Du kannst Dich mit sofortiger Anerkenntnis nach erfolgter Verletzungsklage nicht der Kostenfolge entziehen. Eine Nichtigkeitsklage ist gegen das gesamte Patent, also sämtliche Unteransprüche einbezogen, veranlasst, selbst wenn Du die Verletzungsklage nur auf eine bestimmte Unterkombinationen stützt oder der angegriffene Verletzungsgegenstand gewisse Unterkombinationen des Klageschutzrechts offensichtlich nicht verletzt. Der vermeintliche Verletzer hat ein berechtigtes Interesse daran, dass Klageschutzrecht gänzlich zu beseitigen, egal ob aus dem ganzen Schutzrecht oder nur aus einem Teil davon vorgegangen wird.
Darüber hinaus ist in der Tat, wie vorstehend bei anderen Beiträgen schon angeklungen, die Nichtigkeitsklage eine Popularklage. Die Beseitigung eines nicht rechtsbeständigen Schutzrechts liegt regelmäßig im öffentlichen Interesse. Schon eine eindeutige Verzichtsaufforderung, der der Schutzrechtsinhaber nicht nachkommt, begründet eine Veranlassung zur Klage gegen das gesamte Schutzrecht, dann gilt dies für eine Abmahnung oder eine Verletzungsklage erst recht.
Eine andere Frage ist die, ob den Nichtigkeitskläger eine Kostenfolge nach § 92 ZPO trifft. Greift er das Schutzrecht vollumfänglich an, wird es aber nur im Umfang von Anspruch 2 für nichtig erklärt, obsiegt er nur teilweise und trägt dem entsprechend einen Teil der Kosten.