EPÜ Kein Fristablauf (EP) mehr vor dem 5. Januar 2015?

Gerd

*** KT-HERO ***
Hi,

Regel 134(1) besagt ja folgendes:

Läuft eine Frist an einem Tag ab, an dem eine der Annahmestellen des Europäischen Patentamts nach Regel 35 Absatz 1 zur Entgegennahme von Schriftstücken nicht geöffnet ist oder an dem die Post aus anderen als den in Absatz 2 genannten Gründen dort nicht zugestellt wird, so erstreckt sich die Frist auf den nächstfolgenden Tag, an dem alle Annahmestellen zur Entgegennahme von Schriftstücken geöffnet sind und an dem die Post zugestellt wird.

Regel 35(1) besagt:

Europäische Patentanmeldungen können schriftlich beim Europäischen Patentamt in München, Den Haag oder Berlin oder bei den in Artikel 75 Absatz 1 b) genannten Behörden eingereicht werden.

Und Artikel 75(1) besagt:

vorbehaltlich des Artikels 76 Absatz 1 bei der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz oder bei anderen zuständigen Behörden eines Vertragsstaats, wenn das Recht dieses Staats es gestattet. Eine in dieser Weise eingereichte Anmeldung hat dieselbe Wirkung, wie wenn sie an demselben Tag beim Europäischen Patentamt eingereicht worden wäre.


Nun ist das Dänische Patentamt vom 22.12.2014 bis einschließlich 4.1.2015 geschlossen, womit erst wieder am 5.1. "alle Annahmestellen zur Entgegennahme von Schriftstücken geöffnet sind".

Laufen jetzt also alle Fristen bezüglich Europäischer Patente und Patentanmeldungen frühestens am 5.1.2015 ab?

Geht das nur, wenn man die während der Frist vorzunehmende Handlung am 5.1.2015 gegenüber dem Dänischen Patentamt vornimmt, also z.B. ein einzureichendes Schriftstück an das Europäische Patentamt "adressiert" und ans Dänische Patentamt faxt?

Gruß
Gerd
 

Asdevi

*** KT-HERO ***
Laufen jetzt also alle Fristen bezüglich Europäischer Patente und Patentanmeldungen frühestens am 5.1.2015 ab?
Ja. Das war schon letztes Jahr so, da war bis zum 7.1. durchgehend zu.

Geht das nur, wenn man die während der Frist vorzunehmende Handlung am 5.1.2015 gegenüber dem Dänischen Patentamt vornimmt, also z.B. ein einzureichendes Schriftstück an das Europäische Patentamt "adressiert" und ans Dänische Patentamt faxt?
Warum das denn??

Das EPA hat ja zu, nicht das Dänische Patentamt. Außerdem gilt die Fiktion, dass die Einreichung beim nationalen Amt der Einreichung beim EPA gleichsteht, nur für die Anmeldung selbst. Die Antwort auf einen Prüfungsbescheid kann man natürlich nicht fristwahrend bei den nationalen Ämtern einreichen.
 

Gerd

*** KT-HERO ***
Hi,

Warum das denn??

Das EPA hat ja zu, nicht das Dänische Patentamt.

Nope, das EPA hat ja heute und morgen noch offen.

Außerdem gilt die Fiktion, dass die Einreichung beim nationalen Amt der Einreichung beim EPA gleichsteht, nur für die Anmeldung selbst. Die Antwort auf einen Prüfungsbescheid kann man natürlich nicht fristwahrend bei den nationalen Ämtern einreichen.

Gibt es dazu Entscheidungen?

Regel 134(1) sagt nämlich: "Läuft eine Frist an einem Tag ab". Da steht nichts davon, dass das nur bei einer Frist zur Einreichung einer Patentanmeldung gilt.

Und verwiesen wird ja auf Regel 35(1), in der weiterverwiesen wird auf Artikel 75(1) b: "vorbehaltlich des Artikels 76 Absatz 1 bei der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz oder bei anderen zuständigen Behörden eines Vertragsstaats, wenn das Recht dieses Staats es gestattet."

Da sind erst mal nur Teilanmeldungen ausgenommen.

Die Frage wäre noch, ob sich das "wenn das Recht dieses Staats es gestattet" nur auf die "anderen zuständigen Behörden" bezieht oder auch auf die "Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz". Und im Fall von letzterem, ob "das Recht dieses Staats" Dänemark "es gestattet", dass ich dort eine Bescheidserwiderung zu einer EP einreiche...

Gruß
Gerd
 

EQE2009-Gast

*** KT-HERO ***
Regel 134(1) sagt nämlich ...
R. 134(1) betrifft die Annahmestellen des EPA. Das dänische Amt ist keine Annahmestelle des EPA.


Für Fristerstreckungen bei Einreichung bei den nationalen Ämtern gilt R. 134(3) als lex specialis, wobei die Fristerstreckungen aber ausdrücklich auf die Einreichung von Anmeldungen nach Art. 75 1b und 2b beschränkt ist.
 
Zuletzt bearbeitet:

Gerd

*** KT-HERO ***
Hi,

ok, 134(3) sticht 134(1) als lex specialis, wenn Handlungen bei der zuständigen Behörde nach Artikel 75 Absätze 1 b) oder 2 b) vorgenommen werden.

Aber schließt das die nationalen Ämter komplett aus 134(1) aus, oder nur alle anderen Handlungen, die dort vorgenommen werden?

Reicht man z.B. online beim EPA ein, nimmt man keine Handlungen vor den nationalen Ämtern vor, was aber nichts daran ändert, dass die nationalen Ämter über Regel 35 und Artikel 75 in Regel 134(1) einbezogen sind.

Wenn man Regel 134(1) aber so auslegt, dass wirklich nur die Annahmestellen aus Regel 35 entnommen werden sollen, dann wird es wohl nichts mit weniger Stress vor Weihnachten.

Irgendwann wird hoffentlich mal jemand Jüngeres hier anfangen, damit ich auch mal ein paar Tage vor Weihnachten frei machen kann und nicht immer der ganze Rest an mir hängen bleibt...

Gruß
Gerd
 

Asdevi

*** KT-HERO ***
Der Punkt ist in der Tat interessant, da man aus Regel 134(1) eigentlich nicht entnehmen kann, dass die nationalen Ämter, die in Regel 35 ja auch genannt sind, ausgenommen werden sollen. Dass Regel 134(3) bekräftigt, dass es für Anmeldungen auch für die nationalen Ämter gilt, lässt allenfalls einen wackligen Umkehrschluss zu.

Praktisch ist es aber so, dass das EPA von nationalen Ämtern weitergeleitete Dokumente erst bei Eingang am EPA als eingegangen wertet (außer Anmeldungen). Also gehen sie davon aus, dass nur sie selbst gültige Annahmestellen sind. Ob sich das aus dem EPÜ ableiten lässt, ist fraglich, aber wer will es hier schon auf eine Beschwerde ankommen lassen?
 

Gerd

*** KT-HERO ***
Hi,

hier wird noch etwas darüber geschrieben:

http://www.epo.org/law-practice/legal-texts/official-journal/2014/01/a9_de.html

Da wird aber auch nur erwähnt, dass diese Fristverlängerungen wichtig sein können, dass die Handlungen aber nicht vor den nationalen Ämtern vorgenommen werden können.

Da es ja nicht nur um Patentanmeldungen geht, sondern auch um "Schriftstücke", die ja eigentlich nicht unter Art. 75 1b und 2b fallen, kann 134(3) den Kettenverweis von 134(1) eigentlich nicht wirklich per lex specialis killen, oder?

Gruß
Gerd
 
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