Nebentätigkeit

Student

GOLD - Mitglied
Hallo,

nach § 21c APrO (3) 1 hat "der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts eine Nebentätigkeit zu untersagen, wenn zu befürchten ist, daß durch diese Tätigkeit die Ausbildung des Bewerbers beeinträchtigt wird".

Wann ist dies für eine Tätigkeit außerhalb des gewerblichen Rechtsschutzes der Fall?

Und sollte es eigentlich nicht einzig im Ermessen des jeweiligen Kandidaten liegen, wie sehr er sich für eine entsprechende Nebentätigkeit einspannen lässt?
 

Blood für PMZ

*** KT-HERO ***
Hallo Student,

derartige Fragen kommen üblicherweise nicht bis zum Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamtes, so dass es wenig wahrscheinlich ist, dass hier Kandidaten oder Kollegen praktische Erfahrung haben. Mitarbeiter des Präsidenten lesen hier zwar auch mit, aber ich bin im Zweifel, ob sie solche Fragen beantworten möchten.

Die Frage sollte man als Kandidat zunächst mit dem eigenen Ausbilder besprechen. Schließlich zahlt dieser auch eine Vergütung und würde anderen Angestellten auch nicht automatisch jede Nebentätigkeit erlauben. Nun kommt noch die Verantwortung für die Ausbildung hinzu. Schon von daher würde ich die letzte Frage ohnehin mit "Nein" beantworten.

An was hattest Du denn gedacht? Es hat sicher niemand etwas dagegen, wenn Du Deinem Neffen Mathe Nachhilfe gibst. Aber der Aufbau einer Kontaktbörse oder eine Tätigkeit als DJ im örtlichen Nachtclub wäre vielleicht doch zu ablenkend.

Frohes Schaffen

Blood für PMZ
 

Student

GOLD - Mitglied
Meine Eingangsfrage ist eher grundlegender Natur. Mir ist nicht klar, wie der o.g. § mit § 12 GG ("Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen") in Einklang zu bringen ist. In diesem Lichte irritiert mich der Gedanke, dass ein Kandidat eine Nebentätigkeit (außerhalb des gewerblichen Rechtsschutzes) nicht genehmigt bekommen sollte.


An was hattest Du denn gedacht? [...] Aber der Aufbau einer Kontaktbörse [...] wäre vielleicht doch zu ablenkend.

Zum Beispiel. Es könnte ein solches Internetprojekt sein, das ein Kandidat zu Studentenzeiten ins Leben gerufen hat, und das er auch während seiner Ausbildung weiterbetreiben möchte, was mit wenigen Stunden pro Woche (oder gar nur pro Monat) erfolgen könnte.


Schließlich zahlt dieser [Ausbilder] auch eine Vergütung und würde anderen Angestellten auch nicht automatisch jede Nebentätigkeit erlauben.

Die Vergütung erfolgt ja aufgrund der Kanzlei-Tätigkeit. Das letztere - gerade während der Kandidatenzeit - ordentlich durchgeführt werden soll, wird nicht zuletzt im ureigenen Interesse des Kandidaten liegen. Was aber die Vergütung nun mit der Erlaubnis zu tun hat, leuchtet mir nicht ein. ich würde sogar behaupten wollen, dass ein Ausbilder eine Nebentätigkeit grundsätzlich ersteinmal nicht verbieten KANN (solange keine konkurrierende Tätigkeit; die maximale Wochenarebeitszeit eingehalten wird; etc.).

Wie sieht es aber mit dem DPMA aus?
Gibt es dazu Erfahrungen?




Mitarbeiter des Präsidenten lesen hier zwar auch mit, aber ich bin im Zweifel, ob sie solche Fragen beantworten möchten.

Warum nicht? :confused:
 

Blood für PMZ

*** KT-HERO ***
ich würde sogar behaupten wollen, dass ein Ausbilder eine Nebentätigkeit grundsätzlich ersteinmal nicht verbieten KANN (solange keine konkurrierende Tätigkeit; die maximale Wochenarebeitszeit eingehalten wird; etc.).

In so ziemlich jedem mir bekannten Arbeitsvertrag steht allerdings, dass der Arbeitgeber über eine Nebentätigkeit informiert werden muss. Und: Seine Zustimmung ist einzuholen.

Unser Grundgesetz gibt das Recht auf freie Berufswahl, überlässt den einschlägigen Gesetzen und diese dann den Vertragsparteien aber die Ausgestaltung. Von einem Recht auf NEBENtätigkeiten ist im GG keine Rede. Ich verstehe schon, dass Du hier gerne eine Diskussion grundlegender Fragen möchtest. Imho ist das aber ein ausgelutschtes Thema, zu dem es allerlei arbeitsrechtliche Literatur und Rechtsprechung außerhalb der Tätigkeiten in Patentanwaltskanzleien und Patentabteilungen gibt. Da steht sicher auch ein Fachbuch über Arbeitsrecht der vermutlich nicht allerneuesten Auflage in Eurer Kanzleibibliothek (und sicher auch in der Unibibliothek, falls der Nick noch aktuell ist). Darin ist dann erklärt, wann der Arbeitgeber eben seine Zustimmung geben muss (oder hätte geben müssen) und wann nicht. Das würde ich soweit jeweils passend auf unsere Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse auch anwenden wollen.

