Marc N. Zeichen
*** KT-HERO ***
Hallo Forum,
gibt es beim französischen Prüfungsverfahren ein ähnliches Procedere bezüglich der Korrekturen offensichtlicher Unrichtigkeiten wie beim deutschen Prüfungsverfahren vor dem DPMA?
Vielen Dank schonmal für Hinweise, falls jemand eine korrespondierende Textstelle aus Frankreich gerade zur Hand haben sollte,
Grüße
Marc
gibt es beim französischen Prüfungsverfahren ein ähnliches Procedere bezüglich der Korrekturen offensichtlicher Unrichtigkeiten wie beim deutschen Prüfungsverfahren vor dem DPMA?
Ich nehme an, ja -- nur wo steht's im Gesetz?DPMA Richtlinien für die Prüfung von Patentanmeldungen
3.3.3.3. Änderung der Unterlagen (§ 38 PatG)
Bis zum Beschluss über die Erteilung des Patents sind Änderungen der Anmeldeunterlagen zulässig, die den Gegenstand der Anmeldung nicht erweitern. Vor Stellung des Prüfungsantrags ist dies jedoch nur zulässig, soweit es sich um die Berichtigung offensichtlicher Unrichtigkeiten, um die Beseitigung der von der Prüfungsstelle bezeichneten Mängel oder um Änderungen der Patentansprüche handelt.
Aus Änderungen, die den Gegenstand der Anmeldung unzulässig erweitern, können gemäß § 38 Satz 2 PatG keine Rechte hergeleitet werden. Werden solche Änderungen vom Anmelder nicht vollständig gestrichen, ist die gesamte Anmeldung zurückzuweisen.
Vielen Dank schonmal für Hinweise, falls jemand eine korrespondierende Textstelle aus Frankreich gerade zur Hand haben sollte,
Grüße
Marc