Lurchi
SILBER - Mitglied
Servus zusammen,
ich habe folgendes Problem. Eine Anmeldung hat (der Einfachheit halber) folgende zwei Ansprüche:
Anspruch 1: A gekennzeichnet durch B
Anspruch 2: A gekennzeichnet durch C
Es wurde vom EPA ein ganz normaler Erweiterter Europäischer Recherchebericht erstellt, ohne dass mangelnde Einheitlichkeit oder Nichtrecherchierbarkeit thematisiert wurde. Es wurde recherchiert, dass Anspruch 1 nicht neu ist. Nach Ansicht des Prüfers ist Anspruch 2 eine "einfache handwerkliche Maßnahme" und somit nicht erfinderisch.
Nun wurde Anspruch 1 gestrichen und die Prüfung auf Grundlage von Anspruch 2 beantragt. Selbstverständlich wurde auch argumentiert, warum Anspruch 2 sehr wohl erfinderisch ist.
Als Antwort von der Prüfungsabteilung kam nun, dass Anspruch 2 nicht recherchiert worden sei und das man daher bitte schön eine Teilanmeldung einreichen soll, wenn dieser geprüft werden soll.
Wie kann man sich dagegen wehren? In den Prüfungsrichtlinien finde ich nur, dass die Recherchenabteilung auf die mangelnde Einheitlichkeit oder die Nichtrecherchierbarkeit im Recherchebericht hinweisen kann und soll. Ich habe allerdings nicht finden können, welche Konsequenz es hat, wenn ein derartiger Hinweis nicht erfolgt.
Eine mir im Moment vorschwebende Argumentation wäre: Wenn Anspruch 2 nicht recherchierbar oder uneinheitlich wäre, hätte es im Recherchebericht stehen müssen. Da es dort nicht erwähnt wurde, umfasst die Recherche sehr wohl auch den Gegenstand des Anspruchs 2. Gäbe es noch bessere oder mehr Argumente?
Man findet ja auch sehr viel Rechtsprechung zu dem Thema, wenn Merkmale aus der Beschreibung aufgenommen werden. Das ist aber meiner Meinung nach komplett anders als der hier vorliegende Fall.
ich habe folgendes Problem. Eine Anmeldung hat (der Einfachheit halber) folgende zwei Ansprüche:
Anspruch 1: A gekennzeichnet durch B
Anspruch 2: A gekennzeichnet durch C
Es wurde vom EPA ein ganz normaler Erweiterter Europäischer Recherchebericht erstellt, ohne dass mangelnde Einheitlichkeit oder Nichtrecherchierbarkeit thematisiert wurde. Es wurde recherchiert, dass Anspruch 1 nicht neu ist. Nach Ansicht des Prüfers ist Anspruch 2 eine "einfache handwerkliche Maßnahme" und somit nicht erfinderisch.
Nun wurde Anspruch 1 gestrichen und die Prüfung auf Grundlage von Anspruch 2 beantragt. Selbstverständlich wurde auch argumentiert, warum Anspruch 2 sehr wohl erfinderisch ist.
Als Antwort von der Prüfungsabteilung kam nun, dass Anspruch 2 nicht recherchiert worden sei und das man daher bitte schön eine Teilanmeldung einreichen soll, wenn dieser geprüft werden soll.
Wie kann man sich dagegen wehren? In den Prüfungsrichtlinien finde ich nur, dass die Recherchenabteilung auf die mangelnde Einheitlichkeit oder die Nichtrecherchierbarkeit im Recherchebericht hinweisen kann und soll. Ich habe allerdings nicht finden können, welche Konsequenz es hat, wenn ein derartiger Hinweis nicht erfolgt.
Eine mir im Moment vorschwebende Argumentation wäre: Wenn Anspruch 2 nicht recherchierbar oder uneinheitlich wäre, hätte es im Recherchebericht stehen müssen. Da es dort nicht erwähnt wurde, umfasst die Recherche sehr wohl auch den Gegenstand des Anspruchs 2. Gäbe es noch bessere oder mehr Argumente?
Man findet ja auch sehr viel Rechtsprechung zu dem Thema, wenn Merkmale aus der Beschreibung aufgenommen werden. Das ist aber meiner Meinung nach komplett anders als der hier vorliegende Fall.