Alex:jura schrieb:
Das Gesetz verlangt Grundkenntnisse im deutschen Recht und führt dabei eine Aufzählung relevanter Fächer auf (e.g. Arbeitsvertragsrecht, BGB, Verfassungsrecht, etc.).
Korrekt, aber nicht vollständig. Du solltest Dich noch darin üben, das Gesetz (bzw.
alle einschlägigen) genau zu lesen, s. u.
Alex:jura schrieb:
Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass ein solcher Bachelor ein Abschluss ist (bitte keinen Streit darüber) und mehr umfasst als das begleitende Patentanwaltsstudium in Hagen.
Abgesehen davon, dass zumindest in einiger Hinsicht nicht unstreitig ist, ob der Bachelor wirklich ein berufsqualifizierender Abschluss ist: Dass er mehr umfasst als Hagen, wage ich zumindest anzuzweifeln. Dort wird jedenfalls kein Wettbewerbs, Kartell- oder Prozessrecht gelehrt. Europarecht vielleicht doch, das weiß ich nicht. Öffentliches Recht ist sehr wahrscheinlich. Ansonsten hat der Bachelor wohl noch Strafrecht zu bieten. Ob das "mehr wiegt" als die obengenannten Fächer, vor allem für einen Patentanwalt, ist doch mehr als fraglich.
Jedenfalls (um auf das Gesetz zurückzukommen) gibt es bereits eine abschließende und eindeutige Regelung, § 7, III, V PAO:
(3) Der Bewerber muß die Ausbildung bei einem Patentanwalt oder Patentassessor durch
ein Studium im allgemeinen Recht an einer Universität ergänzen. Das Studium soll sich
auf diejenigen Rechtsgebiete erstrecken, die ein Patentanwalt oder Patentassessor
neben dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes kennen muß; es muß Kenntnisse der
Grundzüge auf den Gebieten Vertragsrecht, Arbeitsvertragsrecht, Wirtschaftsrecht,
gerichtliches Verfahrensrecht, Verfassungsrecht, allgemeines Verwaltungsrecht und
Europarecht vermitteln. Das Studium ist mit einer Prüfung abzuschließen.
(5) Ein besonderer Studiengang im allgemeinen Recht, der für die Ausbildung von
Bewerbern für den Beruf des Patentanwalts oder Patentassessors eingerichtet ist,
erfüllt die Voraussetzungen des Absatzes 3 nur, wenn der Präsident des Patentamts
dies festgestellt hat. Er holt vor seiner Entscheidung die Stellungnahme des
Vorstandes der Patentanwaltskammer ein. Die Entscheidung ist im "Blatt für Patent-,
Muster- und Zeichenwesen" bekanntzugeben.
Ich gehe mal davon aus, dass der Präsi nicht ohne Grund bisher nur Hagen als tauglich festgestellt hat. Zumal die Kammer vorher befragt wird und die sicher keinen Nebenbuhler mag.