Rechtliche Beurteilung mit Haftungsausschluss

pak

*** KT-HERO ***
Hallo,

in manchen Fällen bittet der Mandant um eine "kurze Beurteilung", ob er etwas tun darf oder besser unterlassen sollte. Bei einer solchen rechtlichen Beurteilung (Gutachten) muss nach meinem Verständnis am Ende eine "Empfehlung" in die eine oder andere Richtung enthalten, sonst hat er ja nichts davon.

Wie sichert man sich dann ab bzw. wie macht man in dem Schreiben deutlich, dass es sich hier lediglich um EINE rechtliche Beurteilung handelt, während das Amt oder ein Gericht nicht zwangsläufig zum selben Urteil kommen muss. Vielleicht kennt jemand eine gut verständliche Standardfloskel für derartige Fälle?!

Danke

pak
 
Zuletzt bearbeitet:

grond

*** KT-HERO ***
Der Mandant will so etwas ja gerade, um Sicherheit zu erlangen. Ein Haftungsausschluss signalisiert sofort, dass die gewünschte Sicherheit nicht zu erlangen ist, der Anwalt also nicht den "Mumm" hat, sich festzulegen. Auch halte ich die Kombination von Empfehlung und gleichzeitiger Aufweichung per "Floskel" nicht notwendigerweise für gerichtsfest.

Für wichtig halte ich daher:

1. eine Beschränkung auf einen ganz bestimmten Gegenstand, also beispielsweise auf eine potentielle Verletzung einer oder mehrerer genau benannter Patentschriften durch ein genau benanntes Produkt, wobei die Eigenschaften des Produktes vom Mandanten zu dokumentieren sind. Nichtdokumentierte Eigenschaften werden nicht geprüft. Gerne darf ein Exemplar des Produktes dauerhaft der Kanzlei zur Verfügung gestellt werden.

2. Prüfen einer Einzelfallversicherung

3. ein solcher Auftrag will schriftlich festgehalten sein

Ach so, Nachtrag: in kleinerem Rahmen wurde mir beigebracht, doppelte logische Umkehrungen zu verwenden ("...haben wir keinen Anlass, Ihnen davon abzuraten, ...." ist haftungsrechtlich etwas ganz anderes als "empfehlen wir Ihnen...").
 
Zuletzt bearbeitet:

Ah-No Nym

*** KT-HERO ***
Hi

Also mir wurde damals beigebracht, immer wieder die Worte "unserer Meinung nach", "sind wir der Auffassung" etc einfließen zu lassen, um klar zu stellen, dass es eine Einzelmeinung ist, die nicht für jeden und alle verbindlich sein kann. Auch die Verwendung von "sollte", "dürfte" und sonstiger Konjunktive o.ä. weicht das ganze etwas auf und macht klar, dass es eine persönliche Meinung ist.

Auch kann man dem Mandanten ja im persönlichen Gespräch immer wieder an den Spruch

"Vor Gericht und auf hoher See , ..."

erinnern.

Aber ich gebe Grond recht, das ist ein heikles Thema und eine isolierte Klausel o.ä. am Schluss ist nicht sehr vertrauenserweckend.

Grüße

Ah-No Nym
 

Pat-Ente

*** KT-HERO ***
Ich halte es für durchaus legitim, am Schluss eines Gutachtens darauf hinzuweisen, dass es sich zwar um eine begründete Auffassung nach sorgfältiger Prüfung (beruhend auf den vorliegenden Informationen) handelt, dass aber nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Amt/Gericht zu einer anderen Auffassung gelangt (möglicherweise unter Nennung einiger Risikofaktoren).

Insbesondere bei Gutachten zur Rechtsbeständigkeit sollte zudem hervorgehoben werden, dass auch noch momentan nicht bekannter relevanter Stand der Technik aufgefunden werden könnte.

Edith sagt, dass das natürlich kein echter Haftungsausschluss ist (wenn das Gutachten grober Murks ist, wird so ein Nachsatz auch nicht helfen), sondern lediglich ein Hinweis auf unvermeidbare Unsicherheiten. Das kann durchaus auch dem Mandanten helfen, dass er nicht unüberlegt in irgendetwas hineinrennt.
 
Zuletzt bearbeitet:
  • Like
Reaktionen: pak

Karl

*** KT-HERO ***
Ich finde die Variante mit "Unserer Auffassung nach" etc. in den meisten Fällen Sinnvoll. Bei Gutachten zur Verletzung (verletze ich Patent EPXXXXXXX) gehört eine ordentliche Beschreibung, wie der auf Verletzung untersuchte Gegenstand ausgebildet ist, ins Gutachten. Hierdurch definiert man, welche Merkmale für das Gutachten berücksichtigt wurden und welche nicht.

