Karl
*** KT-HERO ***
Servus,
kurze Frage, die vieleicht gar nicht so einfach zu beantworten ist:
Kann ein Mitglied einer Einspruchsabteilung, insbesondere das Mitglied, dass mit der der Verfassung der Einspruchsentscheidung (der es in Teilen ggf. selbst nicht zustimmt) betraut ist eine Minderheitenmeinung mit in die Einspruchsentscheidung aufnehmen, oder gibt es hier in den Richtlinien irgend eine Vorgabe, die dies verbieten würde? Ich würde das fast mal vermuten, da ich noch nie eine Minderheitenmeinung in erstinstanzlichen (oder auch zweitinstanzlichen) Verfahren vor dem EPA gesehen habe.
Bei der Grossen Beschwerdekammer gab es soetwas bereits, siehe beipsielsweise G9/92, aber in erstinstanzlichen Entscheidungen habe ich das definitive noch nie gesehen.
kurze Frage, die vieleicht gar nicht so einfach zu beantworten ist:
Kann ein Mitglied einer Einspruchsabteilung, insbesondere das Mitglied, dass mit der der Verfassung der Einspruchsentscheidung (der es in Teilen ggf. selbst nicht zustimmt) betraut ist eine Minderheitenmeinung mit in die Einspruchsentscheidung aufnehmen, oder gibt es hier in den Richtlinien irgend eine Vorgabe, die dies verbieten würde? Ich würde das fast mal vermuten, da ich noch nie eine Minderheitenmeinung in erstinstanzlichen (oder auch zweitinstanzlichen) Verfahren vor dem EPA gesehen habe.
Bei der Grossen Beschwerdekammer gab es soetwas bereits, siehe beipsielsweise G9/92, aber in erstinstanzlichen Entscheidungen habe ich das definitive noch nie gesehen.