Patentanspruch auf Baukastensystem -- Schutz der Einzelteile

Kurt

*** KT-HERO ***
Hi Forum,

ein erteilter Anspruchssatz laute wie folgt:

1. Baukastensystem mit einem Modul A, welches mit einem Modul B verbindbar ist.

...

7. Verwendung eines Moduls B zur Aufnahme eines Moduls A


Modul A unterliegt mit diesem Anspruchssatz keinem Patentschutz, richtig?


Würde Anspruch 1 jedoch folgendermaßen lauten:

1. Modul A für ein Baukastensystem, wobei Modul A mit einem Modul B verbindbar ist.

...dann wäre Modul A auch eigenständig geschützt?


Danke für Meinungen!
 

Groucho

*** KT-HERO ***
1. Baukastensystem mit einem Modul A, welches mit einem Modul B verbindbar ist.
[...]
Modul A unterliegt mit diesem Anspruchssatz keinem Patentschutz, richtig?

Wenn es in diesem Zusammenhang nicht technisch unsinnig ist kann das geschützte Baukastensystem doch auch nur aus dem Modul A bestehen.
 

Kurt

*** KT-HERO ***
Wenn es in diesem Zusammenhang nicht technisch unsinnig ist kann das geschützte Baukastensystem doch auch nur aus dem Modul A bestehen.

Danke für den Denkansatz.

Der Patentanspruch würde in diesem Fall dann wohl lauten:

1. Modul A für ein Baukastensystem [mit den Merkmalen XYZ]

Vorliegend sei es allerdings so, dass Modul B zur Definition der (neuen und erfinderischen) Modulschnittstelle von Modul A benötigt wird.

Mit anderen Worten, die Modulschnittstelle von Modul A lässt sich (z.B. im Patentanspruch) ohne Heranziehung von Modul B nicht definieren.

Ich schließe daraus, dass Patentanspruch 1 (gemäß zweiter im Eingangsbeitrag angegebener Alternative) dann folgendermaßen lauten muss:

1. Modul A für ein Baukastensystem, wobei Modul A mit einem Modul B verbindbar ist [, welches die Merkmale UVW aufweist]

...damit Modul A eigenständigen Schutz genießt (und nicht nur das komplette Baukastensystem).
 

Groucho

*** KT-HERO ***
Ich hatte die Eingangsfrage zuerst so verstanden, dass Du schon ein erteiltes Patent hast.

Wenn Du die Ansprüche erst formulierst, schau doch mal in die EPA Richtlinien F-IV 4.14, da ist recht genau geschildert, wann eine Definition durch Bezugnahme auf einen anderen Gegenstand möglich ist. Die deutsche Praxis wird hier vermutlich nicht viel anders sein.
 

Kurt

*** KT-HERO ***
AW: Patentanspruch auf Baukastensystem -- Streichung eines irrelevanten Merkmals

Noch eine Folgefrage. Angenommen, ein ursprünglich eingereichter Anspruch laute folgendermaßen:

1. Modul A für ein Baukastensystem, wobei Modul A mit einem Modul B verbindbar ist, welches die Merkmale UVW aufweist.

Nun werde vom Prüfer bemängelt, das Merkmal W von Modul B mache den Anspruch "unklar". In der Tat sei es so, dass das Merkmal W von Modul B keinerlei Auswirkungen auf die Gestaltung von Modul A hat. Mit anderen Worten, das Merkmal W von Modul B ist vollständig irrelevant für den Gegenstand von Anspruch 1.

Kann nun das Merkmal W von Modul B zur Besänftigung des Prüfers aus Anspruch 1 gestrichen werden, so dass dieser lautet:

1. Modul A für ein Baukastensystem, wobei Modul A mit einem Modul B verbindbar ist, welches die Merkmale UV aufweist.

...ohne dass damit eine unzulässige Erweiterung verbunden ist?
 
Zuletzt bearbeitet:

ppa

GOLD - Mitglied
@ Kurt: zu deiner letzten Frage: m.E. kannst du Merkmal W streichen; im Prüfungsverfahren geht es nur um 123 (2) (nicht 123(3)) und der Prüfer selbst sagt ja, dass der indirekte Bezug zu W nicht relevant ist; dann ist er nicht wesentlich und kann weggelassen werden.


Aber wenn du noch im prüfungsverfahren bist:


warum nicht einen nachfolgenden Ansprüche x aufstellen auf z.B.


x) System, das ein Modul A nach einem der vorherigen Ansprüche und ein mit dem Modul A verbindbares Modul B aufweist.




und/oder


y) System, das durch ein Modul A nach einem der vorherigen Ansprüche und ein mit dem Modul A verbundenes Modul B gebildet ist.


Anspruch x ist dann formell rückbezogen, aber durch den Gegenstandswechsel nebengeordnet; einheitlich ist das Ganze auch mit den Ansprüchen auf das modul A, und du erfasst die "obermenge", also A+B


ich würde sogar x) und y) aufstellen und mit PRüfer diskutieren.
 

PK_Schach.Matt

*** KT-HERO ***
AW: Patentanspruch auf Baukastensystem -- Streichung eines irrelevanten Merkmals

1. Modul A für ein Baukastensystem, wobei Modul A mit einem Modul B verbindbar ist, welches die Merkmale UV [ohne W] aufweist.

...ohne dass damit eine unzulässige Erweiterung verbunden ist?
Das dürfte noch nichteinmal Art.123(3) EPÜ tangieren.

Ein konkretes Beispiel:
Auto, das eingerichtet ist, einen [grünen] Besen aufzunehmen.

Ob der Besen jetzt grün, gelb oder blau ist, dürfte für den Schutzbereich des Autos Jacke wie Hose sein.

Mal eine Gegenfrage: Ist es denn tatsächlich unmöglich zu sagen, was das Modul A an Merkmalen besitzt, damit es mit dem Modul B verbunden werden kann?
 
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