EPÜ Poisonous Priority trotz Teilpriorität

Hans35

*** KT-HERO ***
"Generisches ODER" bedeutet gerade, dass es keine explizite Offenbarung der Alternativen gibt. Das ist ja die grundlegende Bedeutung von G1/15!

Wenn explizit Alternativen aufgeführt sind, war es schon vorher akzeptiert, dass sie unterschiedliche Prioritätstage haben können. Seit G1/15 geht das auch, wenn die Alternativen in der Nachanmeldung nicht explizit offenbart sind, sondern nur in den Anspruchsumfang fallen.
Stimmt, da war ich noch bei der Rechtslage vor G1/15 .

Letztlich bedeutet G1/15 also:
Wenn ich die Priorität irgendeiner Anmeldung (oder auch mehrere) in Anspruch nehme, - Frist, Anmelderindentität und sonstige Formalitäten vorausgesetzt, aber egal, was sie offenbart, - dann kann sie für die Nachanmeldung - ebenfalls egal, was dort beansprucht wird und auch egal, wie diese Ansprüche in einen späteren Verfahrensstadium geändert werden - nicht selbst SdT sein, der dort berücksichtigt werden muss. Entweder ist das vermeintlich patenthindernde Ausführungsbeispiel in der Prioanmeldung doch nicht hinlänglich "direkt – oder zumindest implizit – und eindeutig (ausführbar)" offenbart, so dass es für das in der Nachanmeldung Beanspruchte schon deshalb nicht neuheitsschädlich ist bzw. an der Argumentation zur erfinderischen Tätigkeit nicht teilnehmen kann. Oder die Offenbarung genügt diesen Ansprüchen: Dann genießt dieses Ausführungsbeispiel die Teilpriorität. (Ob die Offenbarung im konkreten Fall, im obigen Beispiel "destilliertes Wasser", unter das eine oder das andere fällt, bedarf dann keiner Entscheidung.)

Und auch andere Dokumente aus dem Prioritätsintervall können nur insofern eine patenthindernde Wirkung für die Nachanmeldung haben, als sie über den Inhalt der Prioritätsanmeldung hinausgehen.

Die "toxische Wirkung" einer Prioritätsanmeldung ist damit vollständig abgeschafft; die Wirkung der Priorität erstreckt sich auf alles, was die Prioanmeldung offenbart. Die Rechtslage ist so recht übersichtlich geworden.

Oder bleibt da doch noch irgendeine "Lücke"?
 

newpatent

*** KT-HERO ***
Die "toxische Wirkung" einer Prioritätsanmeldung ist damit vollständig abgeschafft; die Wirkung der Priorität erstreckt sich auf alles, was die Prioanmeldung offenbart. Die Rechtslage ist so recht übersichtlich geworden.

Oder bleibt da doch noch irgendeine "Lücke"?

Fraglich ist noch, was passiert, wenn der Gattungsbegriff geändert wird?

Prioanmeldung: Auto mit Bremse1

Nachanmeldung: Bremse1

Hat die Nachanmeldung AT der Prioanmeldung für Auto mit Bremse1 und für die Nachanmeldung den AT der Nachanmeldung für Bremse1 ohne Auto mit Bremse1?

Unabhängig von der Frage scheint ein Fall einer toxischen Priorität weiterhin zu existieren.
 
Zuletzt bearbeitet:

newpatent

*** KT-HERO ***
Fraglich ist weiterhin folgende Situation:

Prioanmeldung (EP publiziert): Bolzen aus Metall

Nachanmeldung (EP): Bolzen aus Metall ohne Bolzen aus Nickel

Es gab weder ein A54(3) Dokument noch eine zufällige Vorwegnahme im Stand der Technik.

Ist die Prioanmeldung neuheitsschädlich für die Nachanmeldung?
 
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