AachenerKreuz
GOLD - Mitglied
Karnevalsprinzen bützen und bechern im Schnee. Was aber am Ende adelt, ist Arbeit. Darum hier ein Lösungsversuch für die 1. Hagen-Klausur von 05.10.09. Diese Klausur ist nicht sehr toll ausgefallen; "vollbefriedigend" war die beste Note, "gut" und "sehr gut" gab es nicht. Da ich nicht den Anspruch darauf erheben kann, das ganze Teilnehmerfeld um einen Kopf zu überragen, folgt logisch zwingend - dass das folgende Elaborat einen oder mehrere Haken hat. Bitte aufspüren und als Antwort an den Thread drantackern.
Die Y-Bank könnte gegen die K-GmbH einen Anspruch auf Zahlung von 45.000 € aus §§ 433 (2), 398 BGB haben.
Dazu müsste ein Kaufvertrag zustande gekommen sein, aus dem die K-GmbH verpflichtet ist.
Die K-GmbH hat von E 2 Maschinen gekauft. Damit verpflichtet sie sich nach dem Wortlaut des § 433 (2) BGB zur Zahlung von 70.000 € an den E als Gegenleistung für die Maschinen.
Dieser Anspruch des E gegen die K-GmbH könnte gemäß § 362 BGB durch Erfüllung untergegangen sein. Dazu müsste die K-GmbH die Leistung bewirkt haben, d.h. sie müsste die Leistungshandlung vorgenommen haben, und der Leistungserfolg müsste eingetreten sein. Die K-GmbH hat eine Anzahlung von 25.000 € an den E geleistet. Damit ist die geschuldete Leistung von 70.000 € noch nicht vollständig bewirkt. Damit ist der Anspruch nicht durch Erfüllung untergegangen.
Zwischenergebnis: E hat eine Forderung von 45.000 € gegen die K-GmbH.
Damit die Y-Bank aus dieser Forderung gegen die K-GmbH vorgehen kann, müsste die Forderung auf die Y-Bank übergegangen sein.
Dies könnte durch Abtretung gemäß § 398 BGB geschehen sein. Dazu müsste zwischen E und der Y-Bank eine Einigung dergestalt zustande gekommen sein, dass die Forderung auf die Y-Bank übergehen soll. E hat am 15.02.2009 gegenüber der Y-Bank eine Globalzession im Austausch gegen 120.000 € erklärt und dabei ausdrücklich die Forderung gegen die K-GmbH erwähnt.
Dem könnte entgegenstehen, dass die Globalzession sittenwidrig ist. Dies hätte nach § 138 BGB zur Folge, dass sie unwirksam wäre.
Sittenwidrigkeit wird in der Regel angenommen bei Verträgen, die dem Schuldner seine geschäftliche Selbständigkeit nehmen und ihn in eine sittlich zu missbilligende Abhängigkeit vom Gläubiger bringen.
Mit der Globalzession auch für alle zukünftigen Forderungen stehen sämtliche Erlöse aus der künftigen Geschäftstätigkeit des E der Y-Bank zu. Dem E kommen diese Erlöse nicht mehr zugute. Vielmehr ist der gesamte weitere Erlös der Geschäftstätigkeit des E durch den Einmalbetrag von 120.000 € gedeckelt. Zudem umfasst die nicht nur unterschiedslose, sondern auch unbestimmbare Globalzession auch Forderungen aus Austauschverhältnissen, die der E notwendigerweise eingehen muss, um überhaupt seinen Geschäftsbetrieb aufrechterhalten zu können. Somit ist dem E effektiv keine Geschäftsführung mehr möglich, was sittlich zu missbilligen ist.
Eine unbestimmbare Globalzession erfasst darüber hinaus auch Forderungen des E, an denen sich andere Gläubiger des E Sicherungsrechte einräumen lassen. Kauft beispielsweise E Waren mit einem verlängerten Eigentumsvorbehalt und tritt die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf im voraus an seinen Lieferanten ab, so ist diese Abtretung der Globalzession nachrangig und geht deshalb ins Leere. Sie ist somit eine Scheinsicherheit, die ihren Zweck verfehlt. Insofern verleitet eine unterschiedslose und unbestimmbare Globalzession den E zum Vertragsbruch. Eine solche Verleitung zu rechtswidrigem Verhalten aber widerspricht dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht denkenden Menschen.
Zwischenergebnis: Die Globalzession des E an die Y-Bank ist als sittenwidrig im Sinne des § 138 BGB anzusehen.
Gleichwohl könnte die Abtretung der hier konkret in Rede stehenden Restkaufpreisforderung an die Y-Bank auf Grund von § 139 BGB wirksam sein.
Dazu müsste die Zession zunächst teilbar sein. In Betracht kommt hier objektive Teilbarkeit. Objektive Teilbarkeit liegt vor, wenn ein Rechtsgeschäft mehrere selbstständige Hauptleistungen umfasst und das Rechtsgeschäft nicht in Bezug auf alle, sondern nur in Bezug auf einen Teil dieser Hauptleistungen als nichtig anzusehen ist.
