EPÜ Neuheit eines Gegenstands mit Disclaimer

newpatent

*** KT-HERO ***
SdT: Bolzen aus Metall
zu prüfendende Anmeldung: Bolzen aus Metall ohne Bolzen aus Nickel

Ist SdT neuheitsschädlich für die zu prüfendende Anmeldung?
 

Hans35

*** KT-HERO ***
Das hängt von der Bedeutung des Wortes "Disclaimer" ab.

Wenn es dabei um ein nicht ursprünglich offenbartes Merkmal geht, das z.B. der "Wiederherstellung der Neuheit" dient, dem keine technische Wirkung beigemessen wird und das nur den geschützten Gegenstand beschränken soll, dann trifft der SdT den Anspruch neuheitsschädlich. Die Beschränkung hat nur Wirkung, wenn der SdT den ausgeschlossenen Gegenstand (den aus Nickel) offenbart.

Wenn mit "Disclaimer" aber einfach nur ein (offenbartes) negatives Merkmal gemeint ist, dem im Zusammenhang der Erfindung eine technische Wirkung beigemessen werden kann (im diesem Beispiel etwa das Vermeiden von Nickel-Allergien bei einem Schmuckstück), dann ist dieser SdT nicht neuheitsschädlich, weil das Merkmal nicht im SdT offenbart ist.
 

newpatent

*** KT-HERO ***
Hans35 schrieb:
Wenn es dabei um ein nicht ursprünglich offenbartes Merkmal geht, das z.B. der "Wiederherstellung der Neuheit" dient, dem keine technische Wirkung beigemessen wird und das nur den geschützten Gegenstand beschränken soll, dann trifft der SdT den Anspruch neuheitsschädlich. Die Beschränkung hat nur Wirkung, wenn der SdT den ausgeschlossenen Gegenstand (den aus Nickel) offenbart.

Dies ist ein interessanter Aspekt, aber wenn im Falle eines nicht offenbarten Disclaimers gegen ein Dokument D02: Bolzen mit Nickel eine Abgrenzung mittels Disclaimer vorgenommen wird und zeitgleich D01: Bolzen aus Metall SdT nach A54(2) vorliegt, dann wäre es eine unzulässige Erweiterung, soweit ich sehen kann.


Hans35 schrieb:
Wenn mit "Disclaimer" aber einfach nur ein (offenbartes) negatives Merkmal gemeint ist, dem im Zusammenhang der Erfindung eine technische Wirkung beigemessen werden kann (im diesem Beispiel etwa das Vermeiden von Nickel-Allergien bei einem Schmuckstück), dann ist dieser SdT nicht neuheitsschädlich, weil das Merkmal nicht im SdT offenbart ist.

Wenn dieser Gedankengang zum offenbarten Disclaimer weitergeführt wird, dann könnte sich doch folgendes daraus ergeben:

SdT A: Bolzen aus Eisen, Nickel, Chrom, Molybdän, Kupfer oder Silber

Anmeldung B: Bolzen aus Eisen

Anmeldung C: SdT A: Bolzen aus Eisen, Nickel, Chrom, Molybdän, oder Kupfer

Anmeldung D:Bolzen aus Eisen, Nickel, Chrom, Molybdän, Kupfer oder Silber ohne Bolzen aus Nickel

Ist Anmeldung B neu?

Ist Anmeldung C neu?

Ist Anmeldung D neu?
 
Zuletzt bearbeitet:
Oben