EPÜ Kopie des Rechercheergebisses nachreichen?

Kugelblitz

GOLD - Mitglied
Bei Inanspruchnahme einer Priorität für eine Europäische Patentanmeldung ist man gemäß R. 141 AO EPÜ angehalten, das Rechercheergebnis aus der Prioanmeldung einzureichen. Tut man dies nicht, erhält man eine Aufforderung nach R. 70b AO EPÜ. Antwortet man darauf nicht, gilt die Europäische Patentanmeldung als zurückgenommen.

Wie ist es in dem Fall, in dem die Aufforderung nach R. 70b vor Erhalt des Rechercheergebnisses zugeht und man wahrheitsgemäß geantwortet hat, dass kein Rechercheergebnis vorliegt, wenn das Rechercheergebnis später eintrudelt? Muss das Rechercheergebnis dann immer noch nachgereicht werden? Schließlich heißt es in R. 141, dass das Rechercheergebnis unverzüglich vorzulegen ist, wenn dieses vorliegt. Tut man dies nicht, gilt die Europäische Anmeldung dann auch als zurückgenommen? (R. 70b Absatz 2 bezieht sich ja nur auf die Aufforderung)

Kann mir hier jemand helfen?

Kugelblitz
 

Asdevi

*** KT-HERO ***
Wie ist es in dem Fall, in dem die Aufforderung nach R. 70b vor Erhalt des Rechercheergebnisses zugeht und man wahrheitsgemäß geantwortet hat, dass kein Rechercheergebnis vorliegt, wenn das Rechercheergebnis später eintrudelt? Muss das Rechercheergebnis dann immer noch nachgereicht werden? Schließlich heißt es in R. 141, dass das Rechercheergebnis unverzüglich vorzulegen ist, wenn dieses vorliegt. Tut man dies nicht, gilt die Europäische Anmeldung dann auch als zurückgenommen? (R. 70b Absatz 2 bezieht sich ja nur auf die Aufforderung)

Nein, sie gilt nicht als zurückgenommen, da diese Rechtsfolge nirgendwo bestimmt wird. R. 141 ist eine der wenigen EPÜ-Vorschriften, die eine Pflicht bestimmen, für deren Nichterfüllung keine Rechtsfolge vorgesehen ist (im PCT ist das ziemlich häufig).

Hat der Anmelder wahrheitsgemäß nach der 70b-Aufforderung geantwortet, dass keine Ergebnisse vorliegen, muss er vorerst gar nichts tun, auch wenn er die Ergebnisse erhält. Das EPA kann ihn aber unter Art. 124(1), sooft es Lust hat, erneut auffordern. Wird auf eine dieser Aufforderungen nicht geantwortet, tritt die Rechtfolge von Art. 124(2) ein.
 

Kugelblitz

GOLD - Mitglied
Nein, sie gilt nicht als zurückgenommen, da diese Rechtsfolge nirgendwo bestimmt wird. R. 141 ist eine der wenigen EPÜ-Vorschriften, die eine Pflicht bestimmen, für deren Nichterfüllung keine Rechtsfolge vorgesehen ist (im PCT ist das ziemlich häufig).

Danke Asdevi! Dies ist war auch mein Gedanke, da sich - wie bereits gesagt - die Rechtsfolge nach R. 70b Absatz 2 nur auf die Aufforderung nach R. 70b Absatz 1 bezieht.

Kugelblitz
 
Oben