Kurt
*** KT-HERO ***
Hi Forum,
ich hätte da mal gerne folgendes Problem zu der Vorgehensweise bei der Änderung der Ansprüche gemäß Art. 19 PCT.
Generell ist mir klar, dass gemäß Art. 19 die Ansprüche gegenüber der WIPO einmal geändert werden dürfen (nicht jedoch Beschreibung und/oder Zeichnungen).
Nun steht jedoch in den Hinweisen zum Internationalen Recherchenbericht, dass diesen Änderungen ein Begleitschreiben gemäß Abschnitt 205b der Verwaltungsvorschriften hinzuzufügen ist, in welchem die Unterschiede zwischen den eingereichten und dem geänderten Ansprüchen anzugeben sind. Ferner steht dort jedoch: "Das Begleitschreiben ist in englischer oder französischer Sprache abzufassen".
Wieso um alles kann aber nun ausgerechnet dieses simple Erläuterungsschreiben zur Änderung der Ansprüche nicht auf deutsch eingereicht werden?
Vielen Dank schonmal für Tipps oder Erfahrungswerte,
Grüße Kurt
ich hätte da mal gerne folgendes Problem zu der Vorgehensweise bei der Änderung der Ansprüche gemäß Art. 19 PCT.
Generell ist mir klar, dass gemäß Art. 19 die Ansprüche gegenüber der WIPO einmal geändert werden dürfen (nicht jedoch Beschreibung und/oder Zeichnungen).
Nun steht jedoch in den Hinweisen zum Internationalen Recherchenbericht, dass diesen Änderungen ein Begleitschreiben gemäß Abschnitt 205b der Verwaltungsvorschriften hinzuzufügen ist, in welchem die Unterschiede zwischen den eingereichten und dem geänderten Ansprüchen anzugeben sind. Ferner steht dort jedoch: "Das Begleitschreiben ist in englischer oder französischer Sprache abzufassen".
Wieso um alles kann aber nun ausgerechnet dieses simple Erläuterungsschreiben zur Änderung der Ansprüche nicht auf deutsch eingereicht werden?
Vielen Dank schonmal für Tipps oder Erfahrungswerte,
Grüße Kurt