Dann verstehe ich jetzt mal unter einem "Effekt" eine Erklärung, warum der beansprucht Gegenstand "funktioniert".
Selbst wenn man unter dem "Gegenstand der Anmeldung" (bzw. nach der Erteilung unter dem "Gegenstand des Patents") ganz eingeschränkt nur das versteht, was beansprucht wird (und insofern vom Prioritätsrecht betroffen ist), so bedeutet eine solche "Erklärung" in der Beschreibung in jedem Fall, dass sie für die Auslegung des Anspruchs Bedeutung hat, und daher eine solche zusätzliche Erklärung diesen Gegenstand verändert.
Daher ist m.E. bei der Frage, ob die Prioritätsanmeldung die beanspruchte Erfindung offenbart, mit einzubeziehen, ob auch der dem Anspruchsgegenstand zu Grunde liegende "technische Effekt" dort entnehmbar ist. Letztlich wird das aber auf eine Einzelfallentscheidung hinauslaufen; nicht jede unbedeutende Abweichung in der Beschreibung wird für die Priorität tödlich sein.