Die Globalzession umfasst sowohl alle gegenwärtigen als auch alle zukünftigen Forderungen, wobei die gegenwärtigen Forderungen in einer Liste zusammengefasst sind, die Vertragsbestandteil geworden ist. Die Unbestimmbarkeit und die daraus resultierende Lähmung der geschäftlichen Selbstständigkeit manifestiert sich nun ausschließlich in den zukünftigen Forderungen, die nicht in der Liste enthalten sind. Ebenso manifestiert sich auch die Verleitung zum Vertragsbruch lediglich in Bezug auf alle zukünftigen Forderungen, für die die Globalzession von vornherein die erste und damit vorrangige Abtretung ist.
Somit ist die Globalzession lediglich in Bezug auf die zukünftigen, unbestimmbaren Forderungen als nichtig anzusehen.
Zwischenergebnis: Die Globalzession ist gemäß § 139 BGB in Bezug auf die bestehenden, in der dem Vertrag beigefügten Liste aufgeführten Forderungen wirksam.
Somit hat sich E mit der Y-Bank wirksam darauf geeinigt, dass die Restkaufpreisforderung gegen die K-GmbH auf die Y-Bank übergehen soll.
Zwischenergebnis: E hat die Forderung gegen die K-GmbH an die Y-Bank abgetreten.
Die Forderung müsste am 01.03.2009 fällig sein. Im Kaufvertrag vom 15.01.2009 wurde der 28.02.2009 als Fälligkeitstag bestimmt.
Zwischenergebnis: Die Forderung gegen die K-GmbH ist am 01.03.2009 fällig.
Somit könnte die Y-Bank am 01.03.2009 von K-GmbH die Befriedigung der Forderung verlangen.
Dem könnte jedoch entgegenstehen, dass E am 15.02.2009 nicht mehr Gläubiger der Forderung gegen die K-GmbH war. Dies hätte zur Folge, dass die Abtretung der Forderung an die Y-Bank, die nur vom Gläubiger vorgenommen werden kann, unwirksam wäre.
Die Forderung könnte bereits am 01.02.2009 von E auf die X-Bank übergegangen sein. E hat die Forderung an diesem Tag an die X-Bank abgetreten. Hieran knüpft § 398 BGB die Rechtsfolge, dass als Gläubiger der Forderung gegen die K-GmbH die X-Bank an die Stelle des E getreten ist.
Zwischenergebnis: Die Y-Bank ist nicht wirksam Gläubiger der Forderung gegen die K-GmbH geworden.
Ergebnis: Die Y-Bank hat keinen Anspruch gegen die K-GmbH aus §§ 433 (2), 398 BGB.
Die Y-Bank könnte gegen K einen Anspruch auf Zahlung von 45.000 € aus §§ 433 (2), 398 BGB haben.
Dazu müsste ein Kaufvertrag zustande gekommen sein, aus dem der K verpflichtet ist.
Ein Kaufvertrag ist zwischen der K-GmbH und dem E zustande gekommen. Nach § 13 (2) GmbHG wird hieraus nur die K-GmbH verpflichtet, nicht jedoch K persönlich.
Damit ist auch eine Haftung des K aus § 280 ff. BGB, die ein bestehendes Schuldverhältnis voraussetzt, ausgeschlossen.
Der Sachverhalt enthält keine Anhaltspunkte für eine unerlaubte Handlung des K, die eine Haftung aus Delikt (§§ 823 ff. BGB) begründen könnte.
Ergebnis: Die Y-Bank hat auch keinen Anspruch gegen K persönlich.
ABWANDLUNG 1:
Die X-Bank könnte gegen die K-GmbH einen Anspruch auf Herausgabe der Maschinen aus § 985 BGB haben.
Dazu müsste die X-Bank Eigentümerin der Maschinen sein, und die K-GmbH müsste Besitzerin sein.
Indem die Maschinen an die K-GmbH geliefert wurden, erlangte diese die unmittelbare Sachherrschaft über die Maschinen.
Zwischenergebnis: Durch Lieferung der Maschinen wurde die K-GmbH gemäß § 854 BGB deren unmittelbare Besitzerin.
Eigentümer der Maschinen war ursprünglich E. E könnte das Eigentum gemäß § 929 BGB an die K-GmbH verloren haben. Dazu müsste sich E mit der K-GmbH darauf geeinigt haben, dass das Eigentum an den Maschinen auf die K-GmbH übergehen soll, und er müsste die Maschinen an die K-GmbH übergeben haben. E hat die Maschinen an die K-GmbH geliefert und somit übergeben. Der vereinbarte Eigentumsvorbehalt stellt jedoch gemäß § 449 (1) BGB die Einigung über den Übergang des Eigentums unter die aufschiebende Bedingung, dass der Kaufpreis vollständig gezahlt wird. Der Kaufpreis ist noch nicht vollständig gezahlt. Somit ist das Eigentum an den Maschinen durch den Verkauf an die K-GmbH noch nicht auf die K-GmbH übergegangen.
