EPÜ R.43(2) a AO EPÜ (Zwischenprodukt und Endprodukt)

pak

*** KT-HERO ***
Moin liebe Chemiker (vielleicht auch Mechaniker),



laut R. 43(2) a) AO EPÜ dürfen als Ausnahme zwei oder mehr unabhängige Ansprüche derselben Kategorie vorgelegt werden, wenn diese "Zwischenprodukt(e) und ein chemisches Endprodukt" betreffen. Lässt sich das auch auf eine Vorrichtung beziehen, sinngemäß Teil ABC als Zwischenprodukt auf dem Weg zum Endprodukt ABCD? (Bitte voraussetzen, dass es im speziellen Fall nicht möglich ist, dies in unabhängigem Anspruch und abhängigem Anspruch unterzubringen.)


Gruß und Dank


pak
 

patachon

GOLD - Mitglied
Grundsätzlich meines Wissens ja, allerdings gibt es eben außerhalb der Chemie sehr wenige Fälle, auf die das wirklich zutrifft.

Vielleicht findest Du ja in diesem noch gar nicht so alten Thread noch hilfreiches: http://dlvr.it/SNRdpK
 
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