Groucho
*** KT-HERO ***
Meine Bedenken basieren darauf, dass zum Zeitpunkt der Benutzungshandlungen mangels eines rechtsbeständigen Anspruchs keine Patentverletzung vorgelegen hat.Fasse Deine Bedenken doch mal konkreter, mir erschließt sich einfach kein Ansatz.
B kann ja das Streitpatent kennen und nach Recherche und Analyse zum Schluss kommen, dass er keinen rechtsbeständigen Anspruch verletzt.
Es ist meines Erachtens nicht verpflichtet, auch die Beschreibung auf eventuell schutzbegründende Merkmale zu durchsuchen - da wären wir ja wieder beim Schutz des allgemeinen Erfindungsgedankens, der ja durch das PatG 1978 abgelöst wurde.
Seine zunächst also nicht rechtswidrigen Handlungen würden dann durch die spätere Beschränkung rückwirkend rechtswidrig - das kann doch nicht der Sinn einer Beschränkung sein. Deshalb habe ich auch die oben zitierte Stelle aus dem Busse, dass das Patent erst ab Wirksamkeit der Entscheidung des DPMA in der beschränkten Form den weiteren Verfahren zugrundezulegen ist, in dieser Richtung verstanden.