Wenn im Einstellungsgespräch mit der Ausbildungskanzlei eine Regelung für den weiteren Betrieb der Kontaktbörse getroffen werden kann, ist doch alles wunderbar und der Präsident des DPMA nicht zur Entscheidung berufen. Es gibt doch zig solche Fälle, wo zum Beispiel eine Unterbrechung der Kandidatenzeit für den Abschluss einer bereits fortgeschrittenen Arbeit an einer Dissertation vereinbart wird. Der Präsident greift auch nicht ein, wenn die Kandidatin schwanger wird und sich mit dem Ausbilder, den Krankenkassen und sonst beteiligten Stellen auf eine irgendwie passende Teilzeitregelung als Nebentätigkeit während des Erziehungsurlaubs einigt.

Der Präsident greift ein, wenn er über die Nebentätigkeiten aus der Presse erfährt. Oder Schlimmeres.

Und warum sollten die Mitarbeiter des Präsidenten hier darüber berichten? Wenn es da etwas mitzuteilen gäbe, gäbe es ein Infoblatt, dass die Kammer zu Beginn der Ausbildung an Ausbilder und Kanzleien verteilt.

Frohes Schaffen

Blood für PMZ
 

Student

GOLD - Mitglied
Danke für deine Ausführungen! Demnach ist die Anwendung des zitierten Abs. 3 nicht die Regel. Sondern im Grunde kommt es auf die bilaterale Verständigung zwischen Kandidat und Ausbilder an. (Bzw. während dem Amtsjahr kann durch eine Anzeige beim DPMA die Form erfüllt werden.)
 

Matthias

SILBER - Mitglied
Ich glaube, ganz so kann man das noch nicht stehen lassen.

Nach meiner Kenntnis des Arbeitsrechts ist es bei normalen (!) Arbeitsverträgen dem Arbeitgeber nur dann möglich, eine Nebentätigkeit zu untersagen, wenn es dafür einen besonderen Grund gibt. Dieser kann z.B. in einer Konkurrenzsituation, einem sonstigen Interessenskonflikt oder aber auch in einem Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen liegen. Die Gesamrarbeitszeit darf z.B. nicht gegen das Arbeitszeitgesetz verstoßen.

Bei Kandidaten kommt aber zu diesen Aspekten noch dazu, dass auch das Ausbildungsziel nicht gefährdet sein darf. Wenn man den Aufwand für Hagen, EQE-Vorbereitung u.s.w. bedenkt, den man zusätzlich zur meistens schon recht umfangreichen Kanzleitätigkeit hat, kann da bei einer Nebentätigkeit schnell die Grenze erreicht sein. Da aus einer Ausbildung nach gesetzlicher Vorgabe nur gute Anwälte herauskommen sollen, ist es eben nicht dem Kandidaten selbst überlassen, womit und in welchem Umfang er sein (zugegeben meist recht karges) Einkommen aufbessert. Natürlich kann man viel mit falschen Zahlen und Angaben etc. hantieren, und das kann auch gutgehen. Aber erstens tut man sich damit schon aufgrund der Belastung selbst keinen Gefallen, und zweitens möchte ich nicht mit der Berufsgenossenschaft streiten, wenn etwas schiefgeht (z.B. Arbeitsunfall und dann kommt heraus, dass die zulässige Höchstarbeitszeit insgesamt systematisch deutlich überschritten wurde).
 

Blood für PMZ

*** KT-HERO ***
Hallo Matthias,

das entspricht auch meiner Kenntnis und deshalb habe ich auch ausdrücklich auf die arbeitsrechtliche Literatur hingewiesen, die sich unter anderem auch mit Ausbildungsverhältnissen befasst. Zwar geht es dabei üblicherweise nicht um Patentanwaltskandidaten, aber die Fragestellung ist logischerweise sehr ähnlich.

Und daran, dass man einen Arbeitgeber und Ausbilder über seine Nebentätigkeit informieren muss, damit dieser überhaupt zustimmen kann, führt auch kein Weg vorbei.

Und dass dieser die Notbremse nicht erst dann zieht, wenn das Ausbildungsziel schon gefährdet wird, scheint mir selbstverständlich. Das ist Teil der Ausbilderverantwortung. Dazu braucht man den Präsidenten des DPMA nicht. Deshalb ist es richtig, dass diese Fragen "bilateral" geklärt werden sollten. Nicht ohne Grund führen die von mir angegebenen Beispiele alle zu einer Verlängerung der Gesamtausbildungsdauer - die Zeit wird eben "hinten wieder angehängt". Wenn bilaterale Regelungen nicht mehr gehen, gibt es ohnehin ein Problem, bei dem dann auch der Präsident schwerlich helfen kann.

Das Problem von Student ist imho, dass er unter Berufung auf GG Art 12 ausschließlich auf die eigene Verantwortung des Kandidaten abstellt, was dieser so tun möchte. Und das geht eben gar nicht.

Frohes Schaffen

Blood für PMZ
 

maroubra

*** KT-HERO ***
Ich denke aber auch, dass nicht jeder Paragraph in jeder obskuren Verordnung/Ordnung rigoros auf seine Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz geprüft wurde.

Evtl. interessantes Detail: als ich die Genehmigung einer Nebentätigkeit im gewerblichen Rechtsschutz während des Amtsjahres im Umfang von 15 Stunden pro Woche beantragt habe, wurde mir beschieden, dass eine Nebentätigkeit genehmigt sei. Es wurde jedoch kein maximaler Zeitumfang genannt. Will sich das DPMA vielleicht nicht mit einem "willkürlichen" Wert juristisch angreifbar machen?!?!? Who knows...
 
Oben