Fip
*** KT-HERO ***
Der I. Senat des BGH hat in verschiedenen Entscheidungen jüngeren Datums wiederholt betont, dass wettbewerbsrechtliche Abmahnungen und Schutzrechtsverwarnungen unterschiedlich zu beurteilen sind, oder er hat zumindest in der Entscheidung viel Wert darauf gelegt, dass die Entscheidung eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung und keine Schutzrechtsverwarnung betrifft (I ZR 139/08; I ZR 31/10; I ZR 140/08).
Nun habe ich einen Fall auf dem Tisch, bei dem der Mandant zwei Dinge wissen will. Es handelt sich um eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung aufgrund eines unzulässigen Patentierungshinweises:
Das ist wahrscheinlich schon zig-mal durchgekaut worden, aber die oben zitierte Rechtsprechung verunsichert mich da doch etwas ...
Nun habe ich einen Fall auf dem Tisch, bei dem der Mandant zwei Dinge wissen will. Es handelt sich um eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung aufgrund eines unzulässigen Patentierungshinweises:
- Wäre der Mandant schadenersatzpflichtig wg. Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, wenn die Abmahnung wider Erwarten doch (schuldhaft) unberechtigt wäre? (nach der neuen BGH Rechtsprechung wohl ziemlich klar zu verneinen).
- Hat der Mandant Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten durch den Gegner, wenn sich die Abmahnung - ggf. vor Gericht - als berechtigt erweist (GoA)?
Das ist wahrscheinlich schon zig-mal durchgekaut worden, aber die oben zitierte Rechtsprechung verunsichert mich da doch etwas ...