Einsendeaufgabe Kurs Wettbewerbsrecht KE 1

ander

*** KT-HERO ***
Hi zusammen,

hab mal die ersten paar Seiten in den Fussbalpausen des 1. Skripts "Wettbewerbsrecht" gelesen. Die Skripte wurden so Mitte Juni verschickt.
Nun habe ich mich doch tatsächlich interessiert was in den ganzen Normen des GWB nun tatsächlich steht.

Und siehe da §§4-18 sind in der aktuellen Fassung des GWB docht tatsächlich gestrichen (und wie mir scheint ersatzlos).

Nachdem sich aber fast die ersten 60 Seiten mit genau diesen §§ befassen, frage ich mich, ob es überhaupt sinn mach dieses Skript zu lesen.

Vielleicht gibt es ja ein neues Skript?

Weiss jemand bescheid?


Gruß
Ander
 
W

woops

Guest
Ja, es gibt ein neues Skript (über den zeitlichen Abstand zur Änderung des GWB schweigt des Sängers Höflichkeit). Findet sich auf der Homepage der Fernuni.

Gruss, woops
 
M

Messipist

Guest
Ahem...
meinst Du das Wettbewerbsrecht-Skript, das sich fast ausschließlich mit dem UWG auseinandersetzt?
Das wurde ca. 16 Monate nach Inkrafttreten des "neuen" UWG ins Netz gestellt, demzufolge werden wir auf das neue GWB-Skript nur noch fünf Monate warten müssen...
 
A

ander

Guest
ja das UWG Skript ist dort verfügbar.

Aber das Wettbewerbsskript zum Kartellrecht (GWB) nicht.

Gruß
Ander
 

Horst

*** KT-HERO ***
Ich kenne auch keine anderen Skripte.

Zumindest die Einsendeaufgabe scheint aber angepasst zu sein, da sie sich ausschließlich auf Europäisches Recht (Art. 81 ff. EGV) bezieht. Allerdings scheinen die Unterlagen auch da etwas dünn.
 
L

LostJedi

Guest
Wenn du Junganwälte oder Anwälte in der Kanzlei hast, frag' die mal. Die waren entweder nach der Reform noch an der Uni oder haben gerne auch mal einen Fortbildungskurs gemacht.

Auf die Art konnte ich mir ein Buch und ein Repetitoriumsskript nebst ewigen Musterlösungen ausleihen. War sehr hilfreich - im Gegensatz zum Skript ;)
 

Horst

*** KT-HERO ***
Höfliche Frage in die Runde:

Hat jemand schon brachbare Unterlagen zu Art. 81 ff. EGV gefunden?

Verwendet man lediglich die in den Skripten ausgeführten Tatbestandsmerkmale, sieht die Aufagbe eigentlcih ganz überschaubar aus. Die Diskussion der im Sachverhalt vorgebrachten Argumente ist natürlich beliebig aufzublähen.
 

ander

*** KT-HERO ***
Bist Du schon bei der Einsendeaufgabe?
Das geht ja ratz-fatz bei Dir.......

Ich würde sagen, dass das Skript für die Lösung der Aufgabe reichen sollte
(bzw. muss).

Frage zurück:
Für die erste Einsendeaufgabe ist doch nur das erste Skript relevant. oder
hab ich was falsch verstanden?


Gruß
Ander

_____

Von: Horst [mailto:mad:carookee.com]
Gesendet: Mittwoch, 12. Juli 2006 17:07
An: FORUM - Aufgaben (Fernstudium Hagen)
Betreff: Re: Kurs Wettbewerbsrecht KE 1


Höfliche Frage in die Runde:

Hat jemand schon brachbare Unterlagen zu Art. 81 ff. EGV gefunden?

Verwendet man lediglich die in den Skripten ausgeführten
Tatbestandsmerkmale, sieht die Aufagbe eigentlcih ganz überschaubar aus. Die
Diskussion der im Sachverhalt vorgebrachten Argumente ist natürlich beliebig
aufzublähen.



