Patman
GOLD - Mitglied
Ich habe mal wieder eine Frage, deren Antwort nicht so ohne weiteres aus der Literatur zu finden ist. Ich bin daher auf die hochgeschätzte Fachkenntnis der Forumsteilnehmer angewiesen.
Also:
Mandantin besitzt Patent mit Merkmalen A und B (Anspruch 1), sowie Merkmal C (Anspruch 2, rückbezogen auf Anspruch 1).
Durch Zufall stellten wir fest, dass das der Anspruch 1 tot ist, da es neuheitsschädlichen Stand der Technik gibt, der im Prüfungsverfahren jedoch unberücksichtigt blieb.
Jedoch, der Anspruch 2 mit dem Merkmal C ist rechtsbeständig und würde darüber hinaus auch noch das Produkt des Konkurrenten verhaften.
Weitergehende Fragen bzgl. Kostenfolge und Anerkenntnis (§93 ZPO) stelle ich später noch.
Bitte nicht darüber diskutieren, warum die 2. Möglichkeit Sinn oder nicht Sinn macht.
Vielen Dank schonmal
Also:
Mandantin besitzt Patent mit Merkmalen A und B (Anspruch 1), sowie Merkmal C (Anspruch 2, rückbezogen auf Anspruch 1).
Durch Zufall stellten wir fest, dass das der Anspruch 1 tot ist, da es neuheitsschädlichen Stand der Technik gibt, der im Prüfungsverfahren jedoch unberücksichtigt blieb.
Jedoch, der Anspruch 2 mit dem Merkmal C ist rechtsbeständig und würde darüber hinaus auch noch das Produkt des Konkurrenten verhaften.
- Möglichkeit: Wir gehen ins Beschränkungsverfahren, und erhalten ein beschränktes Patent mit den Merkmalen A, B und C und können damit ins Verletzungsverfahren ziehen.
- Möglichkeit, und das ist meine Frage und ich denke, daß einige von Euch sicherlich schon so was mal gemacht haben: Wir gehen ohne Beschränkung ins Patentverletzungsverfahren und beklagen den Gegner auf z.B. Unterlassung ein Produkt mit den Merkmalen A, B und C herzustellen, also basierend auf Anspruch 2.
Weitergehende Fragen bzgl. Kostenfolge und Anerkenntnis (§93 ZPO) stelle ich später noch.
Bitte nicht darüber diskutieren, warum die 2. Möglichkeit Sinn oder nicht Sinn macht.
Vielen Dank schonmal