E könnte das Eigentum gemäß §§ 929, 931 an die X-Bank verloren haben. Dazu müsste er sich mit der X-Bank dahingehend geeinigt haben, dass das Eigentum an den Maschinen und der aus dem Eigentumsvorbehalt gegen die K-GmbH bestehende Herausgabeanspruch auf die X-Bank übergehen. Eine solche Einigung bedarf zwei sich deckender Willenserklärungen, Angebot und Annahme.
In der E-Mail des E an die X-Bank könnte ein entsprechendes Angebot liegen. Dazu ist diese E-Mail nach § 133 BGB auszulegen. Hierzu ist der wahre Wille des E zu ermitteln. E hatte den Willen, dass der X-Bank der Eigentumsvorbehalt, den er ursprünglich mit der K-GmbH als Sicherheit für die nunmehr an die X-Bank abgetretene Kaufpreisforderung vereinbart hatte, zugute kommt. Dieser Wille kommt in der E-Mail so vollständig zum Ausdruck, dass die X-Bank mit einem einfachen "Ja" zustimmen kann. Somit ist die E-Mail als Angebot zu werten.
Die X-Bank müsste das Angebot angenommen haben. Auch die Annahme ist eine Willenserklärung. Indem die X-Bank dem E nicht geantwortet hat, hat sie keine Willenserklärung abgegeben. Somit hat sie die Annahme nicht erklärt.
Die ausdrückliche Erklärung der Annahme könnte jedoch nach § 151 S. 1 BGB entbehrlich sein. Das wäre dann der Fall, wenn eine Annahmeerklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist. Notwendig wäre dann allein, dass der Wille der X-Bank zur Annahme nach außen deutlich erkennbar in Erscheinung tritt.
Es entspricht nun gerade der Verkehrssitte, zusammen mit einer Forderung auch die dazugehörigen Sicherungsrechte, so sie nicht akzessorisch sind und mit der Abtretung der Forderung automatisch auf den neuen Gläubiger übergehen, auf den neuen Gläubiger zu übertragen. Somit konnte der E keine Annahmeerklärung der X-Bank erwarten, sondern musste davon ausgehen, dass die X-Bank bei Nichtzahlung der K-GmbH das Sicherungsrecht gegen die K-GmbH geltend macht. Indem die X-Bank genau dieses Verlangen gegen die K-GmbH richtet, kommt somit auch der Wille, das Angebot des E anzunehmen, äußerlich erkennbar zum Ausdruck. Damit ist das Eigentum an den Maschinen auf die X-Bank übergegangen.
Zwischenergebnis: Die X-Bank ist Eigentümerin der Maschinen geworden.
Somit könnte die X-Bank die Herausgabe der Maschinen von der K-GmbH verlangen.
Dem könnte gemäß § 986 (1) S. 1 BGB entgegenstehen, dass die K-GmbH der X-Bank gegenüber zum Besitz der Maschinen berechtigt ist. Ein solches Recht könnte in der Eigentumsübertragung durch den E unter dem Vorbehalt der vollständigen Kaufpreiszahlung liegen. Der Eigentumserwerb hängt nur noch von der Kaufpreiszahlung ab; insofern hat die K-GmbH eine Anwartschaft auf das Eigentum erworben.
§ 449 (2) BGB gestaltet diese Anwartschaft näher aus und bestimmt, dass der Verkäufer die Maschinen nur herausverlangen kann, wenn er vom Kaufvertrag zurückgetreten ist. Als Verkäufer im Sinne dieser Vorschrift ist anzusehen, wer Gläubiger der Kaufpreisforderung ist und bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung das Eigentum innehat. In dieser Position befindet sich nach dem zuvor Gesagten die X-Bank.
Ergebnis: Die X-Bank hat keinen Anspruch gegen die X-GmbH auf Herausgabe der Maschinen aus § 985 BGB.
ABWANDLUNG 2:
Die X-Bank könnte gegen die K-GmbH einen Anspruch auf Herausgabe der Maschinen aus §§ 985, 346 (1), 449 (2) BGB haben.
Nach dem zur vorigen Abwandlung Gesagten müsste die X-Bank hierzu wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten sein.
Der Kaufvertrag ist ursprünglich als gegenseitig verpflichtender Vertrag zwischen E und der K-GmbH zustande gekommen. Fraglich ist, ob durch die einseitige Abtretung der Restkaufpreisforderung von E an die X-Bank die X-Bank ohne Mitwirkung der K-GmbH das Recht erlangt hat, den Vertrag insgesamt aufzulösen.
Gemäß § 433 BGB besteht der Kaufvertrag aus zwei Teilen: der Verpflichtung des Verkäufers, die Kaufsache zu liefern und zu übereignen, sowie der Verpflichtung des Käufers, den Kaufpreis zu zahlen. Abgetreten wurde nur der Anspruch des Verkäufers gegen den Käufer auf den Kaufpreis.
Die Verpflichtung des E, die Maschinen zu liefern, könnte jedoch durch Erfüllung erloschen sein. Dazu müsste nach § 362 BGB diese Lieferung an die K-GmbH bewirkt worden sein. Dies ist laut Sachverhalt der Fall.
