DE Rückerstattung Widerspruchsgebühr

kandidat0507

Schreiber
Guten Abend zusammen,

ich hoffe hier finden sich ein paar schlaue Füchse, die mit dem Fall schon mal zu tun hatten und mir gerne helfen mögen :)

Es geht um eine IR Marke, auf DE erstreckt. In DE legen wir also Widerspruch gegen die Marke ein. Der Markeninhaber bestellt keinen Vertreter, so dass die Marke wie von uns vorgeschlagen eingeschränkt wird. Können wir die Widerspruchsgebühr nun dem Gegner auferlegen/ zurück erstatten? Diese Marke würde wie ursprünglich eingereicht die Marke unseres Mandanten verletzen - nun ist die Frage ob man aufgrund dessen die Widerspruchsgebühr einfordern kann und auf welcher Grundlage dies geschehen könnte.

Vorab vielen Dank und einen schönen Restabend!
 

Asdevi

*** KT-HERO ***
Und das willst du jetzt noch durchkriegen, nachdem bereits die Entscheidung ergangen ist? Allen Ernstes? :confused:

Nun, dann lese man § 63 I 3 MarkenG.

EDIT: Es ist Satz 3.
 
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