Klage aus teilweise nichtrechtsbeständigem Schutzrecht

Patman

GOLD - Mitglied
Plempi schrieb:
Jedermann darf eine Nichtigkeitsklage einreichen, ...
Klar darf jedermann Nichtigkeitsklage einreichen. Mit dem Grund zur Klage geben meinte ich eigentlich "Veranlassung geben":

Ich reiche gegen jemanden Verletzungsklage ein und dieser verklagt mich daraufhin auf Nichtigkeit. Wenn ich nun sofort anerkenne, dass mein Patent nichtig ist, dann kann ich micht nicht auf § 93 ZPO berufen und die Kosten von mit fernhalten, da ich ihm ja durch meine Klage eine Veranlassung gegeben habe.

Und das ist dann auch meine eigentliche Frage:

Ursprünglich klage ich ja aus Anspruch 2 heraus. Erkenne ich nun im Nichtigkeitsverfahren die Nichtigkeit des Anspruch 1 (nicht aber Anspruch 2) an, muss ich dann die Kosten des Verfahrens dafür tragen oder nicht?
Ich hätte meiner Meinung nur zu einer Nichtigkeitsklage Veranlassung gegeben, die Anspruch 1 und 2 vernichtet.
Also kann ich mich auf § 93 ZPO berufen.

For info http://bundesrecht.juris.de/zpo/__93.html

Ich hoffe die Frage ist klar?
 
S

Sonst wer

Guest
Du kannst Dich mit sofortiger Anerkenntnis nach erfolgter Verletzungsklage nicht der Kostenfolge entziehen. Eine Nichtigkeitsklage ist gegen das gesamte Patent, also sämtliche Unteransprüche einbezogen, veranlasst, selbst wenn Du die Verletzungsklage nur auf eine bestimmte Unterkombinationen stützt oder der angegriffene Verletzungsgegenstand gewisse Unterkombinationen des Klageschutzrechts offensichtlich nicht verletzt. Der vermeintliche Verletzer hat ein berechtigtes Interesse daran, dass Klageschutzrecht gänzlich zu beseitigen, egal ob aus dem ganzen Schutzrecht oder nur aus einem Teil davon vorgegangen wird.

Darüber hinaus ist in der Tat, wie vorstehend bei anderen Beiträgen schon angeklungen, die Nichtigkeitsklage eine Popularklage. Die Beseitigung eines nicht rechtsbeständigen Schutzrechts liegt regelmäßig im öffentlichen Interesse. Schon eine eindeutige Verzichtsaufforderung, der der Schutzrechtsinhaber nicht nachkommt, begründet eine Veranlassung zur Klage gegen das gesamte Schutzrecht, dann gilt dies für eine Abmahnung oder eine Verletzungsklage erst recht.

Eine andere Frage ist die, ob den Nichtigkeitskläger eine Kostenfolge nach § 92 ZPO trifft. Greift er das Schutzrecht vollumfänglich an, wird es aber nur im Umfang von Anspruch 2 für nichtig erklärt, obsiegt er nur teilweise und trägt dem entsprechend einen Teil der Kosten.
 
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