Somit besteht vom ursprünglich geschlossenen Kaufvertrag nur noch der Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises. Das Einrücken der X-Bank in die Stellung des Verkäufers erforderte somit keine Übernahme einer der K-GmbH gegenüber bestehenden Schuld, die der Mitwirkung der K-GmbH bedurft hätte.
Zwischenergebnis: Die X-Bank hat grundsätzlich das Recht, vom Kaufvertrag zurückzutreten.
Der Rücktritt erfolgt nach § 349 BGB durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Laut Sachverhalt hat die X-Bank diese Erklärung gegenüber der K-GmbH abgegeben.
Voraussetzung für den Rücktritt ist nach § 346 (1) BGB, dass die X-Bank ein vertragliches oder gesetzliches Rücktrittsrecht hat.
Ein gesetzliches Rücktrittsrecht der X-Bank könnte sich aus § 323 (1) BGB ergeben. Dazu müsste die K-GmbH eine fällige Leistung gegenüber der X-Bank nicht erbracht haben.
Gemäß dem ursprünglichen Kaufvertrag wurde die Restkaufpreiszahlung von 45.000 € am 28.02.2009 fällig. Die K-GmbH konnte jedoch laut Sachverhalt bei Fälligkeit nicht zahlen und hat die Leistung somit nicht erbracht.
Die X-Bank müsste der K-GmbH vor dem Rücktritt eine angemessene Frist zur Leistung bestimmt haben. Eine solche Fristsetzung ist aus dem Sachverhalt nicht ersichtlich.
Die Fristsetzung könnte jedoch gemäß § 323 (2) Nr. 2 entbehrlich sein. Dazu müsste im Kaufvertrag ein Termin für die Zahlung bestimmt worden sein, und das Leistungsinteresse müsste an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden worden sein. Der Kaufvertrag bestimmte den 28.02.2009 als Zahlungstermin. Die Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts ist nun nach § 133 BGB auszulegen. Hierin ist der Wille des E zu sehen, die K-GmbH zur rechtzeitigen Leistung anzuhalten und, falls die Leistung nicht erfolgt, den Vertrag rückabwickeln zu können. Somit hat der E durch den Eigentumsvorbehalt sein Leistungsinteresse an die Rechtzeitigkeit der Kaufpreiszahlung gebunden.
Die Fristsetzung könnte auch gemäß § 323 (2) Nr. 1 entbehrlich sein. Dazu müsste die K-GmbH die Zahlung ernsthaft und endgültig verweigert haben. Die K-GmbH hat bereits auf das erste Herausgabeverlangen der X-Bank die Herausgabe der Maschinen verweigert. Diese Herausgabe war bereits das Surrogat für die Kaufpreiszahlung, auf die die X-Bank einen Anspruch hatte. Indem die K-GmbH selbst dieses Surrogat verweigere, hatte die K-GmbH somit auch den Willen, die Hauptleistung ernsthaft und endgültig zu verweigern.
Der X-Bank steht somit auch ohne vorherige Fristsetzung ein gesetzliches Rücktrittsrecht aus §§ 323 (1), (2) BGB zu.
Zwischenergebnis: Die X-Bank ist durch ihre Erklärung wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten.
Damit wird der X-Bank gemäß §§ 985, 449 (2) BGB der Weg eröffnet, auf der Grundlage des vereinbarten Eigentumsvorbehalts die Herausgabe der Maschinen zu verlangen. Unabhängig hiervon erhält die X-Bank gemäß § 346 (1) BGB auf Grund des Rücktritts selbst eine weitere Rechtsgrundlage, auf der sie die Herausgabe der Maschinen verlangen kann.
Ergebnis: Die X-Bank hat gegen die K-GmbH einen Anspruch auf Herausgabe der Maschinen aus §§ 985, 346 (1), 449 (2) BGB.
ABWANDLUNG 3:
Die X-Bank könnte gegen die K-GmbH einen Anspruch auf Zahlung von 45.000 € aus §§ 433 (2), 398 BGB haben.
Nach dem zuvor Gesagten ist dieser aus einem Kaufvertrag zwischen E und der K-GmbH begründete Anspruch wirksam von E an die X-Bank abgetreten worden.
Diesem Anspruch könnte nun nach §§ 408, 407 BGB entgegenstehen, dass der E die Forderung auch an die Y-Bank abgetreten hat.
Dazu dürfte der E in dem Zeitpunkt, in dem er die Forderung an die Y-Bank abgetreten hat, nicht mehr Gläubiger der Forderung gewesen sein. E hatte die Forderung am 01.02.2009 wirksam an die X-Bank abgetreten. Somit war er am 15.02.2009, im Zeitpunkt der Abtretung an die Y-Bank, nicht mehr Gläubiger der Forderung.
Dies hat nach § 408 (1) BGB zur Folge, dass nach § 407 (1) BGB die X-GmbH die Zahlung der K-GmbH an die Y-Bank gegen sich gelten lassen muss.
Dem könnte nach § 407 (1) BGB letzter Halbsatz noch entgegenstehen, dass die K-GmbH Kenntnis von der Abtretung an die X-Bank hatte. Laut Sachverhalt hatte die K-GmbH diese Kenntnis nicht.
