'Mittelbares Benutzungs'-Patent sinnvoll?

Rex

*** KT-HERO ***
Folgendes Gedankenexperiment: Ein Gegenstand hat die Merkmale A, B + C und ist neu und erfinderisch. Der Patentinhaber kann aber aus technischen Gründen ausschließlich einen bekannten Gegenstand mit den Merkmalen A + B (Stand der Technik) herstellen und verkaufen. Das Merkmal C ist frei erhältlich und muss dann vom Endverbraucher zugefügt werden.
Wenn nun ein fremder Anbieter den Gegenstand mit den Merkmalen A + B an einen Verbraucher verkauft, der dann das Merkmal C zufügt, dann begeht ja nur der Verbraucher eine unmittelbare Benutzung des Patentes, die aber praktisch, wenn dies daheim im stillen Kämmerlein geschieht, nicht beweisbar ist.
Der fremde Anbieter begeht eine Patentverletzung allenfalls durch mittelbare Benutzung, was aber aufwändiger beweisbar ist, als bei unmittelbarer Benutzung. Hinzu kommt ja noch die unterschiedliche nationale Gesetzgebung für mittelbare Benutzung.
Ist unter solchen Umständen patentstrategisch eine Internationale Anmeldung sinnvoll, bei der ein Verletzungstatbestand praktisch immer nur durch mittelbare Benutzung erfüllt sein kann?
 

grond

*** KT-HERO ***
Rex schrieb:
Folgendes Gedankenexperiment: Ein Gegenstand hat die Merkmale A, B + C und ist neu und erfinderisch. Der Patentinhaber kann aber aus technischen Gründen ausschließlich einen bekannten Gegenstand mit den Merkmalen A + B (Stand der Technik) herstellen und verkaufen. Das Merkmal C ist frei erhältlich und muss dann vom Endverbraucher zugefügt werden.
Wenn nun ein fremder Anbieter den Gegenstand mit den Merkmalen A + B an einen Verbraucher verkauft, der dann das Merkmal C zufügt, dann begeht ja nur der Verbraucher eine unmittelbare Benutzung des Patentes, die aber praktisch, wenn dies daheim im stillen Kämmerlein geschieht, nicht beweisbar ist.
Die Handlung des Verbrauchers ist sowieso keine Patentverletzung, weil im Privaten und nicht gewerblich. Anders wäre es, wenn eine Firma den Gegenstand A+B kauft, mit C nachrüstet und dann wieder anbietet. Oder wenn eine Firma A+B kauft, mit C nachrüstet und dann für Produktionszwecke oder dergleichen einsetzt (schwierige Beweislage, weil man ja nicht einfach in die Werkshalle reinmarschieren und nachgucken kann).


Der fremde Anbieter begeht eine Patentverletzung allenfalls durch mittelbare Benutzung
Wenn A+B bekannt ist, dann ist C offensichtlich der wesentliche Bestandteil. Dann wäre nur das Anbieten von C eine mittelbare Patentverletzung. Man wird ohne ein Patent für nur A+B wohl keinem Anbieter von A+B an den Karren fahren können.


Ist unter solchen Umständen patentstrategisch eine Internationale Anmeldung sinnvoll, bei der ein Verletzungstatbestand praktisch immer nur durch mittelbare Benutzung erfüllt sein kann?
"Erfüllt sein kann" im Sinn von "möglich wäre der Gegenstand A+B+C schon, wir werden ihn aber nicht herstellen"? A+B+C muss ja prinzipiell herstellbar sein, sonst ist das Patent ja eh nichtig. Von daher würde ein Patent auf A+B+C verhindern, dass jemand diesen Gegenstand anbietet oder, wie oben beschrieben, A+B gewerbsmäßig mit C kombiniert und wiederum verkauft (oder die Kombination mit C als Dienstleistung anbietet). All das würde man ja weiterhin gerne verbieten können, damit man die Abnehmer selbst mit wenigstens A+B bedienen kann. Man wird aber nicht verhindern können, dass ein Endabnehmer sich A+B woanders besorgt.
 

Rex

*** KT-HERO ***
grond schrieb:
Wenn A+B bekannt ist, dann ist C offensichtlich der wesentliche Bestandteil. Dann wäre nur das Anbieten von C eine mittelbare Patentverletzung.
Dies widerspricht der im Schulte 8. Aufl., S. 354, RndNr15 geäußerten Meinung, dass wesentliche Merkmale regelmäßig alle im Anspruch genannten sind, "egal ob im Oberbegriff oder im Kennzeichen".
 

grond

*** KT-HERO ***
Rex schrieb:
grond schrieb:
Wenn A+B bekannt ist, dann ist C offensichtlich der wesentliche Bestandteil. Dann wäre nur das Anbieten von C eine mittelbare Patentverletzung.
Dies widerspricht der im Schulte 8. Aufl., S. 354, RndNr15 geäußerten Meinung, dass wesentliche Merkmale regelmäßig alle im Anspruch genannten sind, "egal ob im Oberbegriff oder im Kennzeichen".
Du meinst, bei einem Anspruch "Kraftfahrzeug mit vier Rädern, einem Motor, gekennzeichnet durch ein Anti-Blockier-System" ist jeder, der Reifen verkauft mittelbarer Patentverletzer? Wohl kaum. Sicher, dass Du hier nicht eine Passage über die Wiederherstellung eines patentierten Gegenstandes zitierst?
 

Rex

*** KT-HERO ***
grond schrieb:
Sicher, dass Du hier nicht eine Passage über die Wiederherstellung eines patentierten Gegenstandes zitierst?
Ja, da bin ich mir absolut sicher. "Wiederherstellen" steht unter § 9 Seite 323 Rn. 49.

In Deinem Beispiel wäre das Anbieten der Reifen keine mittelbare Patentverletzung, weil es sich gem. § 10 Abs. 2 PatG um allgemein im Handel erhältliche Erzeugnisse behandelt.
 
Oben