Londoner Übereink., freiwillige Übersetzung?

Patentonkel

GOLD - Mitglied
Nach Wegfall des Übersetzungserfordernis scheint das DPMA auch freiwillig eingereichte Übersetzungen nicht mehr veröffentlichen zu wollen:

http://www.dpma.de/service/aktuelles/londonerprotokoll/index.html

Für den Fall, dass bspw. für Österreich sowieso eine Übersetzung angefertigt werden muss, könnte die Anmelderin doch durchaus erwägen, diese auch für Deutschland einzureichen und als T2-schrift veröffentlichen zu lassen.

Verstehe ich o.g. Link richtig und dies ist nicht mehr möglich? Gibts dazu weitere Quellen?

Danke!
 

grond

*** KT-HERO ***
Patentonkel schrieb:
Für den Fall, dass bspw. für Österreich sowieso eine Übersetzung angefertigt werden muss, könnte die Anmelderin doch durchaus erwägen, diese auch für Deutschland einzureichen und als T2-schrift veröffentlichen zu lassen.
Muss die Übersetzung denn veröffentlicht werden? Reicht es nicht, wenn sie bei der Akte ist? Die ist ja schließlich öffentlich zugänglich.
 

PAPA

GOLD - Mitglied
1) Warum soll das DPMA etwas veröffentlichen, wenn es hierzu nicht die geringste Rechtsgrundlage gibt (wie z.B. für eine "freiwillig" eingereichte Übersetzung)?

2) Warum sollte ein Patentinhaber (ohne Rechtsgrund) eine Übersetzung zur Akte reichen oder gar dessen Veröffentlichung wünschen? Hieraus können nur Nachteile - und keine Vorteile - entstehen!
 

patenanwalt

GOLD - Mitglied
Hallo Papa, die aufgeworfenen Fragen sind nicht ohne Brisanz, weil bisher nicht geklärt ist, ob z.B. ein Portugiese in Deutschland ein Europäisches Patent verletzt, ohne der deutschen Sprache mächtig zu sein. Es geht um die Frage der "Schuldhaftigkeit" und darum, ob im konkreten Fall eine Auslegung der Patentansprüche nur durch die Beschreibung möglich ist.

Handelt der Portugiese schuldhaft, wenn er die deutsche Beschreibung nicht versteht? Wohl kaum.

Guck bitte mal hier: Seite 277, vom Amtsblatt 5/98 des EPA.

www.european-patent-office.org/epo/pubs/oj98/5_98/5_26798.pdf

Das DPMA lehnt die Aufnahme in die Akte u.A. deswegen ab, weil der Keller in der Zweibrückenstrasse zu klein ist. Das DPMA bemüht sich aber, eine bessere Begründung nachzuschieben, wenn es denn eine findet.

zu 1) Warum soll das DPMA etwas veröffentlichen, wenn es hierzu nicht die geringste Rechtsgrundlage gibt (wie z.B. für eine "freiwillig" eingereichte Übersetzung)?

Veröffentlicht wird, wie gesagt, durch Aufnahme in die Handakte. Das DPMA wäre grundsätzlich dazu verpflichtet, sofern ein Rechtschutzinteresse geltend gemacht wird. Das ist derzeit noch nicht geklärt.

zu 2) Warum sollte ein Patentinhaber (ohne Rechtsgrund) eine Übersetzung zur Akte reichen oder gar dessen Veröffentlichung wünschen? Hieraus können nur Nachteile - und keine Vorteile - entstehen!

siehe oben genanntes Amtsblatt
 

grond

*** KT-HERO ***
patenanwalt schrieb:
Handelt der Portugiese schuldhaft, wenn er die deutsche Beschreibung nicht versteht?
Ich argwöhne, dass viele diese Frage über die Fahrlässigkeit, sich nicht eines Übersetzers bedient zu haben, doch bejahen würden. Natürlich verschiebt das den Aufwand für die Übersetzung vom Patentinhaber zum beliebigen Gewerbetreibenden und multipliziert somit ggf. den Übersetzungsaufwand. Das eigentliche Problem war aber doch für einen Portugiesen noch nie anders, der nach Deutschland exportieren wollte oder selbst dort lebt und Handel treibt. Wir haben nun einmal einen vereinheitlichten Markt.

