Klar...
Drei Möglichkeiten die ich sehe:
1) das ältere Patent ist nicht ausführbar, dann wäre die neue Anmeldung die erste Lösung und die Ansprüche könnten sehr breit sein - dazu muss man aber die mangelnde Ausführbarkeit erstmal nachweisen...
2) das ältere Patent ist ausführbar, dann ist die neue Erfindung eine alternative Lösung die gegenüber dem älteren Patent abgegrenzt werden müsste.
3) wie 2) aber neue Erfindung durch altes Patent nahe gelegt...
Ausführbarkeit kann schon gegegebn sein, wenn man offene Punkte über SdT erklären kann (die sollten dann aber entweder genannt sein, oder dem Fachmann als übliche Lösung bekannt sein).
Gruß, Fragender