§ 9 Satz 1 PatG mit § 15 Abs. 2 PatG kann man meines Erachtens so verstehen, dass es sich bei der Lizenzvergabe bzw. des Anbietens einer Lizenz um eine durch § 9 Satz 1 PatG erlaubte Benutzung der Erfindung handelt.
Die grundsätzliche Frage ist doch, aus welchem geltenden Recht ergeben sich welche Verbote für welche Handlungen in Bezug auf die patentierte Erfindung?
Verboten sind lediglich die abschließend aufgeführten Handlungen aus § 9 Satz 2 PatG. Das Verbot für Dritte bezieht sich aber ausschließlich auf "ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist", "ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist" und das "unmittelbar hergestellte Erzeugnis".
Die Lizenz ist aber weder Erzeugnis noch Verfahren und auch kein Gegenstand des Patents. Als "Mittel" im Sinne des § 10 PatG scheint mir, die Lizenz auch auszuscheiden, weil sie für die Verwirklichung der patentierten Lehre ja nicht erforderlich ist.
Wenn vorliegend (Ausübung des Ausschließlichkeitsrechts für die patentierte Erfindung durch Einräumung eines Nutzungsrechts) keine Verletzung eines anderen Patents gegeben ist, wieso bedarf es dann dafür noch einer Erlaubnis, die erst § 9 Satz 1 PatG vermitteln soll?