Kratos
*** KT-HERO ***
R.70a(3) EPÜ - Wie soll die Stellungnahme aussehen ??
Eine unserer EP-Anmeldungen gilt als zurückgenommen, weil der Aufforderung nach R.70a(2) EPÜ nur insoweit entsprochen wurde, dass die Absichtserklärung über die Aufrechterhaltung der Anmeldung abgegeben wurde, während der Aufforderung zur Beseitigung von Mängeln nicht entsprochen wurde.
Kratos
Eine unserer EP-Anmeldungen gilt als zurückgenommen, weil der Aufforderung nach R.70a(2) EPÜ nur insoweit entsprochen wurde, dass die Absichtserklärung über die Aufrechterhaltung der Anmeldung abgegeben wurde, während der Aufforderung zur Beseitigung von Mängeln nicht entsprochen wurde.
- Die R.70a ist ja ein echtes Ärgernis, da man selbst wie auch der Mandant unnötig unter Zeitdruck gesetzt wird. Aus diesem Grunde würde mich interessieren, wie dies bei Euch gehandhabt wird. Reicht Ihr gleich eine komplette Bescheidserwiderung ein? Oder reicht es, mit einem Einzeiler zunächst im Sinne der R.70(3) Stellung zu den Mängeln zu nehmen, um die Rechtsfolge nach R.70(3) abzuwenden? Letzteres schwebt mir nämlich vor. Aber welche Bedingungen werden an eine wirksame Stellungnahme geknüpft, muss beispielsweise zu allen aufgezeigten Mängeln Stellung genommen werden? Oder reicht - überspitzt gesagt - der Satz: "Die im erweiterten Recherchebericht genannten Mängel, nämlich ..., sind nach Auffassung der Anmelderin nicht gegeben."
- Vielleicht noch eine nicht ganz unwichtige Frage: Um welche Mängel geht es eigentlich in R.70a(2) ? Gehört fehlende Neuheit oder erfinderische Tätigkeit auch dazu?
Kratos
Zuletzt bearbeitet: