PCT-Anmeldung - Änderung der Ansprüche infolge Recherchenbericht: Begleitschreiben?

Kurt

*** KT-HERO ***
Hi Forum,

ich hätte da mal gerne folgendes Problem zu der Vorgehensweise bei der Änderung der Ansprüche gemäß Art. 19 PCT.

Generell ist mir klar, dass gemäß Art. 19 die Ansprüche gegenüber der WIPO einmal geändert werden dürfen (nicht jedoch Beschreibung und/oder Zeichnungen).

Nun steht jedoch in den Hinweisen zum Internationalen Recherchenbericht, dass diesen Änderungen ein Begleitschreiben gemäß Abschnitt 205b der Verwaltungsvorschriften hinzuzufügen ist, in welchem die Unterschiede zwischen den eingereichten und dem geänderten Ansprüchen anzugeben sind. Ferner steht dort jedoch: "Das Begleitschreiben ist in englischer oder französischer Sprache abzufassen".

Wieso um alles kann aber nun ausgerechnet dieses simple Erläuterungsschreiben zur Änderung der Ansprüche nicht auf deutsch eingereicht werden?

Vielen Dank schonmal für Tipps oder Erfahrungswerte,

Grüße Kurt
 

Lysios

*** KT-HERO ***
Re: PCT-Anmeldung - Änderung der Ansprüche infolge Recherchenbericht: Begleitschreiben?

Was sind denn bei Dir RO und ISA? Musste hier eine Übersetzung in Englisch oder Französisch nach R 12.3(a) PCT beim RO eingereicht werden?

Laut R 46.4(a) PCT muss die Erklärung in der Sprache gemacht werden, in der die Anmeldung veröffentlicht wird:
http://transpatent.com/archiv/134pct/pctausfo.html#46

Die Änderungen dürfen auch nur in der Sprache der Veröffentlichung vorgenommen werden (R 46.3 PCT).
 

Kurt

*** KT-HERO ***
Re: PCT-Anmeldung - Änderung der Ansprüche infolge Recherchenbericht: Begleitschreiben?

Lysios schrieb:
Laut R 46.4(a) PCT muss die Erklärung in der Sprache gemacht werden, in der die Anmeldung veröffentlicht wird:
http://transpatent.com/archiv/134pct/pctausfo.html#46
Nee, die "Erklärung" nach Art. 19 ist ja nicht gemeint. Vielmehr geht es um das ominöse, bei Anspruchsänderungen zusätzlich erforderliche, mit der "Erklärung" nicht zu verwechselnde "Begleitschreiben", s. hier auf S. 2 des entsprechenden Formblatts.

Muss ich somit bei Anspruchsänderungen tatsächlich ein englisches oder französisches Begleitschreiben verfassen.....?
 

Kurt

*** KT-HERO ***
Re: PCT-Anmeldung - Änderung der Ansprüche infolge Recherchenbericht: Begleitschreiben?

Danke für die Links! Allmählich wird die Sache klarer.

Also bei Änderungen gemäß Art. 19 PCT, welche ja an die WIPO zu leiten sind, muss (? -- "should") für das "Begleitschreiben" Englisch oder Französisch genutzt werden (offenbar die beiden "Amtssprachen" der WIPO...).

Wenn man allerdings sowieso Prüfungsantrag stellt, dann kann man statt der Änderungen, die gemäß Art. 19 zulässig sind, wohl besser gleich Änderungen gemäß Art. 34 vornehmen. Dies hat diverse Vorteile:

  • Man kann gemäß Art. 34 nicht nur die Ansprüche, sondern auch Beschreibung und Zeichnungen ändern.
  • Es ist lediglich ein Begleitschreiben in der Verfahrenssprache bei der IPEA einzureichen, die Beschränkung auf englisch oder französisch entfällt.
  • Ebenso entfällt die Notwendigkeit der Einreichung einer zusätzlichen "Erklärung" zu den Änderungen in der Veröffentlichungssprache.
  • Man muss das ganze nicht sowohl an die WIPO als auch an die IPEA senden (R 62.2), sondern nur an die IPEA.
Stimmt's?
 
Zuletzt bearbeitet:

Kurt

*** KT-HERO ***
Re: PCT-Anmeldung - Änderung der Ansprüche infolge Recherchenbericht: Begleitschreiben?

Hmmm.... immer noch Unklarheiten.....

Angenommen ich kommuniziere gemäß Regel 66 mit der IPEA und will infolge eines negativen WO-ISA geänderte Ansprüche und eine geänderte Beschreibung einreichen.

Grundsätzlich mal kein Problem, da dies gemäß Art. 34 zulässig ist.

Nun steht in der Ausführungsordnung jedoch nur bezüglich Änderungen bei *Beschreibung oder Zeichnungen* das Erfordernis, ein zugehöriges Begleitschreiben einzureichen

Das heißt, wenn ich also nur die *Ansprüche* gemäß Artikel 34 ändere, muss ich kein begründendes Begleitschreiben dazu verfassen -- das ist doch unlogisch.

Oder hab ich etwas übersehen?
 

Groucho

*** KT-HERO ***
Re: PCT-Anmeldung - Änderung der Ansprüche infolge Recherchenbericht: Begleitschreiben?

Kurt schrieb:
Das heißt, wenn ich also nur die *Ansprüche* gemäß Artikel 34 ändere, muss ich kein begründendes Begleitschreiben dazu verfassen -- das ist doch unlogisch.
Bei den Ansprüchen gibt es ja keine "Ersatzblätter", sondern Du kannst auch völlig neue Ansprüche formulieren.

Es ist daher nicht notwendig auf die Unterschiede zwischen den ausgetauschten Blättern und den Ersatzblättern hinzuweisen, was bei Beschreibung und Zeichnungen wohl der Arbeitserleichterung des Amts dient.
 

Kurt

*** KT-HERO ***
Re: PCT-Anmeldung - Änderung der Ansprüche infolge Recherchenbericht: Begleitschreiben?

Groucho schrieb:
Bei den Ansprüchen gibt es ja keine "Ersatzblätter", sondern Du kannst auch völlig neue Ansprüche formulieren.

Es ist daher nicht notwendig auf die Unterschiede zwischen den ausgetauschten Blättern und den Ersatzblättern hinzuweisen, was bei Beschreibung und Zeichnungen wohl der Arbeitserleichterung des Amts dient.
Das könnte sein, allerdings ist die WIPO ja nicht dieser Ansicht, da sie ein Begleitschreiben mit einer Bezeichnung (nicht Begründung) der Änderungen auch für den Fall der Änderung der Ansprüche fordert - was das EPA nicht tut.

Ich schätze, hier sind die Vorgänge vor der WIPO und vor dem EPA schlicht noch nicht ganz vereinheitlicht.
 
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