PCT Rechtsübergang Erfinder auf Anmelder bei EURO-PCT

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BRONZE - Mitglied
Hallo zusammen,

Ich bin darüber gestolpert, ob man bei der Einleitung in europäische Phase eine Erklärung über den Rechtsübergang einreichen muss, wie der Anmelder das Recht auf das europäische Patent erlangt hat, wie es ja auch bei einer Direktanmeldung beispielsweise durch Ankreuzen von "gemäß Vertrag vom /" zu erfolgen hat, gemäß Art. 81 EPÜ.

In den Richtlinien findet sich dazu nichts, außer dass keine erneute Nennung mehr notwendig ist, wenn die Erfinder bereits im PCT-Antrag genannt wurden RiLi E-IX, 2.3.4. Im PCT-Antrag habe ich zur Frage der Übertragung jedoch kein Feld gefunden, sodass sie m.E. da auch nicht geklärt wird.

Eigentlich müsste das EPA ja einen Mangel feststellen, wenn die Angabe fehlt, aber mir wurde zugetragen, dass nicht alle Anwälte dies so handhaben und damit wohl bisher auch gut gefahren sind.

Habt ihr eine Idee?
 

Asdevi

*** KT-HERO ***
Im PCT-Antrag habe ich zur Frage der Übertragung jedoch kein Feld gefunden, sodass sie m.E. da auch nicht geklärt wird.
Das Feld im PCT-Antrag ist Box VIII(ii). Dort kann man es eintragen. Wenn wir eine PCT einreichen, tun wir das auch.

Ich kann mich jetzt nicht aktiv an Akten erinnern, wo die PCT-Anmeldung von ausländischen Kollegen gemacht wurde, das nicht eingetragen war, und was das EPA dann gemacht hat. Aber nach R. 163(1) können sie die Erklärung wohl nachfordern.
 

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BRONZE - Mitglied
Vielen Dank für die Antwort.
Genau so haben wir es bisher auch gehandhabt. Aber wir wissen eben von anderen Anwälten, dass diese keine "Declaration" bzgl. der Frage wie das Recht übertragen wurde, einreichen. Das EPA hat sich in den genannten Fällen nicht dafür interessiert.
Da eine solche Erklärung eben auch eine Zusatzseite im Antrag bedeutet und der Antrag bei der Seitenanzahl mitgerechnet wird, ist es ggf. tatsächlich auch eine Kostenfrage (wenn auch nur eine kleine).
 
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