EPÜ R.70(3) EPÜ - Wie soll die Stellungnahme aussehen ??

Kratos

*** KT-HERO ***
R.70a(3) EPÜ - Wie soll die Stellungnahme aussehen ??

Eine unserer EP-Anmeldungen gilt als zurückgenommen, weil der Aufforderung nach R.70a(2) EPÜ nur insoweit entsprochen wurde, dass die Absichtserklärung über die Aufrechterhaltung der Anmeldung abgegeben wurde, während der Aufforderung zur Beseitigung von Mängeln nicht entsprochen wurde.


  1. Die R.70a ist ja ein echtes Ärgernis, da man selbst wie auch der Mandant unnötig unter Zeitdruck gesetzt wird. Aus diesem Grunde würde mich interessieren, wie dies bei Euch gehandhabt wird. Reicht Ihr gleich eine komplette Bescheidserwiderung ein? Oder reicht es, mit einem Einzeiler zunächst im Sinne der R.70(3) Stellung zu den Mängeln zu nehmen, um die Rechtsfolge nach R.70(3) abzuwenden? Letzteres schwebt mir nämlich vor. Aber welche Bedingungen werden an eine wirksame Stellungnahme geknüpft, muss beispielsweise zu allen aufgezeigten Mängeln Stellung genommen werden? Oder reicht - überspitzt gesagt - der Satz: "Die im erweiterten Recherchebericht genannten Mängel, nämlich ..., sind nach Auffassung der Anmelderin nicht gegeben."
  2. Vielleicht noch eine nicht ganz unwichtige Frage: Um welche Mängel geht es eigentlich in R.70a(2) ? Gehört fehlende Neuheit oder erfinderische Tätigkeit auch dazu?

Kratos
 
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anwärter

SILBER - Mitglied
Also, ich behandle diese Mitteilung wie einen ersten Prüfbescheid und reagiere wie bei einer Bescheidserwiderung mit inhaltlicher Argumentation, geänderten Ansprüchen, etc.

Lästig finde ich das nicht, eher wie ein vorgezogenes Prüfungsverfahren.

Wirklich lästig war die vergleichbare Mitteilung nach R.161 beim Euro-PCT Verfahren, aber dort haben sie ja die Frist jetzt zum Glück entschärft.
 

Fip

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Die Überschrift sollte wahrscheinlich auf R.70a(3) verweisen, oder?

Ungeachtet dessen verlangt R.70a(3) nur eine Stellungnahme. Man kann also auch schlicht die vermeintlichen Mängel zurückweisen. Das ist auch eine Stellungnahme. Dann werden die Mängel schlimmstenfalls im Prüfungsbescheid wieder aufgeführt.
 

Kratos

*** KT-HERO ***
AW: R.70a(3) EPÜ - Wie soll die Stellungnahme aussehen ??

Also, ich behandle diese Mitteilung wie einen ersten Prüfbescheid und reagiere wie bei einer Bescheidserwiderung mit inhaltlicher Argumentation, geänderten Ansprüchen, etc.

Lästig finde ich das nicht, eher wie ein vorgezogenes Prüfungsverfahren.

Danke für den Hinweis! Lästig ist eigentlich nur die Umstellung ;-)

Die Überschrift sollte wahrscheinlich auf R.70a(3) verweisen, oder?

Richtig :eek: (ich habe die Überschrift nunmehr korrigiert)

Ungeachtet dessen verlangt R.70a(3) nur eine Stellungnahme. Man kann also auch schlicht die vermeintlichen Mängel zurückweisen. Das ist auch eine Stellungnahme. Dann werden die Mängel schlimmstenfalls im Prüfungsbescheid wieder aufgeführt.

Hallo Fip,

ist dies ein Erfahrungswert aus der Praxis oder "lediglich" aus dem Text der R.70a(3) abgeleitet? Wenn Du Recht hast, so dürfte der Satz "Stellungnahme zum erweiterten europäischen Recherchenbericht: Nach Auffassung des Anmelders ist die Anmeldung nicht mit den im erweiterten europäischen Recherchenbericht genannten Mängeln behaftet." ausreichen, oder?

Kratos
 

grond

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AW: R.70a(3) EPÜ - Wie soll die Stellungnahme aussehen ??

Wenn Du Recht hast, so dürfte der Satz "Stellungnahme zum erweiterten europäischen Recherchenbericht: Nach Auffassung des Anmelders ist die Anmeldung nicht mit den im erweiterten europäischen Recherchenbericht genannten Mängeln behaftet." ausreichen, oder?

