pak
*** KT-HERO ***
Hallo zusammen,
die von D-Trust in Kürze herausgegebene Signaturkarte "Patentanwaltsausweis plus" soll laut Kammer folgendes ermöglichen:
(1) Dass man für das UPC eine Signaturkarte benötigt, um überhaupt in das CMS zu kommen, ist bekannt. Insofern wäre das ein Pluspunkt für des "Patentanwaltsausweis plus". Allerdings habe ich dafür schon die Karte von Lux-Trust.
(2+3) Für eine qualifizierte elektronische Signatur tut es beim Bundespatentgericht nach meinem Verständnis jedwede (deutsche) Karte, die eine qualifizierte elektronische Signatur ermöglicht, hierfür ist nicht unbedingt der "Patentanwaltsausweis plus" nötig. Sehe ich das richtig?
(4) Zur Nutzung von DPMAdirektPro wird das erforderliche Zertifikat durch das Programm selbst erzeugt. Erst bei der EInreichung müssen einige Dokument mit der qualifizierten elektronsichen Signatur versehen werden. Nach meinem Verständnis tut es hier jedwede (deutsche) Signaturkarte zur Erzeugung der genannten Signatur. Korrekt?
Sollte ich richtig liegen, hat der "Patentanwaltsausweis plus" also lediglich den Zusatzeffekt, dass er zur Nutzung des CMS des Einheitspatentgerichts verwendet werden kann, während es sich im Übrigen lediglich um eine Karte zur Erzeugung einer qualifizierten elektronischen Signatur handelt. Die Verwendung als Sichtausweis ist mE ohnehin entbehrlich
Meinuungen oder alternative Lösungen zum "Patentanwaltsausweis plus"?
Gruß
pak
die von D-Trust in Kürze herausgegebene Signaturkarte "Patentanwaltsausweis plus" soll laut Kammer folgendes ermöglichen:
Der Patentanwaltsausweis plus ist somit insbesondere einsetzbar:
1 für das CMS des UPC,
2 zur Signatur von Schriftsätzen bei dem Bundespatentgericht,
3 zur Signatur von Schriftsätzen bei dem Bundesgerichtshof und
4 zur Einreichung über DPMAdirektPro
(1) Dass man für das UPC eine Signaturkarte benötigt, um überhaupt in das CMS zu kommen, ist bekannt. Insofern wäre das ein Pluspunkt für des "Patentanwaltsausweis plus". Allerdings habe ich dafür schon die Karte von Lux-Trust.
(2+3) Für eine qualifizierte elektronische Signatur tut es beim Bundespatentgericht nach meinem Verständnis jedwede (deutsche) Karte, die eine qualifizierte elektronische Signatur ermöglicht, hierfür ist nicht unbedingt der "Patentanwaltsausweis plus" nötig. Sehe ich das richtig?
(4) Zur Nutzung von DPMAdirektPro wird das erforderliche Zertifikat durch das Programm selbst erzeugt. Erst bei der EInreichung müssen einige Dokument mit der qualifizierten elektronsichen Signatur versehen werden. Nach meinem Verständnis tut es hier jedwede (deutsche) Signaturkarte zur Erzeugung der genannten Signatur. Korrekt?
Sollte ich richtig liegen, hat der "Patentanwaltsausweis plus" also lediglich den Zusatzeffekt, dass er zur Nutzung des CMS des Einheitspatentgerichts verwendet werden kann, während es sich im Übrigen lediglich um eine Karte zur Erzeugung einer qualifizierten elektronischen Signatur handelt. Die Verwendung als Sichtausweis ist mE ohnehin entbehrlich
Meinuungen oder alternative Lösungen zum "Patentanwaltsausweis plus"?
Gruß
pak