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Horst

*** KT-HERO ***
Ja, für die erste Aufgabe ist nur das erste Skript relevant. Nur bei den ZPO-Aufgaben gibt es eine Ausnahme.
 

ander

*** KT-HERO ***
Hallo,

wie ich festgestellt habe ich auch zu Art. 81 EGV etc. das Skript nicht aktuell. So gibt es etwa keine Einzelfreistellungsverfahren mehr. Diese wurden durch die sog. Legalausnahme ersetzt.
Nachzulesen in der VO 1/2003 (http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/site/de/oj/2003/l_001/l_00120030104de00010025.pdf), welche die im Skript zitierte VO 17/62 ersetzt.

Die Tatbestandsmekrmale zu Art. 81 etc. sind aber gleich geblieben. Schade nur, dass das Skript wenig hergibt darüber, wie man diese Tatbestandsmerkmal prüft.

gutes buch ist:
Tobias Lettl, Kartellrrecht, ISBN3-406-53437-6
Kurz und trotzdem um Längen ausführlicher und Verständlicher als das Skript. Vor Allem mit vielen Beispielen.

Gruß
Ander
 

Horst

*** KT-HERO ***
Wie habt Ihr denn die Anspruchsgrundlagen formuliert?

Etwa allgemein wie "...könnte ein Verstoß gegen Art. 82 EGV vorliegen."

Oder an deutsches Recht angepasst?

Zum Beispiel so: "...könnte ein Anspruch auf Unterlassen aus § 823 II BGB iVm Art. 82 EGV bestehen."

Weiss jemand genaueres oder kann sich noch an Hagen erinnern?
 
A

ander

Guest
vorsicht - man muß sich die frage anschauen:

ob die Weigerung des N gegen EG - Recht verstößt. Es ist nicht gefragt ob W Anspruch auf Schadenersatz (aus 823(2)) etc. hat.

meine Anspruchsgrundlage lautet:

Die Weigerung der N könnte gegen § 19 GWB i.V.m. Art. 82 EGV verstoßen und somit gegen europäisches Gemeinschaftsrecht.

das setzt die Anwendbarkeit des art 82 voraus. die ergibt sich m.E. aus §22 GWB (i.V.m. Art. 3 (1) S.2 VO 1/2003 ).

Ich kämpfe nur mit der Bestimmung des räumlich relevanten marktes, ob der DE oder DE+AT ist.

gruß
ander
 

Horst

*** KT-HERO ***
§ 19 GWB braucht man meiner Meinung nach nicht, nur Art. 82 EGV. Letztendlich ist doch nur nach europäischem Recht gefragt und man prüft nur Art. 82.

Noch vor dem räumlich relevanten Markt stellt sich die Frage nach dem sachlich relevanten Markt.

Der sachliche Markt ist der Markt der Tageszeitungen. Zudem muss aber auch der Markt der Hauszustellungssysteme, auf dem N Monopolist ist, und der Zustellungssysteme allgemein betrachtet werden. Beide Märkte sind insofern verknüpft, als dass der Markt der Tageszeitungen dem Markt der Zustellung nachgelagert ist.

Daher beschränkt sich der geographische Markt auf DE, da nur hier das Hauszustellungssystem installiert ist. Würde AT hinzugezogen, wäre keine einheitliche Betrachtung des Marktes möglich, da der MArkt nciht homogen wäre. Zudem fehlt ein Marktanteil für N in AT, so dass eine Beurteilung der Machtposition von N in AT+DE (streng genommen) nicht möglich ist.
 

Horst

*** KT-HERO ***
Nachtrag:

Etwas knapper ist es im Grundkurs Wettbewerbs-/Kartellrecht von Kling/Thomas geschrieben:

"Eine in der Praxis hilfreiche Abgrenzungsmethode ist die Bezugnahme auf das Gebiet, in dem sich die mißbräuchliche Verhaltensweise auswirkt."
 
G

gast

Guest
Was mir noch Probleme mit Art 82 EGV Satz 1 bereitet: inwieweit kann es denn dazu führen, dass "der Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt" wird, wenn die N die W *innerhalb Deutschlands* nicht von ihrem Zustellsystem profitieren lässt?

