Einsendeaufgabe Kurs Wettbewerbsrecht KE 1

A

ander

Guest
Nachtrag:

Es ist wohl in der Tat so, dass die Zwischenstaatlichkeitklausel nur bei Handlungen des Bäckers um die Ecke, wenn dieser seinen Backofen nicht für die benachbarte Töpferei hergeben will nicht gegeben ist
 

Horst

*** KT-HERO ***
Wenn man gegen § 19 GWB verstösst, liegt wohl immer ein Verstoss gegen EG-Wettbewerbsrecht vor.

Interessant ist die Frage, ob dies im gesamten "neuen" GWB so ist. Kennt jemand eine Norm, die im GWB strenger ist als der Mindeststandard im EG-Recht?
 
G

GAST_DELETE

Guest
Wenn man gegen § 19 GWB verstösst, liegt wohl immer ein Verstoss gegen EG-Wettbewerbsrecht vor.[/quote]Ich glaube nicht: Sondern nur wenn dies Auswirkung auf den zwischenstaalichen Handel hat (in der Praxis wohl immer in der Theorie sie Beispiel vom Bäcker)

Horst schrieb:
Interessant ist die Frage, ob dies im gesamten "neuen" GWB so ist. Kennt jemand eine Norm, die im GWB strenger ist als der Mindeststandard im EG-Recht?

Ja. §19 (4) Nr.4
Dieser Tatbestand ist in GWB geregelt. in EU-Recht dagen "nur" Richterrecht.
 

Horst

*** KT-HERO ***
Von dem Kriterium der Zwischenstaatlichkeit bin ich wie ander ausgegangen ;)

Gut, die "essential facilities doctrine" ist im GWB explizit codifiziert. Eventuell könnte man sie auch unter "Beschränkung des Absatzes" in Art. 82 Satz 2 ziehen.

Ich meine aber eher eine Konstellation, die nach GWB verboten ist, nach EGV aber erlaubt wäre.
 
A

ander

Guest
Es gibt aber einen umgekehrten Fall:

nämlich die Buchpreisbindung nach §30 GWB.

Nach dt. Recht erlaubt, nach EU-Recht wohl nicht zulässig.
 
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