Kurt
*** KT-HERO ***
Hi Forum,
besteht eigentlich generell ein Schriftformerfordernis für die Einreichung einer Patentanmeldung im Original auf Papier per Post, mit anderen Worten, muss der Antrag eine "eigenhändige" Unterschrift des Anmelders bzw. Vertreters enthalten? Oder kann es bei den Originalunterlagen auch eine kopierte bzw. gescannte und gedruckte Unterschrift sein?
Die Patentanmeldeverordnung gibt nur her:
Und Folgefrage: angenommen die Anmeldung wurde per Telefax eingereicht, mit einer gescannten, gespeicherten und ausgedruckten (oder gleich computergefaxten) Unterschrift -- also eben nicht eigenhändig unterschrieben. Dies ist ja höchstrichterlich zulässig, umso mehr als beim Fax technisch gar nicht unterschieden werden kann zwischen einer Originalunterschrift, einer eingescannten Originalunterschrift, oder einer gescannten, gespeicherten und gedruckten (bzw. computergefaxten) Unterschrift.
Interessanterweise muss anders als früher anscheinend auch kein Original mehr nachgereicht werden, das Telefax genügt laut der erstgenannten Entscheidung -- auch bei bestimmenden Schriftsätzen.
Wenn nun aber das Original der Patentanmeldung trotzdem nachgereicht wird (beispielsweise wegen der besseren Qualität der Zeichnungen), und weiterhin angenommen, das eingereichte Original sei nach wie vor unabdingbar eigenhändig zu unterzeichnen (das Computerfax mit der gescannten Unterschrift sei also, gedruckt und auf Papier übersandt, nicht gültig), dann unterscheidet sich die Unterschrift auf dem nachgereichten Original ja von der Unterschrift auf dem Telefax (da erstere tatsächlich von Hand geschrieben wurde, letztere aber eine frühere, gespeicherte Version der Unterschrift ist).
Wird nun aber (streng genommen, oder falls später irgendwann mal von irgendeiner Gegenseite bemängelt) der per Telefax erzielte Anmeldetag ungültig, und ist auf den Tag der Einreichung der Originalunterlagen vorzudatieren?
Vielen Dank vorab für Meinungen bzw. Feststellungen zu dieser Frage,
Grüße Kurt
besteht eigentlich generell ein Schriftformerfordernis für die Einreichung einer Patentanmeldung im Original auf Papier per Post, mit anderen Worten, muss der Antrag eine "eigenhändige" Unterschrift des Anmelders bzw. Vertreters enthalten? Oder kann es bei den Originalunterlagen auch eine kopierte bzw. gescannte und gedruckte Unterschrift sein?
Die Patentanmeldeverordnung gibt nur her:
Anders gefragt, ist der Erteilungsantrag ein bestimmender Schriftsatz, und wenn ja -- wo stehts im Gesetz...?§ 3
Erteilungsantrag
(1) Der Antrag auf Erteilung des Patents (§ 34 Abs. 3 Nr. 2 des Patentgesetzes) ist auf dem vom Patentamt vorgeschriebenen Vordruck einzureichen.
(2) Der Antrag muß enthalten:
[...]
die Unterschrift des Anmelders, der Anmelder oder des Vertreters.
Und Folgefrage: angenommen die Anmeldung wurde per Telefax eingereicht, mit einer gescannten, gespeicherten und ausgedruckten (oder gleich computergefaxten) Unterschrift -- also eben nicht eigenhändig unterschrieben. Dies ist ja höchstrichterlich zulässig, umso mehr als beim Fax technisch gar nicht unterschieden werden kann zwischen einer Originalunterschrift, einer eingescannten Originalunterschrift, oder einer gescannten, gespeicherten und gedruckten (bzw. computergefaxten) Unterschrift.
Interessanterweise muss anders als früher anscheinend auch kein Original mehr nachgereicht werden, das Telefax genügt laut der erstgenannten Entscheidung -- auch bei bestimmenden Schriftsätzen.
Wenn nun aber das Original der Patentanmeldung trotzdem nachgereicht wird (beispielsweise wegen der besseren Qualität der Zeichnungen), und weiterhin angenommen, das eingereichte Original sei nach wie vor unabdingbar eigenhändig zu unterzeichnen (das Computerfax mit der gescannten Unterschrift sei also, gedruckt und auf Papier übersandt, nicht gültig), dann unterscheidet sich die Unterschrift auf dem nachgereichten Original ja von der Unterschrift auf dem Telefax (da erstere tatsächlich von Hand geschrieben wurde, letztere aber eine frühere, gespeicherte Version der Unterschrift ist).
Wird nun aber (streng genommen, oder falls später irgendwann mal von irgendeiner Gegenseite bemängelt) der per Telefax erzielte Anmeldetag ungültig, und ist auf den Tag der Einreichung der Originalunterlagen vorzudatieren?
Vielen Dank vorab für Meinungen bzw. Feststellungen zu dieser Frage,
Grüße Kurt