DE Nachanmeldung/Innere Priorität -- was passiert mit dem ursprünglichen Prüfungsantrag

Kurt

*** KT-HERO ***
Hi Forum,

angenommen drei Monate nach der Patentanmeldung A) soll noch eine weitere Ausführungsform aufgenommen werden, wozu wohl eine Nachanmeldung B) mit Inanspruchnahme der Priorität von Anmeldung A) das Mittel der Wahl ist.

Was passiert nun mit der bereits gezahlten Prüfungsgebühr für Anmeldung A), und wird die Nachanmeldung B) die Zeit bis zum Eingang eines Prüfungsergebnisses um die eingangs genannten drei Monate verlängern?

Danke vorab und Grüße
Kurt
 

Gerd

*** KT-HERO ***
AW: Nachanmeldung/Innere Priorität -- was passiert mit dem ursprünglichen Prüfungsant

Hi,

wenn ich mich nicht gerade irre, ist die Prüfungsgebühr "futsch".


Drei Monate ist halt ne blöde Zeit. Du kannst mit der Prio-Beanspruchung 2 Monate warten, aber innerhalb von 5 Monaten wirst Du wohl noch nicht sicher einen Recherchenbericht bekommen haben.

Wenn die Anmeldung, bei der Prüfung beantragt wurde, die erste Anmeldung war, würde ich deren Priorität bei der Nachanmeldung gar nicht beanspruchen, sondern einfach die Nachanmeldung einreichen, keine Gebühren zahlen und vor Ablauf des Prioritätsjahres die finale Anmeldung einreichen (DE, EP, PCT oder meinetwegen auch diverse nationale Anmeldungen), welche die Priorität aller vorangegangenen Anmeldungen zu der erfindung beansprucht.

Gruß
Gerd
 

Kurt

*** KT-HERO ***
AW: Nachanmeldung/Innere Priorität -- was passiert mit dem ursprünglichen Prüfungsant

wenn ich mich nicht gerade irre, ist die Prüfungsgebühr "futsch"
Danke -- vielleicht kann das noch jemand bestätigen oder hat gerade eine Fundstelle zur Hand?

Drei Monate ist halt ne blöde Zeit. Du kannst mit der Prio-Beanspruchung 2 Monate warten, aber innerhalb von 5 Monaten wirst Du wohl noch nicht sicher einen Recherchenbericht bekommen haben.
Gute Idee, danke. Man könnte also auf den Prüfungsbescheid warten, und erst dann die priobeanspruchende Nachanmeldung einreichen.

Wenn die Anmeldung, bei der Prüfung beantragt wurde, die erste Anmeldung war, würde ich deren Priorität bei der Nachanmeldung gar nicht beanspruchen, sondern einfach die Nachanmeldung einreichen, keine Gebühren zahlen und vor Ablauf des Prioritätsjahres die finale Anmeldung einreichen (DE, EP, PCT oder meinetwegen auch diverse nationale Anmeldungen), welche die Priorität aller vorangegangenen Anmeldungen zu der Erfindung beansprucht.
OK, aber warum dann nicht gleich die Zwischen-Nachanmeldung weglassen und stattdessen alles in die finale Anmeldung packen, welche dann die Priorität der nationalen Erstanmeldung beansprucht?

Viele Grüße Kurt
 
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Kratos

*** KT-HERO ***
AW: Nachanmeldung/Innere Priorität -- was passiert mit dem ursprünglichen Prüfungsant

wenn ich mich nicht gerade irre, ist die Prüfungsgebühr "futsch"
Danke -- vielleicht kann das noch jemand bestätigen oder hat gerade eine Fundstelle zur Hand?

Eine Regelung zur Zurückzahlung von Kosten findet sich in §10(1) PatKostG. Allerdings ist die Prüfungsgebühr ja schon nach §3(1) PatKostG fällig geworden, so dass §10(1) PatKostG nicht greifen kann. Vielleicht kann man ja analog zu §10(2) PatKostG etwas erreichen, "wenn die beantragte Amtshandlung (hier die Prüfung) nicht vorgenommen wurde", ich denke aber, dass das nicht klappen wird.

Gruß

Kratos
 

Gerd

*** KT-HERO ***
Gute Idee, danke. Man könnte also auf den Prüfungsbescheid warten, und erst dann die priobeanspruchende Nachanmeldung einreichen.

Könnte man auch. Das war aber nicht das, was ich meinte. Lies das lieber nochmal.

OK, aber warum dann nicht gleich die zwischen-Nachanmeldung weglassen und stattdessen alles in die finale Anmeldung packen, welche dann die Priorität der nationalen Erstanmeldung beansprucht?

Weil man dann Zeitrang verliert. Wenn jetzt erst 3 Monate rum sind, hast Du bis zur finalen Anmeldung ggf. 9 Monate, in denen ein Konkurrent schädlichen Stand der Technik schaffen oder schlimmstenfalls eine eigene Anmeldung einreichen kann.

