@Patentonkel:
danke, das war wohl der entscheidende Hinweis. Dabei ist es im Ergebnis wohl so, dass nicht nur kein ergänzender europäischer Recherchenbericht, sondern überhaupt kein europäischer Recherchenbericht erstellt wird.
Ich stelle mal ein paar hoffentlich passende EPÜ-Textstellen zusammen:
Artikel 157
Internationaler Recherchenbericht (EPA als ausgewähltes Amt)
(1) [...] der internationale Recherchenbericht [... tritt] an die Stelle des europäischen Recherchenberichts [...].
(3) a) Der Verwaltungsrat kann beschließen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang auf einen ergänzenden europäischen Recherchenbericht verzichtet wird.
RiLi E IX 5.4
Ergänzender europäischer Recherchenbericht
Wenn die Anmeldung [...] dem EPA zugeleitet und die Gebühren entrichtet worden sind, erstellt die Recherchenabteilung einen ergänzenden Recherchenbericht, sofern der Verwaltungsrat - wie in B-II, 4.3 ausgeführt - nichts anderes beschlossen hat.
RiLi B-II, 4.3
Ergänzende europäische Recherchen
Eine PCT-Anmeldung, für die das EPA als Bestimmungsamt oder ausgewähltes Amt tätig wird, gilt als europäische Patentanmeldung. Liegt bereits ein internationaler Recherchenbericht vor, so tritt dieser an die Stelle des europäischen Recherchenberichts. Die Recherchenabteilung erstellt einen ergänzenden europäischen Recherchenbericht, sofern der Verwaltungsrat nichts anderes beschlossen hat.
Der Verwaltungsrat beschließt, unter welchen Voraussetzungen und inwieweit auf den ergänzenden europäischen Recherchenbericht verzichtet werden kann. Bisher sind folgende Beschlüsse gefasst worden:
i) Ein ergänzender europäischer Recherchenbericht wird nicht erstellt zu internationalen Anmeldungen, bei denen das EPA als Internationale Recherchenbehörde tätig war.
Amtsblatt 2005, S. 438 Die neue R 44a EPÜ - Einführung des erweiterten europäischen Recherchenberichts
2. Falls das EPA als internationale Recherchenbehörde tätig war, wird bei Eintritt der Anmeldung in die europäische Phase kein ergänzender europäischer Recherchenbericht erstellt.
So, und jetzt noch, warum man in diesem Fall auch keine Recherchengebühren zahlen muss:
Regel 107
Das Europäische Patentamt als Bestimmungsamt oder ausgewähltes Amt - Erfordernisse für den Eintritt in die europäische Phase
(1) e) Für eine internationale Anmeldung nach Artikel 150 Absatz 3 hat der Anmelder die Recherchengebühr nach Artikel 157 Absatz 2 Buchstabe b zu entrichten, wenn ein ergänzender europäischer Recherchenbericht erstellt werden muss.
Sackzement. Jetzt habe ich einen ganzen Tag dazu gebraucht zu eruieren, dass und warum der Mandant für eine Euro-PCT-Anmeldung definitiv keine Recherchegebühren mehr bezahlen muss. Bin ich eigentlich blöd? Ich meine, das war doch keine schwierige Rechtsfrage, sondern nur die Überprüfung einer Formalität.
Grüße Marc.