Kugelblitz
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Bei Inanspruchnahme einer Priorität für eine Europäische Patentanmeldung ist man gemäß R. 141 AO EPÜ angehalten, das Rechercheergebnis aus der Prioanmeldung einzureichen. Tut man dies nicht, erhält man eine Aufforderung nach R. 70b AO EPÜ. Antwortet man darauf nicht, gilt die Europäische Patentanmeldung als zurückgenommen.
Wie ist es in dem Fall, in dem die Aufforderung nach R. 70b vor Erhalt des Rechercheergebnisses zugeht und man wahrheitsgemäß geantwortet hat, dass kein Rechercheergebnis vorliegt, wenn das Rechercheergebnis später eintrudelt? Muss das Rechercheergebnis dann immer noch nachgereicht werden? Schließlich heißt es in R. 141, dass das Rechercheergebnis unverzüglich vorzulegen ist, wenn dieses vorliegt. Tut man dies nicht, gilt die Europäische Anmeldung dann auch als zurückgenommen? (R. 70b Absatz 2 bezieht sich ja nur auf die Aufforderung)
Kann mir hier jemand helfen?
Kugelblitz
Wie ist es in dem Fall, in dem die Aufforderung nach R. 70b vor Erhalt des Rechercheergebnisses zugeht und man wahrheitsgemäß geantwortet hat, dass kein Rechercheergebnis vorliegt, wenn das Rechercheergebnis später eintrudelt? Muss das Rechercheergebnis dann immer noch nachgereicht werden? Schließlich heißt es in R. 141, dass das Rechercheergebnis unverzüglich vorzulegen ist, wenn dieses vorliegt. Tut man dies nicht, gilt die Europäische Anmeldung dann auch als zurückgenommen? (R. 70b Absatz 2 bezieht sich ja nur auf die Aufforderung)
Kann mir hier jemand helfen?
Kugelblitz