Marc N. Zeichen
*** KT-HERO ***
Hallo Forum -
folgender Sachverhalt im Einspruchsverfahren vor dem DPMA:
Angenommen, am letzten Tag der Einspruchsfrist wurde ein Einspruchsschriftsatz beim DPMA eingereicht.
Wenige Tage später stellt sich heraus, dass sich in den Einspruchsschriftsatz ein kleinerer, aber für den Leser lästiger Flüchtigkeitsfehler eingeschlichen hat (vertauschte Bezugsziffern bei der Bezugnahme auf Figuren).
Frage:
Ist es a) gebräuchlich und b) zulässig, dass man die den Fehler enthaltende, aber korrigierte Seite mit kurzem Anschreiben nochmal ans Amt schickt mit der Bitte, die korrigierte Seite dem bereits übermittelten Schriftsatz hinzuzufügen?
M.E. würde es Sinn machen, da wenige Tage nach Ablauf der Einspruchsfrist beim Amt sicher noch keiner den Schriftsatz gelesen hat, und man dem Bearbeiter bzw. der Patentabteilung auf diese Weise doch einen gewissen Ärger wegen der Fehlersuche erspart.
Verspätetes Vorbringen dürfte keinesfalls vorliegen, da es sich nur um die Verbesserung eines leicht erkennbaren Flüchtigkeitsfehlers handelt, wodurch also inhaltlich absolut nichts hinzugefügt wird.
Also -- Korrekturseite einschicken, oder wenn ja warum nicht...?
Danke schonmal, und Grüße,
Marc.
folgender Sachverhalt im Einspruchsverfahren vor dem DPMA:
Angenommen, am letzten Tag der Einspruchsfrist wurde ein Einspruchsschriftsatz beim DPMA eingereicht.
Wenige Tage später stellt sich heraus, dass sich in den Einspruchsschriftsatz ein kleinerer, aber für den Leser lästiger Flüchtigkeitsfehler eingeschlichen hat (vertauschte Bezugsziffern bei der Bezugnahme auf Figuren).
Frage:
Ist es a) gebräuchlich und b) zulässig, dass man die den Fehler enthaltende, aber korrigierte Seite mit kurzem Anschreiben nochmal ans Amt schickt mit der Bitte, die korrigierte Seite dem bereits übermittelten Schriftsatz hinzuzufügen?
M.E. würde es Sinn machen, da wenige Tage nach Ablauf der Einspruchsfrist beim Amt sicher noch keiner den Schriftsatz gelesen hat, und man dem Bearbeiter bzw. der Patentabteilung auf diese Weise doch einen gewissen Ärger wegen der Fehlersuche erspart.
Verspätetes Vorbringen dürfte keinesfalls vorliegen, da es sich nur um die Verbesserung eines leicht erkennbaren Flüchtigkeitsfehlers handelt, wodurch also inhaltlich absolut nichts hinzugefügt wird.
Also -- Korrekturseite einschicken, oder wenn ja warum nicht...?
Danke schonmal, und Grüße,
Marc.