Das wirkt sich zwar sicherlich wettbewerbsbeschränkend auf den deutschen Markt aus, aber auf den Handel *zwischen* den Mitgliedsstaaten... - ??

Vielleicht ist Art 82 EGV deshalb am Ende doch überhaupt nicht anwendbar??

Das Skript scheint leider auf den Tatbestand der Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedsstaaten nicht einzugehen. Weiß vielleicht jemand trotzdem etwas dazu?
 
A

ander

Guest
hallo,

einfach mal alle Varianten durchdenken, die möglich sind.

Denkanstoss 1:
Der Handel zwischen Mitgliedstaaten heißt ja auch, dass jedes Unternehmen aus jedenm Mitgliedstaat auch auf jeden anderen Mitgliedstaat tätig werden kann.

Denkanstoss 2:
Was wäre wenn W in DE pleite ginge infolge der Weigerung des Zuganges zum System des N?

Das sind also schon mal 2 Möglichkeiten den negativen Einfluss auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu bejahen.

2. heißt es in Art. 82 " ... oder auf einem wesentlichen Teil desselben".
Bei einem ganzen Staat wie DE kann man getrost davon ausgehen, dass DE ein wesentlicher Teil des Gemeinsamen Marktes ist.


Viel Spass
Ander
 
G

gast

Guest
Danke fuer die Denkanstoesse, Ander!

Aber was Deinen Punkt (2) angeht, bin ich mir nicht so sicher dass dies die Loesung ist: DE ist zwar sicherlich ein wesentlicher Teil des EU-Marktes. Hierauf muss man an anderer Stelle (Bestimmung des geogr. Marktes) auch eingehen. Allerdings bezieht sich der letzte Teil von Satz 1, "soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen", doch wohl auf den gesamten vorhergehenden Artikel, d.h. heisst auch auf den Fall, dass der Markt ein "wesentlicher Teil" ist. Oder?


Beste Gruesse!
 

Horst

*** KT-HERO ***
Bei dem Prüfungspunkt der Zwischenstaatlichkeit liegt die Betonung auf dem "kann" des Gesetzestextes. D.h. die fragliche Handlung (hier die Weigerung) muss lediglich geeignet sein "können" ,den Handel zwischen Mitgliedsstaaten zu behindern. Dabei muss nicht auf den konkreten Sachverhalt eingegangen werden.

Grundsätzlich kann eine derartige Weigerung dazu beitragen, den deutschen Tageszeitungsmarkt vom Ausland abzuschotten oder zumindest ausländischen Wettbewerbern den Markteinstieg zu erschweren, wenn sie eine entsprechende Anfrage an N schicken würden.

Die Zwischenstaatlichkeit ist also gegeben. Tatsächlich gibt es nahezu keine denkbare Konstellation, bei der die Zwischenstaatlichkeit auch hypothetisch ausgeschlossen ist.
 
A

ander

Guest
Also,

Art. 82 EGV [Meine Anm. kursiv]
Mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten ist die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Gemeinsamen Markt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen, soweit dies , also die missbräuchliche Ausnutzung, dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

D.h Auch eine missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf einem wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes (z.B. DE) kann dazu führen, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

Bzgl. Denkanstoss 1 verweise ich auf die Ausführung von Horst :)

Es ist wohl in der Tat so, dass die Zwischenstaatlichkeitklausel nur bei Handlungen des Bäckers um die Ecke, wenn dieser seinen Backofen nicht für die benachbarte Töpferei hergeben will. :)

Schau doch mal in §22 (3) GWB bzw. in Art. 3 (1) S.2 VO 1/2003.
Dort steht, dass wenn ein nationales Gericht (in unserem Fall DE) §22 GWB anwendet, dann daneben auch Art. 82 anwendet.

Wenn ich das richtig verstanden habe, dann bedeutet dies im Umkehrschluss, dass wenn ein Unternehmen gegen §19 GWB verstößt und die Voraussetzung der Zwischenstaatlichkeit gegeben ist auch gegen Art. 82 und somit gegen Europäisches Recht verstößt. >@Horst: ist diese Schlussfolgerung richtig?


Gruß
Ander
 
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