Ergebnis: Die X-Bank hat gegen die K-GmbH keinen Anspruch mehr auf Zahlung von 45.000 € aus §§ 433 (2), 398 BGB.
Sie kann lediglich gemäß § 816 (2) BGB die Herausgabe des Betrages von der Y-Bank verlangen.
Die Y-Bank könnte gegen die K-GmbH einen Anspruch auf Zahlung von 45.000 € aus §§ 433 (2), 398 BGB haben.
Dazu müsste ein Kaufvertrag zustande gekommen sein, aus dem die K-GmbH verpflichtet ist.
Die K-GmbH hat von E 2 Maschinen gekauft. Damit verpflichtet sie sich nach dem Wortlaut des § 433 (2) BGB zur Zahlung von 70.000 € an den E als Gegenleistung für die Maschinen.
Dieser Anspruch des E gegen die K-GmbH könnte gemäß § 362 BGB durch Erfüllung untergegangen sein. Dazu müsste die K-GmbH die Leistung bewirkt haben, d.h. sie müsste die Leistungshandlung vorgenommen haben, und der Leistungserfolg müsste eingetreten sein. Die K-GmbH hat eine Anzahlung von 25.000 € an den E geleistet. Damit ist die geschuldete Leistung von 70.000 € noch nicht vollständig bewirkt. Damit ist der Anspruch nicht durch Erfüllung untergegangen.
Zwischenergebnis: E hat eine Forderung von 45.000 € gegen die K-GmbH.
Damit die Y-Bank aus dieser Forderung gegen die K-GmbH vorgehen kann, müsste die Forderung auf die Y-Bank übergegangen sein.
Dies könnte durch Abtretung gemäß § 398 BGB geschehen sein. Dazu müsste zwischen E und der Y-Bank eine Einigung dergestalt zustande gekommen sein, dass die Forderung auf die Y-Bank übergehen soll. E hat am 15.02.2009 gegenüber der Y-Bank eine Globalzession im Austausch gegen 120.000 € erklärt und dabei ausdrücklich die Forderung gegen die K-GmbH erwähnt.
Dem könnte entgegenstehen, dass die Globalzession sittenwidrig ist. Dies hätte nach § 138 BGB zur Folge, dass sie unwirksam wäre.
Sittenwidrigkeit wird in der Regel angenommen bei Verträgen, die dem Schuldner seine geschäftliche Selbständigkeit nehmen und ihn in eine sittlich zu missbilligende Abhängigkeit vom Gläubiger bringen.
Mit der Globalzession auch für alle zukünftigen Forderungen stehen sämtliche Erlöse aus der künftigen Geschäftstätigkeit des E der Y-Bank zu. Dem E kommen diese Erlöse nicht mehr zugute. Vielmehr ist der gesamte weitere Erlös der Geschäftstätigkeit des E durch den Einmalbetrag von 120.000 € gedeckelt. Zudem umfasst die nicht nur unterschiedslose, sondern auch unbestimmbare Globalzession auch Forderungen aus Austauschverhältnissen, die der E notwendigerweise eingehen muss, um überhaupt seinen Geschäftsbetrieb aufrechterhalten zu können. Somit ist dem E effektiv keine Geschäftsführung mehr möglich, was sittlich zu missbilligen ist.
Eine unbestimmbare Globalzession erfasst darüber hinaus auch Forderungen des E, an denen sich andere Gläubiger des E Sicherungsrechte einräumen lassen. Kauft beispielsweise E Waren mit einem verlängerten Eigentumsvorbehalt und tritt die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf im voraus an seinen Lieferanten ab, so ist diese Abtretung der Globalzession nachrangig und geht deshalb ins Leere. Sie ist somit eine Scheinsicherheit, die ihren Zweck verfehlt. Insofern verleitet eine unterschiedslose und unbestimmbare Globalzession den E zum Vertragsbruch. Eine solche Verleitung zu rechtswidrigem Verhalten aber widerspricht dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht denkenden Menschen.
Zwischenergebnis: Die Globalzession des E an die Y-Bank ist als sittenwidrig im Sinne des § 138 BGB anzusehen.
Gleichwohl könnte die Abtretung der hier konkret in Rede stehenden Restkaufpreisforderung an die Y-Bank auf Grund von § 139 BGB wirksam sein.
Dazu müsste die Zession zunächst teilbar sein. In Betracht kommt hier objektive Teilbarkeit. Objektive Teilbarkeit liegt vor, wenn ein Rechtsgeschäft mehrere selbstständige Hauptleistungen umfasst und das Rechtsgeschäft nicht in Bezug auf alle, sondern nur in Bezug auf einen Teil dieser Hauptleistungen als nichtig anzusehen ist.
Die Globalzession umfasst sowohl alle gegenwärtigen als auch alle zukünftigen Forderungen, wobei die gegenwärtigen Forderungen in einer Liste zusammengefasst sind, die Vertragsbestandteil geworden ist. Die Unbestimmbarkeit und die daraus resultierende Lähmung der geschäftlichen Selbstständigkeit manifestiert sich nun ausschließlich in den zukünftigen Forderungen, die nicht in der Liste enthalten sind. Ebenso manifestiert sich auch die Verleitung zum Vertragsbruch lediglich in Bezug auf alle zukünftigen Forderungen, für die die Globalzession von vornherein die erste und damit vorrangige Abtretung ist.
