Problem des Rechtsübergangs

Alex:jura

*** KT-HERO ***
Fall: Ein Erfinder hat eine Erfindungsmeldung bei seinem Arbeitgeber eingereicht.
Dieser Arbeitgeber hat die Erfindung in Anspruch genommen.
Der Arbeitgeber hat vor der Anmeldung sein Anmelderecht einem Dritten übertragen.
Beim Dritten arbeiten nur Angestellte in der Patentabteilung, die nicht vertretungsberechtigt sind.
Kann der Angestellte des Dritten eine Anmeldung für seinen Arbeitgeber tätigen oder müsste er vertretungsberechtigt sein, da der Erfinder für eine andere Firma arbeitet?

Nach meiner Auffassung dürfte der Angestellte des Dritten anmelden, da sein Arbeitgeber Rechtsnachfolger ist.
 
G

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Guest
Wenn die Erfindung komplett übertragen worde (alle Rechte übergeleitet), dann darf der Arbeitnehmer natürlich anmelden. Der Rechtsübergang muss dann aber gegenüber dem Anmeldeamt nachgewiesen werden.

Allerdings setzt §13 ArbEG solchen Rechtsgeschäften Grenzen!
 
G

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Guest
Bei dieser Fallkonstellation frage ich mich, ob der Schutzrechtsverkauf so ohne weiteres möglich ist. Ich bezweifle das.

Zwar gehen alle Rechte an der Erfindung bei unbeschränkter Inanspruchnahme auf den Arbeitgeber über, aber was ist mit dem Vergütungsanspruch des § 9 ArbEG oder der Anbietungspflicht des Arbeitgebers bei Aufgabe des Schutzrechts § 16 ArbEG? § 7 (1) ArbEG geht nicht so weit, dass der Arbeitgeber unter Umgehung seiner sonstigen Pflichten dem Arbeitnehmer gegenüber frei über die Erfindung verfügen kann. Dem entspricht auch sinngemäß die Regelung des § 27 ArbEG für das Insolvenzverfahren, die dem Arbeitnehmer ein Vorkaufsrecht einräumt.

Insbesondere unter § 16 ArbEG läßt sich ein Verkauf des Schutzrechts durch den Arbeitgeber subsumieren. Meines Erachtens kann der Arbeitgeber nicht an den Dritten verkaufen, ohne vorher dem Arbeitnehmer die Übernahme der Erfindung anzubieten oder anderweitig eine Regelung zu treffen, die ihm gestattet, die Rechte an der Erfindung zu verkaufen (beispielsweise kann der Arbeitnehmer gegen Geld auf die Rechte nach § 16 verzichten).
 
G

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Guest
Dieser Fall ist in vielen Konzernen übliche Praxis, in denen Erfindungen z.B. auf eine Mutterfirma übertragen werden. Wie es da mit der Vergütung aussieht, ist bislang nicht so recht klar. Die letzte diesbezügliche Entscheidung des BGH "Abgestuftes Getriebe" hat eher Unklarheit erzeugt.

Es ist aber auf keinen Fall so, dass der Arbeitnehmererfinder bei unbeschränkter Inanspruchnahme auf einen Verkauf oder die Übertragung seiner Erfindung irgendeinen Einfluss nehmen könnte. Wie kommst Du denn auf diese Idee?

Die Vergütungspflicht bleibt natürlich dem Arbeitgeber erhalten. Wenn an eine nicht im Sinne des §18 AktG verbundene Firma verkauft oder übertragen wird, dann ist der damit erzielte Umsatz die Grundlage für die Vergütungsberechnung abzüglich aller Aufwendungen für die Entwicklung der Erfindung.

Es ist aber so, dass auch bei solchen Rechtsgeschäften die Erfindung in Deutschland angemeldet werden muss. Es sei denn, es wird mit den Arbeitnehmern nach §22 ArbEG eine andere Regelung getroffen. Z.B., wird kann die Anmeldepflicht abgekauft werden, oder es wird in dem Sinne abgekauft, dass ein beliebiges Land an Stelle von Deutschland treten kann.
 
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