Hi,
einerseits hat Du ja recht, aaaber... ;-)
Für die Neuheit ist es bei einer bereits erfolgten Anmeldung, die "veröffentlicht" werden soll, ja eh egal, da hier der Inhalt der Anmeldung am dem Anmeldetag relevant ist.
Bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit könnte es aber anders aussehen.
Damit ein Konkurrent kein Patent erteilt bekommen kann, das sich vielleicht nur in einem zusätzlichen Merkmal unterscheidet, was zwar gegenüber der eigenen Anmeldung (ggf. in Verbindung mit weitrerem Stand der Technik) naheliegend ist, aber eben auch neu, muss der Fachmann doch zumindest in Betracht ziehen, sich die Veröffentlichung anzuschauen, oder?
Wenn ich also ein Dokument A (meine Anmeldung), das sich auf die Konstruktion eines nuklearen Interstellarantriebes bezieht, in der Zeitschrift "Sockenstricken für Anfänger" veröffentliche, welches zusammen mit Dokument B (irgendein Artikel auf der Homepage der NASA) das zusätzliche Merkmal der Konkurrenzanmeldung naheliegend werden lässt, hätte ich jetzt glaube ich so meine Zweifel, dass dies am Ende als naheliegend und nicht patentierbar gewertet werden würde, oder?
Wenn jetzt das Dokument A schon alleine aufgrund normaler logischer Überlegungen das zusätzliche Merkmal nahelegt, könnte es dann evtl. besser aussehen, trotz Strickzeitschrift?
Gruß
Gerd