Somit ist die Globalzession lediglich in Bezug auf die zukünftigen, unbestimmbaren Forderungen als nichtig anzusehen.
Zwischenergebnis: Die Globalzession ist gemäß § 139 BGB in Bezug auf die bestehenden, in der dem Vertrag beigefügten Liste aufgeführten Forderungen wirksam.
Somit hat sich E mit der Y-Bank wirksam darauf geeinigt, dass die Restkaufpreisforderung gegen die K-GmbH auf die Y-Bank übergehen soll.
Zwischenergebnis: E hat die Forderung gegen die K-GmbH an die Y-Bank abgetreten.
Die Forderung müsste am 01.03.2009 fällig sein. Im Kaufvertrag vom 15.01.2009 wurde der 28.02.2009 als Fälligkeitstag bestimmt.
Zwischenergebnis: Die Forderung gegen die K-GmbH ist am 01.03.2009 fällig.
Somit könnte die Y-Bank am 01.03.2009 von K-GmbH die Befriedigung der Forderung verlangen.
Dem könnte jedoch entgegenstehen, dass E am 15.02.2009 nicht mehr Gläubiger der Forderung gegen die K-GmbH war. Dies hätte zur Folge, dass die Abtretung der Forderung an die Y-Bank, die nur vom Gläubiger vorgenommen werden kann, unwirksam wäre.
Die Forderung könnte bereits am 01.02.2009 von E auf die X-Bank übergegangen sein. E hat die Forderung an diesem Tag an die X-Bank abgetreten. Hieran knüpft § 398 BGB die Rechtsfolge, dass als Gläubiger der Forderung gegen die K-GmbH die X-Bank an die Stelle des E getreten ist.
Zwischenergebnis: Die Y-Bank ist nicht wirksam Gläubiger der Forderung gegen die K-GmbH geworden.
Ergebnis: Die Y-Bank hat keinen Anspruch gegen die K-GmbH aus §§ 433 (2), 398 BGB.
Die Y-Bank könnte gegen K einen Anspruch auf Zahlung von 45.000 € aus §§ 433 (2), 398 BGB haben.
Dazu müsste ein Kaufvertrag zustande gekommen sein, aus dem der K verpflichtet ist.
Ein Kaufvertrag ist zwischen der K-GmbH und dem E zustande gekommen. Nach § 13 (2) GmbHG wird hieraus nur die K-GmbH verpflichtet, nicht jedoch K persönlich.
Damit ist auch eine Haftung des K aus § 280 ff. BGB, die ein bestehendes Schuldverhältnis voraussetzt, ausgeschlossen.
Der Sachverhalt enthält keine Anhaltspunkte für eine unerlaubte Handlung des K, die eine Haftung aus Delikt (§§ 823 ff. BGB) begründen könnte.
Ergebnis: Die Y-Bank hat auch keinen Anspruch gegen K persönlich.
ABWANDLUNG 1:
Die X-Bank könnte gegen die K-GmbH einen Anspruch auf Herausgabe der Maschinen aus § 985 BGB haben.
Dazu müsste die X-Bank Eigentümerin der Maschinen sein, und die K-GmbH müsste Besitzerin sein.
Indem die Maschinen an die K-GmbH geliefert wurden, erlangte diese die unmittelbare Sachherrschaft über die Maschinen.
Zwischenergebnis: Durch Lieferung der Maschinen wurde die K-GmbH gemäß § 854 BGB deren unmittelbare Besitzerin.
Eigentümer der Maschinen war ursprünglich E. E könnte das Eigentum gemäß § 929 BGB an die K-GmbH verloren haben. Dazu müsste sich E mit der K-GmbH darauf geeinigt haben, dass das Eigentum an den Maschinen auf die K-GmbH übergehen soll, und er müsste die Maschinen an die K-GmbH übergeben haben. E hat die Maschinen an die K-GmbH geliefert und somit übergeben. Der vereinbarte Eigentumsvorbehalt stellt jedoch gemäß § 449 (1) BGB die Einigung über den Übergang des Eigentums unter die aufschiebende Bedingung, dass der Kaufpreis vollständig gezahlt wird. Der Kaufpreis ist noch nicht vollständig gezahlt. Somit ist das Eigentum an den Maschinen durch den Verkauf an die K-GmbH noch nicht auf die K-GmbH übergegangen.
E könnte das Eigentum gemäß §§ 929, 931 an die X-Bank verloren haben. Dazu müsste er sich mit der X-Bank dahingehend geeinigt haben, dass das Eigentum an den Maschinen und der aus dem Eigentumsvorbehalt gegen die K-GmbH bestehende Herausgabeanspruch auf die X-Bank übergehen. Eine solche Einigung bedarf zwei sich deckender Willenserklärungen, Angebot und Annahme.
