EPÜ PACE Antrag

Fip

*** KT-HERO ***
Beim EPA gilt hinsichtlich des PACE-Programms: Eine Anmeldung wird aus dem PACE-Programm entfernt, wenn der Anmelder eine Fristverlängerung beantragt hat.

Bedeutet dies für den Fall, dass ich in der Vergangenheit bereits eine Fristverlängerung beantragt hatte, allerdings vor Stellen des PACE-Antrags, die Anmeldung automatisch aus dem PACE-Programm entfernt wird bzw. gar nicht erst in das Programm aufgenommen werden kann? Mit anderen Worten: Ist die Möglichkeit, für eine Anmeldung PACE zu beantragen, dadurch, dass zu einem früheren Zeitpunkt eine Fristverlängerung beantragt wurde, für die Zukunft de facto verwirkt?
 

Fip

*** KT-HERO ***
Will sich denn niemand erbarmen?

Mir würde es ja schon helfen, wenigstens bestätigt zu bekommen, dass es außer mir auch sonst niemand weiß ... Dann lässt mich das wenigstens nicht mit dem Gefühl zurück, dass die Frage vielleicht zu blöd war ...
 

Ah-No Nym

*** KT-HERO ***
Also ich lese die Guidelines E.VII.4 so, dass ein vor dem PACE gestelltes Fristgesuch KEINE Auswirkung hat. Die Aufzählung klingt abschließend...


Eine Anmeldung wird aus dem PACE-Programm genommen, wenn

– der PACE-Antrag zurückgenommen wurde,
– der Anmelder eine Fristverlängerung beantragt hat,
– die Anmeldung zurückgewiesen wurde,
– die Anmeldung zurückgenommen wurde,
– die Anmeldung als zurückgenommen gilt.

und da steht nicht: "– der Anmelder eine Fristverlängerung beantragt hatte".

auch EN

the applicant has requested an extension of time limits,

und FR

le demandeur a requis une prorogation de délai,

scheinen m.M in diese Richtung zu gehen.

Versuch es doch einfach... kostet nix und mehr als den PACE zurückweisen kann das EPA nicht :)

Grüße und schönes Wochenende

Ah-No Nym
 

Fip

*** KT-HERO ***
Versuch es doch einfach... kostet nix und mehr als den PACE zurückweisen kann das EPA nicht :)

Erstmal Danke für's Erbamen.

Du hast natürlich recht, dass mehr als eine Zurückweisung nicht kommen kann. Wenn aber der Mandant auf eine Antwort wartet, ob das geht oder nicht, dann will ich natürlich im Vorhinein weder eine falsche Antwort geben, noch unbedingt zeigen, dass ich es nicht weiß. Daher hatte ich die Hoffnung, dass jemand mir hier mit einer schon gemachten Erfahrung weiterhelfen kann.
 

W204

Vielschreiber
EPA Guidelines E.VII-4

Ein PACE-Antrag kann nur einmal in jeder Verfahrensphase (Recherche
und Prüfung) und jeweils nur für eine einzelne Anmeldung gestellt werden.
Ein während der Recherche eingereichter PACE-Antrag löst keine
beschleunigte Prüfung aus. Hierfür muss der Anmelder einen Antrag auf
beschleunigte Prüfung stellen, nachdem die Anmeldung in die Prüfungs-
phase eingetreten ist.

Also sind mehrere Beschleunigungen vorgesehen in verschiedenen Verfahrensphasen.

Nach den Bulletponits, in denen die Beendigung des PACE definiert sind, kommt:

Dies geschieht ungeachtet der nach dem EPÜ zur Verfügung stehenden
Rechtsmittel. In einem solchen Fall ist es nicht möglich, die Anmeldung
wieder in das PACE-Programm aufzunehmen, d. h. ein zweiter Antrag für
diese Anmeldung in derselben Verfahrensphase wird nicht bearbeitet.

Wenn der FV-Antrag in der Phase davor gestellt wurde, sehe ich also keine Probleme. Für einen FV-Antrag in derselben Phase gilt das bereits gesagte, nämlich dass beide Interpretationsmöglichkeiten denkbar sind.
 
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