Besonderer Fan des Londoner Abkommens war ich aber auch noch nie, weil ich eben nicht einsehen möchte, warum sich Angehörige von Ländern, deren Landessprache keine Amtssprache des EPÜ ist, plötzlich mit Ansprüchen in einer Fremdsprache herumschlagen müssen sollen. Ich hätte es für eine sinnvolle Regelung gehalten, die Wirkung des Patentes an das Vorhandensein einer Übersetzung zu knüpfen, die jedoch jederzeit während der Laufzeit eingereicht werden kann. Dadurch ließe sich zwar ein Patent als "U-Boot" gebrauchen, aber die Situation wäre immer noch besser als mit dem vollständigen Wegfall des Übersetzungserfordernisses. Sollte die Rechtssprechung die Schuldhaftigkeit verneinen, träte letztlich ein, was ich oben vorschlage: die eigentliche Wirkung des Patentes träte erst in dem Moment ein, von dem der Verletzer Kenntnis hatte oder haben musste. Dann hätte man sich aber die Gelegenheit entgehen lassen, das europaweit zu vereinheitlichen.
 

PAPA

GOLD - Mitglied
@patentanwalt:

Das Beispiel mit dem Portugiesen liegt hier vollkommen neben der Sache, jedenfalls wenn ich die Frage richtig verstanden habe.

Es geht hier doch wohl darum, dass ein Europäisches Patent nicht in der Verfahrenssprache Deutsch, sondern in Englisch oder Französisch zur Erteilung kam, und der Anmelder/Patentinhaber - gewissermaßen freiwillig - eine deutsche Übersetzung des Europäischen Patents zur deutschen Akte reichen möchte.

Die Frage wäre somit vielmehr, ob ein Portugiese der z.B. der französischen Sprache nicht mächtig ist, in Deutschland schuldhaft handelt, wenn er das auf französisch erteilte Patent nicht versteht.

Es gilt aber trotzdem:
  • Die Patentansprüche liegen in deutscher Übersetzung vor.
  • Der Portugiese, der in Deutschland tätig ist, muss sich - sofern er nicht selbst der deutschen Sprache mächtig ist - geeigneter Hilfe zum Verständnis der Patentansprüche bedienen. Ob nun auch die Beschreibung übersetzt vorliegt oder nicht, macht zunächst keinen Unterschied.
  • Wenn aus den (deutschen) Patentansprüchen nicht ganz klar ist, ob eine Patentverletzung vorliegt, muss man sich halt - ggfs. unter Hinzunahme geeigneter Hilfe - die französischsprachige Beschreibung vornehmen. Das gilt für den Deutschen wie für den Portugiesen gleichermaßen.
  • Der obige Link hat mit der vorliegenden Fragestellung ebenfalls nicht viel gemein. Ich habe die Vorlageentscheidung nur kurz angelesen, aber dort geht es doch darum, ob das Versäumnis der fristgemäßen Hinterlegung einer (damals noch notwendigen) Übersetzung mit Refchtsfolge verknüpft werden durfte, dass dann automatisch die Wirkungen des Patents als nicht eingetreten gelten.
Mir ist immer noch nicht klar, was die Diskussion hier eigentlich soll?

Der Schutzbereich eines Patents bemisst sich im übrigen ohnehin nach der Verfahrenssprache.

Im Falle einer (möglicherweise fehlerhaften) Übersetzung wird dem Patentverletzer nur ein weiteres Argument (Rechtssicherheit durch Verlassenkönnen auf Korrektheit einer zur Akte gelangten Übersetzung gemäß frühere Regelung) zur Hand gegeben, mit dem er ein Verschulden verneinen kann. Wie also die Übersetzung dem Patentinhaber helfen könnte, ist mir immer noch nicht klar.
 

Patentonkel

GOLD - Mitglied
PAPA schrieb:
Wie also die Übersetzung dem Patentinhaber helfen könnte, ist mir immer noch nicht klar.
Es geht nicht immer nur um den Schutzbereich und dessen Durchsetzung. Eine Patentschrift ist auch ein Marketinginstrument und entfaltet entsprechende Wirkung bei Mitbewerbern und vor allem den eigenen Kunden.

Man stelle sich nur vor, dass ein Marktteilnehmer künftig in DE mit einem auf französisch verfassten EP seine Produkte bewirbt, insbesondere wenn man sich an Endverbraucher, Handwerker o.ä. richten möchte.
 

Pat-Ente

*** KT-HERO ***
Patentonkel schrieb:
Man stelle sich nur vor, dass ein Marktteilnehmer künftig in DE mit einem auf französisch verfassten EP seine Produkte bewirbt, insbesondere wenn man sich an Endverbraucher, Handwerker o.ä. richten möchte.
Na, welcher Endverbraucher, Handwerker o.ä. schaut sich denn wirklich das Patent an, mit dem geworben wird? Und wenn einer tatsächlich so interessiert ist, dann kommt er vielleicht auch mit den Figuren und den übersetzten Ansprüchen klar.
 

Das gelbe U

*** KT-HERO ***
Praktisch betrachtet macht das keinen Unterschied, ob der Handwerker oder Unternehmer die deutsche Übersetzung oder das französische Original nicht versteht. War doch bisher auch nicht anders.
 
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