In der E-Mail des E an die X-Bank könnte ein entsprechendes Angebot liegen. Dazu ist diese E-Mail nach § 133 BGB auszulegen. Hierzu ist der wahre Wille des E zu ermitteln. E hatte den Willen, dass der X-Bank der Eigentumsvorbehalt, den er ursprünglich mit der K-GmbH als Sicherheit für die nunmehr an die X-Bank abgetretene Kaufpreisforderung vereinbart hatte, zugute kommt. Dieser Wille kommt in der E-Mail so vollständig zum Ausdruck, dass die X-Bank mit einem einfachen "Ja" zustimmen kann. Somit ist die E-Mail als Angebot zu werten.
Die X-Bank müsste das Angebot angenommen haben. Auch die Annahme ist eine Willenserklärung. Indem die X-Bank dem E nicht geantwortet hat, hat sie keine Willenserklärung abgegeben. Somit hat sie die Annahme nicht erklärt.
Die ausdrückliche Erklärung der Annahme könnte jedoch nach § 151 S. 1 BGB entbehrlich sein. Das wäre dann der Fall, wenn eine Annahmeerklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist. Notwendig wäre dann allein, dass der Wille der X-Bank zur Annahme nach außen deutlich erkennbar in Erscheinung tritt.
Es entspricht nun gerade der Verkehrssitte, zusammen mit einer Forderung auch die dazugehörigen Sicherungsrechte, so sie nicht akzessorisch sind und mit der Abtretung der Forderung automatisch auf den neuen Gläubiger übergehen, auf den neuen Gläubiger zu übertragen. Somit konnte der E keine Annahmeerklärung der X-Bank erwarten, sondern musste davon ausgehen, dass die X-Bank bei Nichtzahlung der K-GmbH das Sicherungsrecht gegen die K-GmbH geltend macht. Indem die X-Bank genau dieses Verlangen gegen die K-GmbH richtet, kommt somit auch der Wille, das Angebot des E anzunehmen, äußerlich erkennbar zum Ausdruck. Damit ist das Eigentum an den Maschinen auf die X-Bank übergegangen.
Zwischenergebnis: Die X-Bank ist Eigentümerin der Maschinen geworden.
Somit könnte die X-Bank die Herausgabe der Maschinen von der K-GmbH verlangen.
Dem könnte gemäß § 986 (1) S. 1 BGB entgegenstehen, dass die K-GmbH der X-Bank gegenüber zum Besitz der Maschinen berechtigt ist. Ein solches Recht könnte in der Eigentumsübertragung durch den E unter dem Vorbehalt der vollständigen Kaufpreiszahlung liegen. Der Eigentumserwerb hängt nur noch von der Kaufpreiszahlung ab; insofern hat die K-GmbH eine Anwartschaft auf das Eigentum erworben.
§ 449 (2) BGB gestaltet diese Anwartschaft näher aus und bestimmt, dass der Verkäufer die Maschinen nur herausverlangen kann, wenn er vom Kaufvertrag zurückgetreten ist. Als Verkäufer im Sinne dieser Vorschrift ist anzusehen, wer Gläubiger der Kaufpreisforderung ist und bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung das Eigentum innehat. In dieser Position befindet sich nach dem zuvor Gesagten die X-Bank.
Ergebnis: Die X-Bank hat keinen Anspruch gegen die X-GmbH auf Herausgabe der Maschinen aus § 985 BGB.
ABWANDLUNG 2:
Die X-Bank könnte gegen die K-GmbH einen Anspruch auf Herausgabe der Maschinen aus §§ 985, 346 (1), 449 (2) BGB haben.
Nach dem zur vorigen Abwandlung Gesagten müsste die X-Bank hierzu wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten sein.
Der Kaufvertrag ist ursprünglich als gegenseitig verpflichtender Vertrag zwischen E und der K-GmbH zustande gekommen. Fraglich ist, ob durch die einseitige Abtretung der Restkaufpreisforderung von E an die X-Bank die X-Bank ohne Mitwirkung der K-GmbH das Recht erlangt hat, den Vertrag insgesamt aufzulösen.
Gemäß § 433 BGB besteht der Kaufvertrag aus zwei Teilen: der Verpflichtung des Verkäufers, die Kaufsache zu liefern und zu übereignen, sowie der Verpflichtung des Käufers, den Kaufpreis zu zahlen. Abgetreten wurde nur der Anspruch des Verkäufers gegen den Käufer auf den Kaufpreis.
Die Verpflichtung des E, die Maschinen zu liefern, könnte jedoch durch Erfüllung erloschen sein. Dazu müsste nach § 362 BGB diese Lieferung an die K-GmbH bewirkt worden sein. Dies ist laut Sachverhalt der Fall.
Somit besteht vom ursprünglich geschlossenen Kaufvertrag nur noch der Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises. Das Einrücken der X-Bank in die Stellung des Verkäufers erforderte somit keine Übernahme einer der K-GmbH gegenüber bestehenden Schuld, die der Mitwirkung der K-GmbH bedurft hätte.
Zwischenergebnis: Die X-Bank hat grundsätzlich das Recht, vom Kaufvertrag zurückzutreten.
