EPÜ Nachträgliche Aufnahme von Bezugsziffern in die Patentansprüche

Kurt

*** KT-HERO ***
Hi Forum,

angenommen, in einer koreanischen Prioritätsanmeldung sind in den Patentansprüchen keine Bezugsziffern enthalten. Auch in der daraus hervorgegangenen PCT-Anmeldung, ebenso wie in der nachfolgenden EP-Regionalisierung enthalten die Patentansprüche keine Bezugsziffern.

Nun kommt es im europäischen Prüfungsverfahren zu Problemen bezüglich Verständlichkeit bzw. Klarheit der Patentansprüche.

Spricht nun IRGENDWAS dagegen, sämtliche relevanten Merkmale in den Patentansprüche mit Bezugsziffern zu versehen (selbstverständlich in Übereinstimmung mit den Patentfiguren und den dort seit der Prioritätsanmeldung vorhandenen Ziffern).

Denn durch die Aufnahme der Bezugsziffern in die Patentansprüche werden die Patentansprüche sehr viel klarer -- jedoch auch "konkreter".

Will sagen, die Patentansprüche ohne Bezugsziffern könnten eventuell viel breiter ausgelegt werden, als mit Bezugsziffern, weil die Bezugsziffern sich natürlich "nur" auf ein Ausführungsbeispiel beziehen, die Patentansprüche jedoch nicht.

Langer Rede kurzer Sinn, kann einem in der Anmeldungskette:

Prioanmeldung -> PCT-Anmeldung -> EP-Anmeldung


...IRGENDEIN Strick (unzulässige Erweiterung, Ungültigkeit der Priorität o.ä.) daraus gedreht werden, dass man (nur) die Bezugsziffern in die Patentansprüche aufgenommen hat?

Vielen Dank schonmal für alle Hinweise,

Grüße Kurt
 

pak

*** KT-HERO ***
Hallo Kurt,

die Aufnahme der Bezugszeichen ist mE kein Problem, da diese lediglich dem besseren Verständnis dienen. Aber gerade weil die Bezugszeichen nur dem besseren Verständnis dienen, sind diese nicht geeignet, den Schutzbereich zu verändern (allenfalls die Auslegung der einen oder anderen Seite) oder einen unklaren Anspruch klar zu machen. Alles klar ;) ?

Gruß

pak
 

Groucho

*** KT-HERO ***
Langer Rede kurzer Sinn, kann einem in der Anmeldungskette:

Prioanmeldung -> PCT-Anmeldung -> EP-Anmeldung


...IRGENDEIN Strick (unzulässige Erweiterung, Ungültigkeit der Priorität o.ä.) daraus gedreht werden, dass man (nur) die Bezugsziffern in die Patentansprüche aufgenommen hat?

Nein, siehe Regel 43(7) EPÜ, letzer Satz.
 

Kurt

*** KT-HERO ***
Danke Dir pak,

so hatte ich mir das auch gedacht, aber die zweite Meinung ist dann doch immer gut ;)

...sowie Dank an Groucho für die Fundstelle, wo's im Gesetz steht :)

Grüße
Kurt
 

Asdevi

*** KT-HERO ***
Spricht nun IRGENDWAS dagegen, sämtliche relevanten Merkmale in den Patentansprüche mit Bezugsziffern zu versehen (selbstverständlich in Übereinstimmung mit den Patentfiguren und den dort seit der Prioritätsanmeldung vorhandenen Ziffern).

Da spricht nicht nur nichts dagegen, sondern es ist regelmäßig der Fall, dass der Prüfer die Aufnahme der Bezugsziffern fordert, um Regel 43(7) genüge zu tun. Man kommt also gar nicht umhin, sie einzufügen.
 
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