Ohne Experte auf diesem Gebiet zu sein, entnehme ich dem Busse (6. Auflage, § 5 Rn 25 ff) folgendes:
- Chirurgie ist nicht auf reine Heilbehandlung beschränkt
- Abgestellt wird mehr auf die Art als auf den Zweck des Eingriffs
- Die kosmetische Chirurgie ist von der Patentierung ausgeschlossen (auch wenn kosmetische Verfahren patentfähig sind)
Das erscheint mir auch logisch, da ein schönheitschirurgisches Verfahren stets auch zur Gesundheitswiederherstellung, etwa nach einem Unfall, dienen kann und somit ein Schutzausschluss im Allgemeininteresse (freie Verfügbarkeit auch neuer therapeutischer Verfahren) liegt.