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Guest
Es kommt vor, dass sich bei einer vorgerichtlichen Auseinandersetzung, die eine Verletzungklage vorbereiten soll, das Patent oder Gbm, aus dem geklagt werden soll, durch bisher dem Patentinhaber nicht bekannte Entgegenhaltungen oder Vorbenutzungen als offensichtlich nicht vollumfänglich rechtsbeständig herausstellt. Der Verletzungsgegenstand fällt aber selbst unter Berücksichtigung des bisher nicht bekannten Standes der Technik noch unter einen vom Schutzrecht umfaßten Schutzgegenstand, der als rechtsbeständig angesehen werden kann und auf den das Schutzrecht in einem Nichtigkeits-/Löschungs-/Beschränkungsverfahren wirksam eingeschränkt werden kann.
In einem solchen Fall kann es sinnvoll sein, dass ich einen Klageantrag direkt und unbedingt (gemeint ist bedingungslos) mit den rechtsbeständigen Merkmalen formuliere. Damit entgehe ich der Kostenfolge durch teilweises Unterliegen, weil dem gestellten Antrag vollumfänglich stattgegeben werden kann, ohne dass es auf die fehlende Rechtsbeständigkeit des Hauptanspruches ankommen würde (so z.B. praktiziert in Düsseldorf für unbedingte Klageanträge aus Unteransprüchen). Außerdem wird das Gericht eine ggf. vom Beklagten beantragte Aussetzung eher zurückweisen, da es die Erfolgsaussichten einer Nichtigkeitsklage oder eines Löschungsantrags vor dem Hintergrund des Klageantrags prüft, nicht aber vor dem Hintergrund des offensichtlich nicht rechtsbeständigen Hauptanspruchs.
So weit so gut. Nun zu meinem Problem:
Wie sieht es aus, wenn der rechtsbeständige Teil des Schutzrechts, in den der Verletzungsgegenstand eingreift, nur in der Beschreibung vorkommt und keine rechtsbeständigen Unteransprüche vorhanden sind bzw. der Verletzungsgegenstand in die rechtsbeständigen Unteransprüche nicht eingreift?
Kann ich einen Klageantrag direkt mit einem Merkmal aus der Beschreibung formulieren oder muss ich erst warten, bis DPMA/BPatG/BGH (je nach Instanz) das mit Hilfe der Beschreibung eingeschränkte Schutzrecht abgesegnet haben (die Einschränkung des Schutzrechts mit Merkmalen aus der Beschreibung ist schließlich kein Problem). Hier sehe ich die Gefahr, dass die Gegenseite das Verfahren bis zum BGH treibt und ewig in die Länge zieht, bis ich vor dem LG nur erstinstanzlich Recht bekomme ... Oder muss ich ins Beschränkungsverfahren? § 14 PatG bezieht sich ja auch auf den Inhalt der Patentansprüche. Wäre eine solche Klage zu verwerfen, weil unzulässig?
Ich hoffe, das Problem wurde verstanden ... Für ein paar Anregungen zu dessen Lösung wäre ich dankbar.
In einem solchen Fall kann es sinnvoll sein, dass ich einen Klageantrag direkt und unbedingt (gemeint ist bedingungslos) mit den rechtsbeständigen Merkmalen formuliere. Damit entgehe ich der Kostenfolge durch teilweises Unterliegen, weil dem gestellten Antrag vollumfänglich stattgegeben werden kann, ohne dass es auf die fehlende Rechtsbeständigkeit des Hauptanspruches ankommen würde (so z.B. praktiziert in Düsseldorf für unbedingte Klageanträge aus Unteransprüchen). Außerdem wird das Gericht eine ggf. vom Beklagten beantragte Aussetzung eher zurückweisen, da es die Erfolgsaussichten einer Nichtigkeitsklage oder eines Löschungsantrags vor dem Hintergrund des Klageantrags prüft, nicht aber vor dem Hintergrund des offensichtlich nicht rechtsbeständigen Hauptanspruchs.
So weit so gut. Nun zu meinem Problem:
Wie sieht es aus, wenn der rechtsbeständige Teil des Schutzrechts, in den der Verletzungsgegenstand eingreift, nur in der Beschreibung vorkommt und keine rechtsbeständigen Unteransprüche vorhanden sind bzw. der Verletzungsgegenstand in die rechtsbeständigen Unteransprüche nicht eingreift?
Kann ich einen Klageantrag direkt mit einem Merkmal aus der Beschreibung formulieren oder muss ich erst warten, bis DPMA/BPatG/BGH (je nach Instanz) das mit Hilfe der Beschreibung eingeschränkte Schutzrecht abgesegnet haben (die Einschränkung des Schutzrechts mit Merkmalen aus der Beschreibung ist schließlich kein Problem). Hier sehe ich die Gefahr, dass die Gegenseite das Verfahren bis zum BGH treibt und ewig in die Länge zieht, bis ich vor dem LG nur erstinstanzlich Recht bekomme ... Oder muss ich ins Beschränkungsverfahren? § 14 PatG bezieht sich ja auch auf den Inhalt der Patentansprüche. Wäre eine solche Klage zu verwerfen, weil unzulässig?
Ich hoffe, das Problem wurde verstanden ... Für ein paar Anregungen zu dessen Lösung wäre ich dankbar.