DE Sammelerklärungen gegenüber dem DPMA

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*** KT-HERO ***
Gibt es gesetzliche Vorschriften oder sonstige "Regeln" nach denen sich entscheidet, ob ein Anmelder/Inhaber von Patenten gegenüber dem DPMA Sammelerklärungen abgeben kann?


Beispiel: Ein Unternehmen hält eine große Vielzahl Patente bzw. Patentanmeldungen. Man möchte zu allen Akten eine Lizenzbereichtschaftserklärung nach § 23 PatG abgeben.


Muss eine solche Erklärung einzeln für jede Akte abgegeben werden? Oder kann ich einer einzelnen Erklärung eine Liste anhängen, auf die die Erklärung Bezug nimmt? Oder kann ich gar erklären, dass "hiermit" zu allen Akten mit diesem Anmelder / Inhaber die Erklärung nach § 23 PatG abgegeben wird? (Bevollmächtigung sei jeweils vorausgesetzt)


Gibt es hierzu eine allgemeingültige "Regel"?
 

Fragender

GOLD - Mitglied
Ich kenne das so, dass bei solchen Sammelerklärungen (beispielsweise auch bei Umschreibungen) eine Liste mit Aktenzeichen (gerne auch mit Aktenzeichen des Anmelders und Anmeldungstitel, um Versehen zu vermeiden....) angehängt ist.

§§ 17, 26-28 DPMAV, §§ 7, 8, 15 PatV sind relevant, so dass ein Verweis auf "alle Anmeldungen von xy" nicht reichen wird.
 
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