Hallo an alle,
Im Rahmen meiner Ausbildung habe ich vor kurzem eine Akte auf den Tisch bekommen, an die eine Aufforderung zur Angabe der zu recherchierenden Ansprüche nach Regel 62(a)1 EPÜ angeheftet war.
Nach einer umfassenden Recherche zu dem Thema und einer Rücksprache mit meinem Ausbilder, weiß ich was prinziell zu tun ist. Nichtsdestotrotz ist ein entscheidender Punkt weiterhin unklar.
Die Anmeldung hat insgesamt 9 Ansprüche, 4 davon sind unabhängig. Der Prüfer hat festgestellt, dass alle unabhängigen Ansprüche zu derselben Kategorie/Gruppe gehören. In der Aufforderung zur Angabe der zu recherchierenden Ansprüche nach Regel 62(a)1 EPÜ soll nun ein unabhängiger Anspruch gewählt werden. (soweit so gut)
Würde man jetzt den einfachen Weg gehen und tatsächlich nur einen der vier unabhängigen Ansprüche auswählen, würde der Mandant einen großteil seines Schutzumfangs verlieren.
Ich möchte jetzt natürlich, dass der Prüfer möglichst alles recherchiert. Deswegen habe ich mit Hilfe der Guidelines versucht eine Strategie zurecht zu legen.
Das Problem von mehreren unabhängigen Ansprüchen wird in der Regel 43(2) behandelt. Demnach sind mehrere unabhängige Ansprüche in einer Kategorie nur dann erlaubt, wenn sich der Gegenstand der Anmeldung auf einen der folgenden Sachverhalte bezieht:
(a) und (b) fallen raus. Liest man die Ansprüche in Kombination mit der Beschreibung, könnten zwei der vier unabhänigen Ansprüche tatsächlich eine Alternativlösung darstellen. Der erste unabhängige Anspruch und der zweite unabhängige Anspruch beziehen sich bspw. auf dieselbe Vorrichtung. Der zweite unabhängige Anspruch wiederholt alle Merkmale des ersten unabhängigen Anspruchs und hat zusätzlich zwei weitere Merkmale. Einfaches Ändern des zweiten unabhängigen Anspruchs, in dem ich den zweiten unabhängigen Anspruch auf den ersten unabhänigen Anspruch beziehe und die identischen Merkmale rausstreiche, würde den Schutzumfang unzulässig erweitern, weil eine solche Ausführungsform von der Beschreibung nicht umfasst ist. Also würde dieser Ansatz auch herausfallen.
Und jetzt meine Frage: Gibt es in meinem Fall eine geschickte Vorgehensweise, um dem Prüfer das Vorhandensein von einer Alternativlösung zu erklären? Was würdet ihr machen? Einfach auf der Grundlage der Anmeldungsunterlagen argumentieren oder die Ansprüche überarbeiten?
Ich bin gespannt auf eure Antworten.
Danke im Voraus
BG Stat
Im Rahmen meiner Ausbildung habe ich vor kurzem eine Akte auf den Tisch bekommen, an die eine Aufforderung zur Angabe der zu recherchierenden Ansprüche nach Regel 62(a)1 EPÜ angeheftet war.
Nach einer umfassenden Recherche zu dem Thema und einer Rücksprache mit meinem Ausbilder, weiß ich was prinziell zu tun ist. Nichtsdestotrotz ist ein entscheidender Punkt weiterhin unklar.
Die Anmeldung hat insgesamt 9 Ansprüche, 4 davon sind unabhängig. Der Prüfer hat festgestellt, dass alle unabhängigen Ansprüche zu derselben Kategorie/Gruppe gehören. In der Aufforderung zur Angabe der zu recherchierenden Ansprüche nach Regel 62(a)1 EPÜ soll nun ein unabhängiger Anspruch gewählt werden. (soweit so gut)
Würde man jetzt den einfachen Weg gehen und tatsächlich nur einen der vier unabhängigen Ansprüche auswählen, würde der Mandant einen großteil seines Schutzumfangs verlieren.
Ich möchte jetzt natürlich, dass der Prüfer möglichst alles recherchiert. Deswegen habe ich mit Hilfe der Guidelines versucht eine Strategie zurecht zu legen.
Das Problem von mehreren unabhängigen Ansprüchen wird in der Regel 43(2) behandelt. Demnach sind mehrere unabhängige Ansprüche in einer Kategorie nur dann erlaubt, wenn sich der Gegenstand der Anmeldung auf einen der folgenden Sachverhalte bezieht:
a) mehrere miteinander in Beziehung stehende Erzeugnisse,
b) verschiedene Verwendungen eines Erzeugnisses oder einer Vorrichtung,
c) Alternativlösungen für eine bestimmte Aufgabe, sofern es unzweckmäßig ist, diese Alternativen in einem einzigen Anspruch wiederzugeben.
b) verschiedene Verwendungen eines Erzeugnisses oder einer Vorrichtung,
c) Alternativlösungen für eine bestimmte Aufgabe, sofern es unzweckmäßig ist, diese Alternativen in einem einzigen Anspruch wiederzugeben.
(a) und (b) fallen raus. Liest man die Ansprüche in Kombination mit der Beschreibung, könnten zwei der vier unabhänigen Ansprüche tatsächlich eine Alternativlösung darstellen. Der erste unabhängige Anspruch und der zweite unabhängige Anspruch beziehen sich bspw. auf dieselbe Vorrichtung. Der zweite unabhängige Anspruch wiederholt alle Merkmale des ersten unabhängigen Anspruchs und hat zusätzlich zwei weitere Merkmale. Einfaches Ändern des zweiten unabhängigen Anspruchs, in dem ich den zweiten unabhängigen Anspruch auf den ersten unabhänigen Anspruch beziehe und die identischen Merkmale rausstreiche, würde den Schutzumfang unzulässig erweitern, weil eine solche Ausführungsform von der Beschreibung nicht umfasst ist. Also würde dieser Ansatz auch herausfallen.
Und jetzt meine Frage: Gibt es in meinem Fall eine geschickte Vorgehensweise, um dem Prüfer das Vorhandensein von einer Alternativlösung zu erklären? Was würdet ihr machen? Einfach auf der Grundlage der Anmeldungsunterlagen argumentieren oder die Ansprüche überarbeiten?
Ich bin gespannt auf eure Antworten.
Danke im Voraus
BG Stat