In vielen Fällen kann man dem Mandanten trotzdem nicht sicher Sagen, ob er verletzt oder nicht (Beispiel: Fälle in denen es Strittig ist, ob der Gegenstand im Äquivalenzbereich liegt oder nicht). In dem Fall bleibt einem - auch wenn dies dem Mandanten nicht gefällt - nichts anderes übrig als auf die verschiedenen möglichen Rechtsauffassungen hinzuweisen und gute Gründe anzugeben, zu welcher Rechtsauffassung man tendiert.

In Fällen, die eine Recherche beinhalten (Fragestellung: gibt es irgendwelche Schutzrechte, die ich verletze?) muss meiner Meinung nach zusätzlich noch die Möglichkeit, dass noch weitere Dokumente existieren, die nicht gefunden wurden, im Gutachten erwähnt werden. Niemand kann wirklich mit Sicherheit sagen, dass etwas von keinem Schutzrecht geschützt ist, egal wie lange und gründlich man sucht. (Einzige Ausnahme: man findet den Gegenstand des Gutachtens als 21 Jahre altes Dokument (für Europa wegen 20Jahre Schutzdauer ab Anmeldetag + 1 Jahr von Prio, vorsicht bei US!!!)). Gerade in Fällen, in denen man "mal kurz Prüfen" soll, ob der Mandant die Patente von irgendwelchen Konkurrenten verletzt, ist eine hinreichend sichere Recherche für den vom Mandanten vorgegebenen Kostenrahmen schlichtweg nicht möglich. Wenn man keine allzulange Trefferliste hat, kann man erläutern, wie man gesucht hat, was man herausbekommen hat, warum man so gesucht hat. Dann kann man auf die Möglichkeit Hinweisen, dass trotz der sorgfältigen Wahl der Suchbegriffe selbstverständliche Dokumente ausgenommen worden sein können, die relevant sind.

Absolute Sicherheit kann man halt normalerweise nicht bieten und es hat gute Gründe, dass verletzungsgutachten in den USA (wo aufgrund der sehr hoch ausfallenden Entschädigungssummen häufig mehr Geld für Gutachten ausgegeben wird) gerne mal Beträge im 5-Stelligem Bereich kosten, und zwar Gutachten die für einen bestimmten Gegenstand nur überprüfen, ob er ein ganz bestimmtes Schutzrecht verletzt.
 

pak

*** KT-HERO ***
Zunächst danke für die Anregungen und Meinungen.

Ich halte es für durchaus legitim, am Schluss eines Gutachtens darauf hinzuweisen, dass es sich zwar um eine begründete Auffassung nach sorgfältiger Prüfung (beruhend auf den vorliegenden Informationen) handelt, dass aber nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Amt/Gericht zu einer anderen Auffassung gelangt (möglicherweise unter Nennung einiger Risikofaktoren).

Dies war auch eher meine Intention, nämlich dem Mandanten klar zu machen, dass es in der Juristerei selten ein schwarz oder weiß, sondern regelmäßig Schattierungen in grau gibt (wer kennt den Film ;-)). Auf diese Weise wird dem Mandanten nochmal die Möglichkeit gegeben, sich ein etwaiges Restrisiko bewusst zu machen. Ein echter Haftungsausschluss kann dies wohl nicht sein, so dass der Titel meines Beitrags vielleicht etwas unglücklich gewählt ist.

Gruß

pak
 

Patentus

SILBER - Mitglied
Dies war auch eher meine Intention, nämlich dem Mandanten klar zu machen, dass es in der Juristerei selten ein schwarz oder weiß, sondern regelmäßig Schattierungen in grau gibt (wer kennt den Film ;-)). Auf diese Weise wird dem Mandanten nochmal die Möglichkeit gegeben, sich ein etwaiges Restrisiko bewusst zu machen. Ein echter Haftungsausschluss kann dies wohl nicht sein, so dass der Titel meines Beitrags vielleicht etwas unglücklich gewählt ist.

Vorsicht! Insbesondere ein ausländischer Mandant mag deine Stellungnahme als "legal opinion" verstehen. Eine solche würde ich nur dann abgeben, wenn ich mir a) sicher bin und b) entsprechend dem Haftungsrisiko bezahlt werde, weil du selbstverständlich für die Richtigkeit einstehen musst.

Ich glaube auch nicht, dass eine Passage mit "... es könnte sein..es kann aber auch so sein.." weiterhilft, wenn der Mandant eine konkrete Handlungsanweisung will. Dann bist du nicht im Bereich eines abstrakten, sondern eines konkreten Rechtsgutachtens mit den gültigen Haftungsmaßstäben. Da gibt es einige Monographien. Ich glaube der BGH hat mal entschieden, dass ein Rechtsanwalt sogar die zukünftige Änderung obergerichtliche Rechtsprechung erkennen können muss.

Ich verstehe das Dilemma. Man will ja auch nicht den Mandanten verprellen. Ich könnte mir auch vorstellen, dass es in den Rechtsanwaltformularhandbüchern ein Kapitel über Gutachten gibt, das ferner eine Disclaimer Sammlung enthält. Gesehen habe ich sowas aber noch nicht.
 
Oben