Der Rücktritt erfolgt nach § 349 BGB durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Laut Sachverhalt hat die X-Bank diese Erklärung gegenüber der K-GmbH abgegeben.
Voraussetzung für den Rücktritt ist nach § 346 (1) BGB, dass die X-Bank ein vertragliches oder gesetzliches Rücktrittsrecht hat.
Ein gesetzliches Rücktrittsrecht der X-Bank könnte sich aus § 323 (1) BGB ergeben. Dazu müsste die K-GmbH eine fällige Leistung gegenüber der X-Bank nicht erbracht haben.
Gemäß dem ursprünglichen Kaufvertrag wurde die Restkaufpreiszahlung von 45.000 € am 28.02.2009 fällig. Die K-GmbH konnte jedoch laut Sachverhalt bei Fälligkeit nicht zahlen und hat die Leistung somit nicht erbracht.
Die X-Bank müsste der K-GmbH vor dem Rücktritt eine angemessene Frist zur Leistung bestimmt haben. Eine solche Fristsetzung ist aus dem Sachverhalt nicht ersichtlich.
Die Fristsetzung könnte jedoch gemäß § 323 (2) Nr. 2 entbehrlich sein. Dazu müsste im Kaufvertrag ein Termin für die Zahlung bestimmt worden sein, und das Leistungsinteresse müsste an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden worden sein. Der Kaufvertrag bestimmte den 28.02.2009 als Zahlungstermin. Die Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts ist nun nach § 133 BGB auszulegen. Hierin ist der Wille des E zu sehen, die K-GmbH zur rechtzeitigen Leistung anzuhalten und, falls die Leistung nicht erfolgt, den Vertrag rückabwickeln zu können. Somit hat der E durch den Eigentumsvorbehalt sein Leistungsinteresse an die Rechtzeitigkeit der Kaufpreiszahlung gebunden.
Die Fristsetzung könnte auch gemäß § 323 (2) Nr. 1 entbehrlich sein. Dazu müsste die K-GmbH die Zahlung ernsthaft und endgültig verweigert haben. Die K-GmbH hat bereits auf das erste Herausgabeverlangen der X-Bank die Herausgabe der Maschinen verweigert. Diese Herausgabe war bereits das Surrogat für die Kaufpreiszahlung, auf die die X-Bank einen Anspruch hatte. Indem die K-GmbH selbst dieses Surrogat verweigere, hatte die K-GmbH somit auch den Willen, die Hauptleistung ernsthaft und endgültig zu verweigern.
Der X-Bank steht somit auch ohne vorherige Fristsetzung ein gesetzliches Rücktrittsrecht aus §§ 323 (1), (2) BGB zu.
Zwischenergebnis: Die X-Bank ist durch ihre Erklärung wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten.
Damit wird der X-Bank gemäß §§ 985, 449 (2) BGB der Weg eröffnet, auf der Grundlage des vereinbarten Eigentumsvorbehalts die Herausgabe der Maschinen zu verlangen. Unabhängig hiervon erhält die X-Bank gemäß § 346 (1) BGB auf Grund des Rücktritts selbst eine weitere Rechtsgrundlage, auf der sie die Herausgabe der Maschinen verlangen kann.
Ergebnis: Die X-Bank hat gegen die K-GmbH einen Anspruch auf Herausgabe der Maschinen aus §§ 985, 346 (1), 449 (2) BGB.
ABWANDLUNG 3:
Die X-Bank könnte gegen die K-GmbH einen Anspruch auf Zahlung von 45.000 € aus §§ 433 (2), 398 BGB haben.
Nach dem zuvor Gesagten ist dieser aus einem Kaufvertrag zwischen E und der K-GmbH begründete Anspruch wirksam von E an die X-Bank abgetreten worden.
Diesem Anspruch könnte nun nach §§ 408, 407 BGB entgegenstehen, dass der E die Forderung auch an die Y-Bank abgetreten hat.
Dazu dürfte der E in dem Zeitpunkt, in dem er die Forderung an die Y-Bank abgetreten hat, nicht mehr Gläubiger der Forderung gewesen sein. E hatte die Forderung am 01.02.2009 wirksam an die X-Bank abgetreten. Somit war er am 15.02.2009, im Zeitpunkt der Abtretung an die Y-Bank, nicht mehr Gläubiger der Forderung.
Dies hat nach § 408 (1) BGB zur Folge, dass nach § 407 (1) BGB die X-GmbH die Zahlung der K-GmbH an die Y-Bank gegen sich gelten lassen muss.
Dem könnte nach § 407 (1) BGB letzter Halbsatz noch entgegenstehen, dass die K-GmbH Kenntnis von der Abtretung an die X-Bank hatte. Laut Sachverhalt hatte die K-GmbH diese Kenntnis nicht.
Ergebnis: Die X-Bank hat gegen die K-GmbH keinen Anspruch mehr auf Zahlung von 45.000 € aus §§ 433 (2), 398 BGB.
Sie kann lediglich gemäß § 816 (2) BGB die Herausgabe des Betrages von der Y-Bank verlangen.