@patentanwalt:
Das Beispiel mit dem Portugiesen liegt hier vollkommen neben der Sache, jedenfalls wenn ich die Frage richtig verstanden habe.
Es geht hier doch wohl darum, dass ein Europäisches Patent nicht in der Verfahrenssprache Deutsch, sondern in Englisch oder Französisch zur Erteilung kam, und der Anmelder/Patentinhaber - gewissermaßen freiwillig - eine deutsche Übersetzung des Europäischen Patents zur deutschen Akte reichen möchte.
Die Frage wäre somit vielmehr, ob ein Portugiese der z.B. der französischen Sprache nicht mächtig ist, in Deutschland schuldhaft handelt, wenn er das auf französisch erteilte Patent nicht versteht.
Es gilt aber trotzdem:
- Die Patentansprüche liegen in deutscher Übersetzung vor.
- Der Portugiese, der in Deutschland tätig ist, muss sich - sofern er nicht selbst der deutschen Sprache mächtig ist - geeigneter Hilfe zum Verständnis der Patentansprüche bedienen. Ob nun auch die Beschreibung übersetzt vorliegt oder nicht, macht zunächst keinen Unterschied.
- Wenn aus den (deutschen) Patentansprüchen nicht ganz klar ist, ob eine Patentverletzung vorliegt, muss man sich halt - ggfs. unter Hinzunahme geeigneter Hilfe - die französischsprachige Beschreibung vornehmen. Das gilt für den Deutschen wie für den Portugiesen gleichermaßen.
- Der obige Link hat mit der vorliegenden Fragestellung ebenfalls nicht viel gemein. Ich habe die Vorlageentscheidung nur kurz angelesen, aber dort geht es doch darum, ob das Versäumnis der fristgemäßen Hinterlegung einer (damals noch notwendigen) Übersetzung mit Refchtsfolge verknüpft werden durfte, dass dann automatisch die Wirkungen des Patents als nicht eingetreten gelten.
Mir ist immer noch nicht klar, was die Diskussion hier eigentlich soll?
Der Schutzbereich eines Patents bemisst sich im übrigen ohnehin nach der Verfahrenssprache.
Im Falle einer (möglicherweise fehlerhaften) Übersetzung wird dem Patentverletzer nur ein weiteres Argument (Rechtssicherheit durch Verlassenkönnen auf Korrektheit einer zur Akte gelangten Übersetzung gemäß frühere Regelung) zur Hand gegeben, mit dem er ein Verschulden verneinen kann. Wie also die Übersetzung dem Patentinhaber helfen könnte, ist mir immer noch nicht klar.