Hallo,
nach § 21c APrO (3) 1 hat "der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts eine Nebentätigkeit zu untersagen, wenn zu befürchten ist, daß durch diese Tätigkeit die Ausbildung des Bewerbers beeinträchtigt wird".
Wann ist dies für eine Tätigkeit außerhalb des gewerblichen Rechtsschutzes der Fall?
Und sollte es eigentlich nicht einzig im Ermessen des jeweiligen Kandidaten liegen, wie sehr er sich für eine entsprechende Nebentätigkeit einspannen lässt?
nach § 21c APrO (3) 1 hat "der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts eine Nebentätigkeit zu untersagen, wenn zu befürchten ist, daß durch diese Tätigkeit die Ausbildung des Bewerbers beeinträchtigt wird".
Wann ist dies für eine Tätigkeit außerhalb des gewerblichen Rechtsschutzes der Fall?
Und sollte es eigentlich nicht einzig im Ermessen des jeweiligen Kandidaten liegen, wie sehr er sich für eine entsprechende Nebentätigkeit einspannen lässt?