Der würde auch als Reaktion auf einen gewöhnlichen Prüfbescheid ausreichen, ist aber offenkundig wenig überzeugend. Du würdest vorliegend dann im Prüfungsverfahren einen Formalbescheid bekommen, indem lediglich festgestellt wird, dass die Anmeldung wegen der im Recherchebericht genannten Mängel nicht die Erfordernisse des EPÜs erfüllt (war ja auch vor der Regel 70a seit Einführung des erweiterten Rechercheberichtes so). Das wirkt gegenüber dem Mandanten dann etwas komisch und erzeugt das Problem, dass Du letztlich nur ein Recht auf eine einzige (weitere) Stellungnahme hast. Du hast also eine vorherige weitere Gelegenheit zur Stellungnahme verschenkt. Prinzipiell kann der Prüfer auf Deine Reaktion auf diesen Formalbescheid hin direkt zurückweisen, wenn Du es nicht auf Anhieb schaffst, alle erhobenen Einwände auszuräumen. Vor diesem Hintergrund macht es sich dann schlecht, um jeden Zentimeter Schutzbereich zu kämpfen. Deshalb halte ich es für unbedingt empfehlenswert, auf den Recherchebericht zu reagieren.
 

lioness

SILBER - Mitglied
Lieber Kratos,

man muss die Stellungnahme ja jedenfalls abgeben. Dazu auch Rili B XII-10 Punkt 9.
Der pragmatische Ansatz lautet: Die Argumente die ich im Kopf habe kann ich auch in einer BE formulieren. Meiner Meinug nach muss man dann auch auf Artt. 54, 56 EPÜ eingehen. Du hast schon recht, das ist mühsam. Aus Gründen der Rechtssicherheit würde ich aber gerade als Anwalt den sichersten Weg gehen.
Viele liebe Grüße
 

union

*** KT-HERO ***
Meiner Meinug nach muss man dann auch auf Artt. 54, 56 EPÜ eingehen. Du hast schon recht, das ist mühsam. Aus Gründen der Rechtssicherheit würde ich aber gerade als Anwalt den sichersten Weg gehen.

Und um ganz sicher zu sein, kann man ja auch mit dieser Stellungnahme hilfsweise eine mündliche Verhandlung nach Art. 116 EPÜ beantragen, sollte die Prüfungsabteilung die Stellungnahme nicht als ausreichend ansehen...
 

anwärter

SILBER - Mitglied
Und um ganz sicher zu sein, kann man ja auch mit dieser Stellungnahme hilfsweise eine mündliche Verhandlung nach Art. 116 EPÜ beantragen, sollte die Prüfungsabteilung die Stellungnahme nicht als ausreichend ansehen...

Wobei jedoch zu beachten ist, dass laut RL B-XII-11 ein Antrag auf eine mündliche Verhandlung alleine nicht als wirksame Erwiderung gilt...
 

grond

*** KT-HERO ***
Und um ganz sicher zu sein, kann man ja auch mit dieser Stellungnahme hilfsweise eine mündliche Verhandlung nach Art. 116 EPÜ beantragen, sollte die Prüfungsabteilung die Stellungnahme nicht als ausreichend ansehen...

Da drängt sich mir die Frage auf, ob die Stellungnahme zur ESO sich eigentlich an die Prüfungsabteilung richtet oder an die Rechercheabteilung und ob man sich zu diesem Zeitpunkt überhaupt schon im Prüfungsverfahren befindet, also wirksam entsprechende Verfahrenshandlungen vornehmen kann. Vermutlich würde sich kein Prüfer auf dieses dünne Brett begeben wollen, aber vorsichtig wäre ich da schon. Manche Mandanten bestehen darauf, dass wir zu mündlichen Verhandlungen gehen, auch wenn es noch so aussichtslos ist. Wäre ziemlich peinlich, wenn es dann keine solche gäbe, weil der Antrag nicht richtig gestellt wurde.
 

union

*** KT-HERO ***
Da drängt sich mir die Frage auf, ob die Stellungnahme zur ESO sich eigentlich an die Prüfungsabteilung richtet oder an die Rechercheabteilung und ob man sich zu diesem Zeitpunkt überhaupt schon im Prüfungsverfahren befindet, also wirksam entsprechende Verfahrenshandlungen vornehmen kann.

Die Bewertung, ob die Stellungnahme ausreichend ist, fällt nicht in die Zuständigkeit der Recherchenabteilung sondern erfolgt erst durch die Prüfungsabteilung. Insofern müsste ein an die Prüfungsabteilung gestellter Antrag auf mündliche Verhandlung für den Fall, dass selbige erwägt die Anmeldung zurückzuweisen, wirksam sein, weil diese Bedingung ja erst zu dem Zeitpunkt eintritt, an welchem die Prüfungsabteilung bereits zuständig ist.
 

grond

*** KT-HERO ***
@union:

So würde ich im Falle eines Falles auch argumentieren, besser ist es aber, es gar nicht darauf ankommen zu lassen. Letztlich ist es aber eh egal, da man so oder so nach der Erwiderung auf den EESR noch einmal gehört werden muss, damit das Recht auf rechtliches Gehör gewahrt ist. Es muss also wenigstens ein Prüfbescheid kommen (dieses Minimum erzwingt schon Art. 94(3) EPÜ). Dies kann zwar ein "Formalbescheid" sein, weil die Einwände aus dem EESR nicht ausgeräumt wurden, in jedem Fall muss aber noch einmal eine Frist zur Erwiderung eingeräumt werden. In dieser ersten "echten" Prüfbescheidserwiderung wäre der richtige Ort für den Hilfsantrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.
 

Kratos

*** KT-HERO ***
Habt Dank ...

Habt Dank, meine Untertanen ;)

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Die Frage wurde umfassend beantwortet!

Kratos
 
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