Ich will für eine PCT-Anmeldung die nationale Phase in DE einleiten. Die PCT-Anmeldugn benennt alle Länder, also auch DE und EP.
Jetzt bin ich über Art. III § 4 (1) Satz 2 IntPatÜG gestolpert. Dort heißt es zu der der Frage, ob DE Bestimmungsamt ist:
"Dies gilt nicht, wenn der Anmelder in der internationalen Anmeldung die Erteilung eines europäischen Patents beantragt hat."
Wie ist das zu verstehen? Die PCT-Anmeldung enthält ja auch die Bestimmung EP. Heißt das, dass die Bestimmung EP vorgeht und DE dann kein Bestimmungsamt mehr ist? Aber warum ist dann auf der WO-Schrift zusätzlich zu EP auch ausdrücklich DE angegeben?
Gibt es irgendwo eine verläßliche Quelle, die belegt, wie dieser Abschnitt zu verstehen ist?
Jetzt bin ich über Art. III § 4 (1) Satz 2 IntPatÜG gestolpert. Dort heißt es zu der der Frage, ob DE Bestimmungsamt ist:
"Dies gilt nicht, wenn der Anmelder in der internationalen Anmeldung die Erteilung eines europäischen Patents beantragt hat."
Wie ist das zu verstehen? Die PCT-Anmeldung enthält ja auch die Bestimmung EP. Heißt das, dass die Bestimmung EP vorgeht und DE dann kein Bestimmungsamt mehr ist? Aber warum ist dann auf der WO-Schrift zusätzlich zu EP auch ausdrücklich DE angegeben?
Gibt es irgendwo eine verläßliche Quelle, die belegt, wie dieser Abschnitt zu verstehen ist?