K
Klarsteller
Guest
Ich habe eine Uraltentscheidung aus dem Jahre 81 herausgezogen, um ein aktuelles Problem zu lösen:
Ich möchte einen offensichtlichen Fehler nach R.88 klarstellen. Im Sachverhalt J19/81 ging es darum, dass eine Figur bei der Einreichung nur halb übermittelt wurde. Die Beschwerdekammer hat die Änderung zugelassen, weil die richtige Figur aus den urspünglichen Prioritätsunterlagen hervorging.
Kennt jemand aktuellere Fälle zu diesem Thema? Also Korrektur nach R.88 basierend auf den Prioritätsunterlagen?
Ich möchte einen offensichtlichen Fehler nach R.88 klarstellen. Im Sachverhalt J19/81 ging es darum, dass eine Figur bei der Einreichung nur halb übermittelt wurde. Die Beschwerdekammer hat die Änderung zugelassen, weil die richtige Figur aus den urspünglichen Prioritätsunterlagen hervorging.
Kennt jemand aktuellere Fälle zu diesem Thema? Also Korrektur nach R.88 basierend auf den Prioritätsunterlagen?