Frag doch den Mandanten ob er die neuen Merkmale bzw. den jetzigen Anmeldetag dafür braucht. Falls ja, einfach anmelden ohne Priobeanspruchung, wegen Nichtzahlung der Anmeldegebühr als zurückgenommen gelten lassen und in 9 Monaten EP oder PCT anmelden mit Beanspruchung beider Prioritäten.
Da das keine internen Prioritäten sind, ist die Prüfungsgebühr auch erst mal nicht futsch. Wenn Der Mandant DE dann nur über EP will, nimmst Du die Bestimmung von DE aus der PCT aus und die erste DE kann sogar erteilt werden.

Gruß
Gerd
 

EQE2009-Gast

*** KT-HERO ***
AW: Nachanmeldung/Innere Priorität -- was passiert mit dem ursprünglichen Prüfungsant

Danke -- vielleicht kann das noch jemand bestätigen oder hat gerade eine Fundstelle zur Hand?


BGH X ZB 11/13 Prüfungsgebühr: "Hat der Anmelder Prüfungsantrag gestellt und die Prüfungsgebühr bezahlt, begründet es keinen Anspruch auf Rückzahlung der Gebühr, wenn die Anmeldung später ... als zurückgenommen gilt; dies gilt auch dann, wenn die Prüfung der Anmeldung noch nicht aufgenommen worden ist."


BPatG Mitt. 2011, 473 – Prüfungsantragsgebühr II: "Bei Eintritt einer Rücknahmefiktion, die sich auf die Anmeldung insgesamt bezieht, sind rechtzeitig und vollständig gezahlte Gebühren für Anträge (hier Gebühr für Prüfungsantrag), die lediglich aufgrund der Rücknahmefiktion nicht mehr bearbeitet werden können, nicht nach § 10 Abs. 2 PatKostG erstattungsfähig."
 

Kratos

*** KT-HERO ***
AW: Nachanmeldung/Innere Priorität -- was passiert mit dem ursprünglichen Prüfungsant

BGH X ZB 11/13 Prüfungsgebühr: "Hat der Anmelder Prüfungsantrag gestellt und die Prüfungsgebühr bezahlt, begründet es keinen Anspruch auf Rückzahlung der Gebühr, wenn die Anmeldung später ... als zurückgenommen gilt; dies gilt auch dann, wenn die Prüfung der Anmeldung noch nicht aufgenommen worden ist."


BPatG Mitt. 2011, 473 – Prüfungsantragsgebühr II: "Bei Eintritt einer Rücknahmefiktion, die sich auf die Anmeldung insgesamt bezieht, sind rechtzeitig und vollständig gezahlte Gebühren für Anträge (hier Gebühr für Prüfungsantrag), die lediglich aufgrund der Rücknahmefiktion nicht mehr bearbeitet werden können, nicht nach § 10 Abs. 2 PatKostG erstattungsfähig."

Gute Hinweise! Es muss jedoch beachtet werden, dass diese Entscheidungen die Rücknahmefiktion ("als zurückgenommen gilt") und nicht die aktive Zurücknahme der Anmeldung betreffen. Vielleicht geht da was (unwahrscheinlich) ... ;)

Kratos
 
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Gerd

*** KT-HERO ***
AW: Nachanmeldung/Innere Priorität -- was passiert mit dem ursprünglichen Prüfungsant

Hi,

ich glaube, dass, falls da überhaupt etwas geht, das nur möglich wäre, wenn sowohl Recherche- als auch Prüfungsantrag gestellt worden ist.
Nach 3 Monaten ist die Anmeldung wahrscheinlich schon in der Recherchenabteilung und die "Recherchengebühr" somit wahrscheinlich nicht mehr erstattungsfähig. Da beim reinen Prüfungsantrag nur eine Gebühr für beides gezahlt wird, dürfte somit die ganze gezahlte Prüfungsgebühr nicht mehr erstattungsfähig sein.
Bei Stellung beider Anträge könnte die Prüfungsgebühr vielleicht erstattungsfähig sein, so lange die Recherche noch nicht abgeschlossen ist. Aber wer macht sowas schon? Und falls doch, wen interessiert dann die Erstattung der geringen Prüfungsgebühr, wenn er mit der Stellung beider Anträge ohnehin schon unnötig Geld ausgibt.

Gruß
Gerd
 

EQE2009-Gast

*** KT-HERO ***
AW: Nachanmeldung/Innere Priorität -- was passiert mit dem ursprünglichen Prüfungsant

Es muss jedoch beachtet werden, dass diese Entscheidungen die Rücknahmefiktion ("als zurückgenommen gilt") und nicht die aktive Zurücknahme der Anmeldung betreffen.
Die aktive Zurücknahme wird in den "..." von BGH X ZB 11/13 im Leitsatz erwähnt (hatte ich nur weggelassen, weil es ja um innere Prio und Rücknahmefiktion ging).
 

