SwissPatEng
SILBER - Mitglied
Folgende Ausgangslage:
Erstanmeldung in DE mit Rechercheantrag. Aufgrund des positiven Rechercheberichts wird eine EP-Anmeldung, welche die Priorität der DE-Anmeldung beansprucht eingereicht. DE-Anmeldung wird parallel laufen gelassen ("man weiss ja nie"). Für die DE-Anmeldung wird eine Lizenzbereitschaftserklärung (§23 PatG) abgegeben.
Nun zeigt ein Konkurrent Interesse an der Verwertung der DE-Anmeldung und zeigt dem Inhaber diese schriftlich an (§23(3) PatG). Da es sich um einen direkten Konkurrenten handelt möchte der Patentinhaber (bzw. der Anmeldungsinhaber) dies verhindern, was aber nun nicht mehr durch den Widerruf der Lizenzbereitschaftserklärung möglich ist (§23(7) PatG).
Ich würde aber für den Inhaber folgende Option sehen:
Verzicht auf die DE-Anmeldung (oder Anmeldung untergehen lassen durch nichtbezahlen der JGeb.) und dem Konkurrenten die Verwendung mit Hinweis auf den vorläufigen Schutz aus der parallelen EP-Anmeldung (Art. 67 EPÜ) "nicht zu empfehlen" (nötigenfalls könnte aus der EP ein Gebrauchsmuster abgezweigt werden um die Unterlassung durchzusetzen).
Sieht jemand bei diesem Vorgehen Probleme?
Erstanmeldung in DE mit Rechercheantrag. Aufgrund des positiven Rechercheberichts wird eine EP-Anmeldung, welche die Priorität der DE-Anmeldung beansprucht eingereicht. DE-Anmeldung wird parallel laufen gelassen ("man weiss ja nie"). Für die DE-Anmeldung wird eine Lizenzbereitschaftserklärung (§23 PatG) abgegeben.
Nun zeigt ein Konkurrent Interesse an der Verwertung der DE-Anmeldung und zeigt dem Inhaber diese schriftlich an (§23(3) PatG). Da es sich um einen direkten Konkurrenten handelt möchte der Patentinhaber (bzw. der Anmeldungsinhaber) dies verhindern, was aber nun nicht mehr durch den Widerruf der Lizenzbereitschaftserklärung möglich ist (§23(7) PatG).
Ich würde aber für den Inhaber folgende Option sehen:
Verzicht auf die DE-Anmeldung (oder Anmeldung untergehen lassen durch nichtbezahlen der JGeb.) und dem Konkurrenten die Verwendung mit Hinweis auf den vorläufigen Schutz aus der parallelen EP-Anmeldung (Art. 67 EPÜ) "nicht zu empfehlen" (nötigenfalls könnte aus der EP ein Gebrauchsmuster abgezweigt werden um die Unterlassung durchzusetzen).
Sieht jemand bei diesem Vorgehen Probleme?