Mir war bisher ganz entgangen, dass in der weitreichenden Änderung der Patentanwaltsordnung, die zum 01.08.22 in Kraft tritt (hier nachzulesen https://www.bmj.de/SharedDocs/Geset...ng_Berufsrecht.pdf?__blob=publicationFile&v=4, insbesondere ab Seite 2389), ein relevantes Detail für alle European Patent Attorneys ohne deutsche Zulassung enthalten ist:
der bisherige §52a, der die gemeinschaftliche Berufsausübung auf Patentanwälte, Rechtsanwälte etc beschränkt hat, wird aufgehoben, und dafür wird offenbar in §52c die gemeinschaftliche Berufsausübung für alle freien Berufe erlaubt. In der Gesetzesbegründung und -diskussion wurde dabei ausdrücklich in erster Linie auf die European Patent Attorneys Bezug genommen, denen damit die Partnerschaft geöffnet werden soll. (Absatz 1, Satz 4 - mir ist allerdings nicht ganz klar, wozu die Sätze 1 und 3 dann noch da sind, da ja diese in den freien Berufen allgemein mit enthalten wären? Aber vielleicht stehe ich da auf dem Schlauch...)
Ein paar andere interessante Änderungen betreffen unter anderem die Zulassung zur Prüfung nach bisherigem §158 ohne Ausbildung (die 10-jährige bzw. 8jährige hauptberufliche Tätigkeit muss in den letzten 5 Jahren mindestens 3 Jahre bestanden haben) und eine Trennung zwischen Syndikuspatentanwalt und Patentanwalt (Zulassung als Patentanwalt für Syndikus nur, wenn mind. 6 Monate bei einem Patentanwalt).
der bisherige §52a, der die gemeinschaftliche Berufsausübung auf Patentanwälte, Rechtsanwälte etc beschränkt hat, wird aufgehoben, und dafür wird offenbar in §52c die gemeinschaftliche Berufsausübung für alle freien Berufe erlaubt. In der Gesetzesbegründung und -diskussion wurde dabei ausdrücklich in erster Linie auf die European Patent Attorneys Bezug genommen, denen damit die Partnerschaft geöffnet werden soll. (Absatz 1, Satz 4 - mir ist allerdings nicht ganz klar, wozu die Sätze 1 und 3 dann noch da sind, da ja diese in den freien Berufen allgemein mit enthalten wären? Aber vielleicht stehe ich da auf dem Schlauch...)
Ein paar andere interessante Änderungen betreffen unter anderem die Zulassung zur Prüfung nach bisherigem §158 ohne Ausbildung (die 10-jährige bzw. 8jährige hauptberufliche Tätigkeit muss in den letzten 5 Jahren mindestens 3 Jahre bestanden haben) und eine Trennung zwischen Syndikuspatentanwalt und Patentanwalt (Zulassung als Patentanwalt für Syndikus nur, wenn mind. 6 Monate bei einem Patentanwalt).
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