Pat-Ente schrieb:
Ströbele/Hacker schreibt ferner (aaO §9 Rn 188) dass zwar der Schutzumfang einer gem §26 benutzten Marke höher ist als derjenige einer unbenutzten Marke, aber nicht über einen "oberen durchschnittlichen Bereich" hinaus. Will man stark erweiteren Schutzbereich (aufgrund erhöhter Kennzeichnungskraft) geltend machen, ist Benutzung in einem Umfang erforderlich, der über die rechtserhaltende Benutzung nach §26 hinausgeht.
Natürlich muss die Export-Benutzung in mindestens so großem Umfang erfolgen, wie sie auch inländisch erforderlich wäre, um eine über den "oberen durchschnittlichen Bereich" hinausgehende Kennzeichnungskraft zu erreichen, sonst ist die Diskussion sinnlos.
Ansonsten kann ich aber nicht unbedingt zu 100% erkennen, dass es im §26 allein um die Frage geht, ob eine Marke nur "erhalten" wird. Die "Geltendmachtung von Ansprüchen aus einer eingetragenen Marke" kann ja gerade von der Beurteilung der Kennzeichnungskraft der Marke abhängen. Insofern müsste Abs. 4 auch für solche Fälle gelten, in denen es um eine durch Benutzung gesteigerte Kennzeichnungskraft geht. Hierzu müsste man wohl auch die weitergehenden Gesetzesmaterialien studieren, um sich eine endgültige Meinung bilden zu können.
Ich entnehme dem, dass allenfalls eine leicht gesteigerte Kennzeichnungskraft aufgrund der Benutzung für den Export geltend gemacht werden kann, aber keine, die letztlich weit über eine durchschnittliche hinausgeht.
Beispiel iPhone: nehmen wir an, in China könne man die Dinger nicht kaufen (keine Ahnung), die Marke sei aber in China eingetragen. Nun wissen wir alle, dass die Geräte in China (in gigantischem Umfang) gefertigt werden. Ich halte es für relativ gesichert, dass >90% aller für die Verwendung von Smartphones angesprochenen Chinesen die Marke "iPhone" kennen. Von daher würde ich ohne weiteres zu einer über die ursprünglich doch eher geringe Kennzeichnungskraft weit hinaus gesteigerten Kennzeichnungskraft der Marke gelangen, auch wenn in China überhaupt keine markenmäßige Benutzung stattfände. Sicherlich ein akademisches Beispiel, aber meines Erachtens doch plausibel. Ich gebe zu, dass das Beispiel daran krankt, dass die Chinesen ja auch tatsächlich die Marke "iPhone" kennen...
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union schrieb:
Für eine ausreichende Benutzung im Sinne des §26 ist das Wissen der inländischen Verkehrskreise nämlich unerheblich.
Meinst Du vielleicht §25? §26 ist, wie ich oben schon gesagt habe, meiner Meinung nach nicht allein auf die Frage der Aufrechterhaltung einer Marke gerichtet.
Zur Steigerung der Kennzeichnungskraft hingegen ist eine gesteigerte Bekanntheit der Marke bei den in DE beteiligten Verkehrskreisen erforderlich.
Dann wäre die Ursprungsfrage negativ beantwortet.
Beispiel: Das intensive Herstellen eines Produkts mit aufgebrachtem chinesischem Markenzeichen in DE, welches ausschließlich nach China exportiert wird, trägt nichts zur gesteigerten Verkehrsbekanntheit dieses Zeichens in DE bei und führt somit auch nicht zu einer erhöhten Kennzeichnungskraft einer in Deutschland hierfür eingetragenen Marke.
Hm, vielleicht habt Ihr ja recht. Die nur rechtserhaltende Benutzung für den Export könnte als Schutz gegen Vernichtungsansprüche vorgesehen sein. So wäre es andernfalls vorstellbar, dass eine nur durch Export-Benutzung erhaltene Marke wegen mangelnder Benutzung gelöscht wird, woraufhin dann aus einer identischen, noch in der "Schonfrist" liegenden Marke eine Vernichtung der im Besitz des Inhabers der gelöschten Marke befindlichen markierten Gegenstände verlangt werden könnte.
Ich würde mich jedenfalls nicht schämen, meine obige Argumentation in einem entsprechenden Streitfall vorzutragen (anders als manche technische "Argumente" in Patenterteilungsverfahren, die vom Mandanten vorgegeben werden...).