Kurt

*** KT-HERO ***
AW: Nachanmeldung/Innere Priorität -- was passiert mit dem ursprünglichen Prüfungsant

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@Gerd, ich stehe auf dem Schlauch. Schreibst Du nochmal kurz, was Du eingangs damit meintest, "mit der Prio-Beanspruchung zu warten"?

Dank vorab
Grüße Kurt
 
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Gerd

*** KT-HERO ***
AW: Nachanmeldung/Innere Priorität -- was passiert mit dem ursprünglichen Prüfungsant

Hi,

man kann die Nachanmeldung anmelden, ohne eine Priorität zu beanspruchen. Ab diesem Anmeldetag hat man 2 Monate Zeit, die Prioritätsbeanspruchung nachzureichen. So lange gilt schon mal nichts als zurückgenommen.

Gruß
Gerd
 

Kurt

*** KT-HERO ***
AW: Nachanmeldung/Innere Priorität -- was passiert mit dem ursprünglichen Prüfungsant

Ahh, jetzt -- danke.

Also hier wäre es so, dass die zusätzliche Ausführungsform tatsächlich "nur" vollständigkeitshalber in die Anmeldung noch mit rein soll.

Es drängt also weder die Zeit im Sinne des Wettbewerbers, noch soll das ganze in Aufwand und Kosten ausarten. Insbesondere soll auch erstmal der Prüfungsbescheid zur Erstanmeldung unbeeinträchtigt ergehen.

Was wär da die beste Variante zur Aufnahme dieser zusätzlichen Ausführungsform?

Beste Grüße
Kurt
 

Gerd

*** KT-HERO ***
AW: Nachanmeldung/Innere Priorität -- was passiert mit dem ursprünglichen Prüfungsant

Hi,

wenn das keinerlei Relevanz hätte, würde ich es erst in die EP oder ggf. die PCT aufnehmen. Aber dann könnte man es auch ganz bleiben lassen. Und oft stellt sich Relevanz oder nicht erst in der Nachschau heraus.

Ansonsten kommt das auch darauf an, was Ihr für eine reine Zwischen-Prio-Anmeldung berechnet.
Nur eine zusätzliche Ausführungsform ist schnell diktiert oder selbst reingetippt und mit DPMAdirekt oder EPO-Online auch fix weggeschickt. Was will man da groß verlangen. Vertretungsübernahme erübrigt sich ja, weil die Anmeldung eh nur ein weiteres Prioritätsdatum liefern soll und Amtsgebühren und deren Einzahlung fallen auch nicht an. Die 20 Euro für den Priobeleg werden es später auch nicht rausreißen. Also warum nicht einfach geschwind den alten Vorgang kopieren, den einen Absatz einfügen und weg damit? Und zwar ohne die Beanspruchung irgendwelcher Prioritäten.

Einen möglichen Haken könnte es aber noch geben, und zwar die Poisonous Divisionals.
Falls man die Ansprüche wirklich alternativ nach Prioritäten formulieren sollte, würde das natürlich umso schwieriger, je mehr Prioritätsanmeldungen es gibt.

Gruß
Gerd
 
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Kurt

*** KT-HERO ***
AW: Nachanmeldung/Innere Prio -- was passiert mit dem ursprünglichen Prüfungsantrag

OK Gerd, dann also so:

Wenn die Anmeldung, bei der Prüfung beantragt wurde, die erste Anmeldung war, würde ich deren Priorität bei der Nachanmeldung gar nicht beanspruchen, sondern einfach die Nachanmeldung einreichen, keine Gebühren zahlen und vor Ablauf des Prioritätsjahres die finale Anmeldung einreichen (DE, EP, PCT oder meinetwegen auch diverse nationale Anmeldungen), welche die Priorität aller vorangegangenen Anmeldungen zu der Erfindung beansprucht.

Also warum nicht einfach geschwind den alten Vorgang kopieren, den einen Absatz einfügen und weg damit? Und zwar ohne die Beanspruchung irgendwelcher Prioritäten.

Auf diese Weise ergeht erstmal Prüfungsbescheid in der Erstanmeldung, auf dessen Basis man schlussendlich die finale Anmeldung einreichen, und dabei die Prioritäten der nationalen Erstanmeldung sowie der Nachanmeldung beanspruchen kann.

Danke und Gruß
Kurt
 

Gerd

*** KT-HERO ***
AW: Nachanmeldung/Innere Priorität -- was passiert mit dem ursprünglichen Prüfungsant

Hi,

pass aber auf, dass das erste Patent nicht vor der finalen Anmeldung erteilt wird.

Und schau Dir auch noch etwas die Themen "Poisonous Priority" und "Poisonous Divisional" an.

Gruß
Gerd
 

Kurt

*** KT-HERO ***
AW: Nachanmeldung/Innere Priorität -- was passiert mit dem ursprünglichen Prüfungsant

Mach ich .
 
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